Inadmissible constitutional complaint due to invalid representation

BVerfG 1 BvR 781/17Bverfg / 1. Senat 4. Kammer21 de jun. de 2017Inadmissible

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Resumo

The Federal Constitutional Court refused to admit a constitutional complaint filed not by the complainants themselves but by their son. It held that representation before the Court is generally limited to counsel authorized under § 22(1) sentence 1 BVerfGG, and that admission of a lay assistant under § 22(1) sentence 4 BVerfGG requires both subjective necessity and objective expediency, which were not shown. The complainants' lack of German language skills and financial experience did not make hiring authorized counsel unreasonable. Because the complaint was therefore not validly filed within the time limit, legal aid and admission of the son as assistant were also denied.

Regest

§ 22 Abs. 1 S. 1, S. 4 BVerfGG; § 90 Abs. 1, § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG: Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn sie nicht wirksam durch eine vertretungsberechtigte Person erhoben wird. Eine Zulassung als Beistand kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist; mangelnde Sprachkenntnisse oder fehlende Sachkunde genügen hierfür regelmäßig nicht, solange die Inanspruchnahme eines vertretungsberechtigten Bevollmächtigten zumutbar bleibt. Die bloße Hilfestellung durch einen Angehörigen ersetzt die nach dem Gesetz vorgeschriebene Vertretung nicht (vgl. consid. 2 f.).

Texto completo

BVerfG — 1 BvR 781/17, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-21

Aktenzeichen: 1 BvR 781/17

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170621.1bvr078117

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 20. Dezember 2016, Az: 12 W 19/16, Beschlussvorgehend OLG Köln, 24. Oktober 2016, Az: 12 W 19/16, Beschlussvorgehend LG Bonn, 9. August 2016, Az: 2 O 501/15, Beschlussvorgehend LG Bonn, 23. Juni 2016, Az: 2 O 501/15, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 4. Kammer

Titelzeile

Nichtannahme einer formunwirksam erhobenen Verfassungsbeschwerde: Vertretung der Beschwerdeführer durch ihren Sohn weder subjektiv notwendig noch objektiv sachdienlich - mangelnde Sprachkenntnisse lassen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten gem § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht entfallen

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Zulassung eines Beistands wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig; sie wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wirksam erhoben.

2 Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht von den Beschwerdeführern, sondern von deren Sohn erhoben. Grundsätzlich ist eine Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zulässig (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, juris, Rn. 9).

3 Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zulassung des Sohnes der Beschwerdeführer, Herrn C., als Beistand ist abzulehnen, da seine Beiordnung für das verfassungsrechtliche Verfahren nicht sachdienlich ist und für sie auch kein Bedürfnis besteht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig und in Finanzgeschäften unerfahren sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es ihnen unzumutbar war, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift erscheint die Zulassung des Sohnes der Beschwerdeführer als Beistand auch nicht sachdienlich.

4 Darauf, dass es auch an der Vorlage einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden schriftlichen Vollmacht fehlt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Palavras-chave

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