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BVerfG 2 BvR 512/17 ΓÇó Constitutional complaint not admitted; assistant denied for lack of usefulness
BVerfG 2 BvR 512/17Bverfg / 2. Senat 2. Kammer12 de jun. de 2017Inadmissible
The Second Chamber of the Second Senate of the Federal Constitutional Court rejected the complainant’s request to admit Herr B. as assistant, finding no objective usefulness and doubting his legal qualification. It then did not admit the constitutional complaint because the requirements for acceptance were not met and the complaint was manifestly inadmissible due to insufficient substantiation of any constitutional-rights violation. The decision is final and unappealable.
§ 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG; Zulassung eines Beistands nur bei objektiver Sachdienlichkeit und subjektiver Notwendigkeit. Das Bundesverfassungsgericht übt hierbei Ermessen aus; fehlen ersichtlich hinreichende juristische Kenntnisse des gewünschten Beistands und erfüllt die Beschwerdeschrift grundlegende Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht, ist der Antrag abzulehnen. §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92, 93a Abs. 2 BVerfGG; eine Verfassungsbeschwerde ist nur anzunehmen, wenn ihre Annahmevoraussetzungen dargetan sind. Fehlt es an substantiierter Darlegung einer Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Positionen, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig und nicht zur Entscheidung anzunehmen (vgl. consid. 2-3).
Entscheidungsdatum: 2017-06-12
Aktenzeichen: 2 BvR 512/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170612.2bvr051217
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BGH, 13. Dezember 2016, Az: 3 StR 262/16, Beschlussvorgehend LG Koblenz, 13. Januar 2016, Az: 1 KLs 2020 Js 18762/15, Urteil
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Beistandes (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) mangels objektiver Sachdienlichkeit
Der Antrag auf Zulassung von Herrn B. als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn B. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.
2 Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2). Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles und seiner Bedeutung für den Beschwerdeführer bestehen erhebliche Zweifel an einer hinreichenden juristischen Qualifikation der als Beistand gewünschten Person. Die Beschwerdeschrift, deren Mitverfasserin diese ist, erfüllt jedenfalls grundlegende Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht.
II.
3 Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein.
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.