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BVerfG 2 BvC 15/15 ΓÇó Election complaint dismissed; recusal motions inadmissible
BVerfG 2 BvC 15/15Bverfg / Divisão 222 de mar. de 2017Dismissed
The Federal Constitutional Court dismissed a motion to recuse Judges Voßkuhle, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, König, and Maidowski as inadmissible and also dismissed an election review complaint. The Court relied entirely on the reasons set out in the rapporteur’s letter of 21 February 2017 and, invoking § 26(3) sentence 3 EuWG in conjunction with § 24 sentence 2 BVerfGG, abstained from giving any further reasons.
§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 24 Satz 1 und 2 BVerfGG; § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG; Zulässigkeit von Ablehnungsgesuchen und Wahlprüfungsbeschwerden. Werden Ablehnungsgesuche und eine Wahlprüfungsbeschwerde aus den im Schreiben des Berichterstatters genannten Gründen als erfolglos behandelt, kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung absehen; die Entscheidung kann ohne vertiefte eigene Begründung auf diese Gründe Bezug nehmen. Ein unzulässiges Ablehnungsgesuch ist ohne Sachprüfung zu verwerfen; die Wahlprüfungsbeschwerde ist entsprechend zu verwerfen, wenn sie keinen Erfolg hat. (vgl. auch den Hinweis auf § 24 Satz 2 BVerfGG und § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG)
Entscheidungsdatum: 2017-03-22
Aktenzeichen: 2 BvC 15/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170322.2bvc001515
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG
Spruchkörper: 2. Senat
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter Voßkuhle, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, König und Maidowski wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
1 Dem Ablehnungsgesuch und der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Februar 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.