Interim relief cannot accelerate lower-court proceedings

BVerfG 1 BvQ 45/16Bverfg / 1. Senat 2. Kammer6 de dez. de 2016Dismissed

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Resumo

The Federal Constitutional Court rejected an application for interim relief. The applicant wanted the Court to order the Dortmund local court to continue a TSG name-and-sex-change proceeding and to prevent the requirement of an advance for an expert opinion. The Court held that § 32(1) BVerfGG cannot be used to accelerate lower-court proceedings because such a direction would not be available in the merits case. It further held that no severe, irreparable disadvantage from paying the cost advance was shown.

Regest

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens unzulässig; keine Vorwegnahme der Hauptsache durch verfahrensleitende Anordnung an das Fachgericht. Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zwar eine Grundrechtsverletzung wegen überlanger Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Fachgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben (consid. 2). Für die Anordnung zur Abwehr eines Kostenvorschusses genügt die bloße Belastung mit vorläufigen Kosten nicht; erforderlich ist die substantiiert dargelegte, schwere und anders nicht wiedergutzumachende Nachteilslage (consid. 3).

Texto completo

BVerfG — 1 BvQ 45/16, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2016-12-06

Aktenzeichen: 1 BvQ 45/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20161206.1bvq004516

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 26 FamFG, § 29 FamFG, § 16 Abs 1 FamGKG, § 4 TSG, § 8 TSG

Vorinstanz: vorgehend LG Dortmund, kein Datum verfügbar, Az: XXvorgehend AG Dortmund, kein Datum verfügbar, Az: 314 III 10/15 T

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: eA zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens unzulässig - Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses kein schwerer Nachteil

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1 Die antragstellende Person möchte sich in der Sache wohl gegen eine verzögerte Fortsetzung eines Verfahrens zur Namens- und Geschlechtsänderung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) und die Anforderung eines Kostenvorschusses für die Einholung eines Sachverständigengutachtens wenden und beantragt, dem Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG aufzugeben, das Verfahren weiterzuführen. Der Antrag hat keinen Erfolg.

2 1. Soweit sich das Antragsbegehren auf die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Amtsgericht richtet, ist der Antrag unzulässig. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, denn eine solche Anordnung hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde könnte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Amtsgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -, juris, Rn. 1).

3 2. Sollte der Antrag auch dagegen gerichtet sein, vor Weiterführung des Verfahrens einen Kostenvorschuss leisten zu müssen, hätte der Antrag ebenfalls keinen Erfolg, weil insbesondere nicht erkennbar ist, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten wäre (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Dass der antragstellenden Person durch die Leistung des Kostenvorschusses schwere Nachteile entstehen, die nicht im Falle des Erfolgs einer Verfassungsbeschwerde durch Rückzahlung rückgängig gemacht werden könnten, ist nicht ersichtlich.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Palavras-chave

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