Interim ban on deportation to Afghanistan pending constitutional complaint

BVerfG 2 BvR 2563/16Bverfg / 2. Senat 1. Kammer14 de dez. de 2016Granted

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Resumo

The Federal Constitutional Court granted interim relief in favor of an asylum seeker facing deportation to Afghanistan. It held that the constitutional complaint was neither inadmissible nor manifestly unfounded and that, given the open outcome, the balance of consequences favored suspending deportation because removal would cause severe irreversible harm that could not later be remedied. The applicant must nevertheless file an original power of attorney within the set deadline.

Regest

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen Abschiebung; bei offenem Ausgang ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Der Erlass setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer ohne vorläufige Regelung schwere, nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen und die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet erscheint. Die für die Hauptsache vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen bleiben grundsätzlich außer Betracht; besondere Bedeutung kommt der Abwägung zwischen irreversiblen Nachteilen bei Vollzug und bloß vorübergehender Verzögerung bei späterer Rechtmäßigkeit des Vollzugs zu (consid. 1-4).

Texto completo

BVerfG — 2 BvR 2563/16, Einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2016-12-14

Aktenzeichen: 2 BvR 2563/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161214.2bvr256316

Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 71 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, §§ 34ff AufenthG 2004, § 34 AufenthG 2004, § 51 VwVfG

Vorinstanz: vorgehend VG Augsburg, 5. Dezember 2016, Az: AU 6 E 16.32617, Beschlussnachgehend BVerfG, 25. Januar 2017, Az: 2 BvR 2563/16, Einstweilige Anordnung

Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Afghanistan - Folgenabwägung

Tenor

Die Vollziehung der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2012 - 5504096-423 - angeordneten Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch bis zum 26. Januar 2017 untersagt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.

Gründe

1 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

3 2. Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es bedarf näherer Klärung, ob der angegriffene Beschluss den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit der vorgetragenen Veränderung der Verhältnisse in Afghanistan gerecht wird.

4 3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Denn durch den Vollzug der Abschiebung nach Afghanistan entsteht dem Antragsteller ein schwerer Nachteil, ohne dass ein späteres Obsiegen im Verfassungsbeschwerdeverfahren diese Rechtsbeeinträchtigung kompensieren könnte. Die Fortführung seines Begehrens auf Durchführung eines Asylfolgeantrages wäre dem Antragsteller aufgrund der angespannten Lage in Afghanistan kaum möglich. Demgegenüber könnte der Antragsteller, sollte sich die geplante Abschiebung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Termin abgeschoben werden; sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.

Palavras-chave

interim reliefdeportationasylumfolgenabwägungright to be heardAfghanistan