Use of litigation statements in dismissal prognosis

BVerfG 1 BvR 988/15Bverfg / 1. Senat 3. Kammer8 de nov. de 2016Inadmissible

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Constitutional Court did not accept the constitutional complaint against the labor court's dissolution of an employment relationship. It held that the appellate labor court did not disregard freedom of expression or the right to be heard when it took into account statements made by the employee in pending litigation. Such statements may be considered in the prognosis whether further cooperative employment is to be expected, especially where they merely corroborate a broader pattern of conflict. The Court emphasized that this assessment remains primarily a matter for the specialized labor courts.

Sumário Omnilex

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG; Berücksichtigung von Prozessäußerungen bei der Prognose nach §§ 9, 10 KSchG: Wertende Äußerungen in einem Gerichtsverfahren sind grundsätzlich vom Meinungsfreiheitsrecht und, soweit sie zur Rechtsverfolgung in der konkreten Prozesssituation geeignet und erforderlich sind, zugleich vom rechtlichen Gehör geschützt. Gleichwohl dürfen sie im Kündigungsschutzrecht bei der Prüfung der zukünftigen gedeihlichen Zusammenarbeit zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, wenn sie lediglich als Indiz für eine verfestigte negative Einstellung herangezogen werden und die Fachgerichte die strengen Anforderungen an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die widerstreitenden Interessen des Arbeitnehmers beachten (vgl. consid. 6 f.). Die verfassungsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite der Grundrechte verkannt haben; die Würdigung der Einzelfallumstände bleibt ihnen vorbehalten.

Texto completo

BVerfG — 1 BvR 988/15, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-08

Aktenzeichen: 1 BvR 988/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161108.1bvr098815

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, ArbGG, § 9 Abs 1 S 2 KSchG, § 10 KSchG

Vorinstanz: vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 23. Januar 2014, Az: 7 Sa 97/13, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung von Äußerungen aus dem laufenden Gerichtsprozess bei der Prognose einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien - hier: keine Verletzung der Meinungsfreiheit oder des Gehörsanspruchs des Arbeitnehmers

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses.

2 Während eines Rechtsstreits um Schadensersatzansprüche wegen Mobbings nahm der Beschwerdeführer ohne sachlichen Anlass und unter Umgehung des eigenen Anwalts telefonisch Kontakt mit dem Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin auf und warf diesem vor, im Gütetermin Lügen und Verleumdungen über ihn verbreitet zu haben. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis.

3 Das Arbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Auf die Berufung der Arbeitgeberin löste das Landesarbeitsgericht das Arbeitsverhältnis nach §§ 9, 10 KSchG gegen eine Abfindung auf. Zahlreiche Anhaltspunkte stützten die Prognose, dass zukünftig eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht zu erwarten sei. Nicht nur das Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten belege, dass der Beschwerdeführer seiner Arbeitgeberin und seinen Vorgesetzten zutraue, ihn gezielt und in strafbarer Weise Schaden zufügen zu wollen. Neben dem Vorbringen im Schadensersatzprozess zeige sich an zahlreichen, vom Landesarbeitsgericht im Einzelnen beschriebenen Vorfällen eine negative innere Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitgeberin, die in seiner Persönlichkeit angelegt und damit nur schwerlich abänderbar sei.

4 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landesarbeitsgericht habe sein Vorbringen im Schadensersatzprozess zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses herangezogen, ohne bei der Bewertung des Vorbringens die Meinungsfreiheit und die Prozessgrundrechte beachtet zu haben.

II.

5 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Weder hat sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Landesarbeitsgericht hat mit der Entscheidung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses weder Art. 103 Abs. 1 GG noch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt.

6 Das Landesarbeitsgericht hat an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu Recht strenge Anforderungen gestellt und dadurch das Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses als seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage berücksichtigt, dem das Kündigungsschutzrecht auch in Ausprägung des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 97, 169 <175> m.w.N.). Bei der Prüfung, ob eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien zu erwarten ist, dürfen zum Nachteil des Arbeitnehmers auch Äußerungen aus dem laufenden Gerichtsprozess berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind allerdings auch wertende Äußerungen im Prozess durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>) und, soweit sie im Hinblick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtsdurchsetzung geeignet und erforderlich erscheinen, gleichzeitig durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 64, 135 <143 f.>). Verfahrensbeteiligte dürfen in gerichtlichen Auseinandersetzungen auch starke, eindringliche Ausdrücke und Schlagworte benutzen, um die eigene Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 -, juris, Rn. 16). Diese Maßgaben sind gerade dann zu beachten, wenn ein Anspruch wegen Mobbings geltend gemacht wird, da Beschäftigte in diesem Zusammenhang unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers darlegen und beweisen müssen (vgl. BAG, Urteil vom 14. November 2013 - 8 AZR 813/12 -, juris, Rn. 11), sich also zwangsläufig negativ über den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder auch Kolleginnen und Kollegen äußern.

7 Dies hat das Landesarbeitsgericht vorliegend nicht verkannt. Es stützt seine negative Prognose einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit maßgeblich auf die zahlreichen Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin, die im Zusammenhang mit der gescheiterten Bewerbung des Beschwerdeführers um eine Führungsposition und seiner unterdurchschnittlichen jährlichen Zielerreichungsquote und Leistungseinschätzung entstanden sind. Die Äußerungen im Prozess werden insoweit lediglich als Beleg für eine verfestigte negative Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitgeberin, seinen Vorgesetzten und seinen Kollegen gewertet, die auch an zahlreichen anderen Stellen zum Ausdruck gekommen sei. Die darauf beruhende Entscheidung, ob diese Umstände im Einzelfall die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, ist nicht vom Bundesverfassungsgericht zu treffen, sondern Sache der Fachgerichte.

8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Palavras-chave

freedom of expressionright to be heardemployment terminationprognosislitigation statementslabor lawconstitutional complaint

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the constitutional complaint should be accepted for decision.

Decisão extraída

The complaint was not accepted because it raised neither a question of fundamental constitutional importance nor a need to enforce constitutional rights.

Fundamentação extraída

The Federal Constitutional Court found no misapplication of Art. 103(1) GG or Art. 5(1) sentence 1 GG by the labor appellate court.

Questão jurídica principal

Whether the labor appellate court violated freedom of expression or the right to be heard by considering statements made in pending proceedings when assessing the prognosis of future cooperation.

Decisão extraída

No violation occurred; such statements may be considered against the employee in the prognosis, provided the labor courts properly balance the employee's interests and the procedural context.

Fundamentação extraída

Litigation statements are generally protected by Art. 5(1) sentence 1 GG and, when necessary for legal enforcement, by Art. 103(1) GG, but they do not bar labor courts from using them as one factor among others to assess whether continued cooperation is foreseeable. The appellate court relied mainly on the broader conflict history, not solely on the litigation statements.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.