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BVerfG 1 BvR 3444/14 ΓÇó Late constitutional complaint inadmissible; reinstatement denied
BVerfG 1 BvR 3444/14Bverfg / 1. Senat 1. Kammer6 de out. de 2016Dismissed
The Federal Constitutional Court held that the constitutional complaint was inadmissible because the complaint and reasoning deadlines under § 93(1) sentence 1 BVerfGG had been missed. The accompanying request for reinstatement into the previous state was rejected because no adequate grounds for an unexcused failure to comply with the deadline were presented under § 93(2) sentence 1 BVerfGG. The complaint was therefore not admitted for decision; the Court dispensed with any further reasoning under § 93d(1) sentence 3 in conjunction with sentence 1 BVerfGG.
§ 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BVerfGG; Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Fristversäumnis und Wiedereinsetzung. Wird die Beschwerde- oder Begründungsfrist versäumt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, sofern nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis in Betracht kommt. Für die Wiedereinsetzung müssen taugliche, substantiiert geltend gemachte Gründe dargetan werden, welche die Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen; fehlt es daran, ist der Antrag abzulehnen (vgl. auch die knappe Begründungserleichterung nach § 93d Abs. 1 BVerfGG).
Entscheidungsdatum: 2016-10-06
Aktenzeichen: 1 BvR 3444/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161006.1bvr344414
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 29. Oktober 2014, Az: L 4 KR 3471/14 ER - B, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Geltendmachung tauglicher Wiedereinsetzungsgründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.
2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
3 Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.