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BVerfG 2 BvR 614/16 ΓÇó Constitutional complaint not admitted; recusal motion dismissed
BVerfG 2 BvR 614/16Bverfg / 2. Senat 1. Kammer19 de set. de 2016Inadmissible
The Federal Constitutional Court held that the recusal motion against its members was manifestly inadmissible because it relied only on statements unsuitable to establish bias. In such a case, no service statement from the challenged judges is required, and they may participate in deciding the motion if assigned under the court’s business distribution plan. The constitutional complaint was not admitted and no further reasons were given under § 93d(1) sentence 3 BVerfGG.
§ 19 BVerfGG; Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts bei offensichtlicher Unzulässigkeit: Ein Ablehnungsgesuch ist ohne dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter zu verwerfen, wenn es offensichtlich ungeeignete, die Besorgnis der Befangenheit nicht tragende Ausführungen enthält; die abgelehnten Richter sind in diesem Fall, soweit der Geschäftsverteilungsplan sie zur Entscheidung beruft, nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239; BVerfGK 8, 59). § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG erlaubt bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde das Absehen von einer weiteren Begründung.
Entscheidungsdatum: 2016-09-19
Aktenzeichen: 2 BvR 614/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160919.2bvr061416
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 19 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 11. Februar 2016, Az: 25 W 43/15, Beschlussvorgehend KG Berlin, 9. Februar 2016, Az: 25 W 43/15, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss und Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs - Teilnahme der abgelehnten Richter sowie Entbehrlichkeit einer dienstlichen Stellungnahme bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Befangenheitsantrags
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.