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BVerfG 2 BvR 239/14 ΓÇó Costs and object value after mootness declaration in constitutional complaint
BVerfG 2 BvR 239/14Bverfg / 2. Senat 3. Kammer8 de jul. de 2016Partially Granted
The complainant declared the constitutional complaint moot. The Federal Constitutional Court then discontinued the proceedings, ordered the Free State of Bavaria to reimburse the complainant's necessary expenses, and fixed the object value of the lawyer's work at EUR 10,000. The court held that the equitable decision under § 34a(3) BVerfGG depends primarily on the reason for mootness; since the challenged decisions were later set aside by the Bavarian Administrative Court of Appeal on the basis of the fundamental-rights complaint, cost reimbursement was appropriate.
§ 34a Abs. 3 BVerfGG; Erledigungserklärung in der Verfassungsbeschwerde und Auslagenerstattung; die Kostenentscheidung richtet sich nach Billigkeit, wobei dem Grund der Erledigung maßgebliche Bedeutung zukommt. Wird der angegriffene Hoheitsakt von der öffentlichen Gewalt selbst beseitigt, kann regelmäßig darauf geschlossen werden, dass dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen ist, sofern keine besonderen gegenläufigen Gründe vorliegen. Eine überschlägige Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde findet im Auslagenerstattungsverfahren grundsätzlich nicht statt. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 37 Abs. 2 S. 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Entscheidungsdatum: 2016-07-08
Aktenzeichen: 2 BvR 239/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160708.2bvr023914
Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Normen: § 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 28. Januar 2014, Az: 19 C 13.2356, Beschlussvorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 31. Oktober 2013, Az: 19 C 12.2233, Beschlussvorgehend VG Ansbach, 20. September 2012, Az: AN 6 K 11.01671, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung
Nach Erklärung der Erledigung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer wird das Verfahren eingestellt.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen des Verfahrens zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
1 Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Die nach dieser Vorschrift zu treffende Entscheidung orientiert sich an Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>; 87, 394 <397>). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kommt für die Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG wesentliche Bedeutung zu. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (BVerfGE 87, 394 <397>; 91, 146 <147>). Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet im Auslagenerstattungsverfahren regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <398>).
2 Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, eine Auslagenerstattung anzuordnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat - nach Erschöpfung des Rechtswegs aufgrund der Gegenvorstellung - die angegriffenen Beschlüsse aufgrund der grundrechtsbezogenen Rüge des Beschwerdeführers aufgehoben.
3 Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.