Recusal motion rejected in election review proceedings

BVerfG 2 BvC 26/14Bverfg / Divisão 22 de fev. de 2016Dismissed

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Resumo Omnilex

In election review proceedings, the complainant sought to recuse Judge Müller after a rapporteur’s letter indicated that the complaint appeared unlikely to succeed. The Federal Constitutional Court held that the motion was admissible but unfounded. A preliminary legal assessment expressed in a restrained and factual manner as part of legitimate judicial clarification does not create doubts about impartiality. Nor does a judge’s former political activity, standing alone, establish bias.

Sumário Omnilex

§ 19 Abs. 1 BVerfGG; Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit: Eine im Rahmen zulässiger richterlicher Aufklärungstätigkeit abgegebene, sachlich formulierte vorläufige Rechtsauffassung des Berichterstatters begründet grundsätzlich keine Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit. Hinweise auf fehlende Erfolgsaussichten dienen der Verfahrensförderung und sind als üblich hinzunehmen; sie lassen für sich allein noch nicht auf Voreingenommenheit schließen (vgl. BVerfGE 4, 143; 42, 88; BVerfG, Beschl. v. 19.8.2011 - 2 BvE 3/11). Auch die frühere politische Tätigkeit eines Richters vermag ohne zusätzliche Umstände die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen.

Texto completo

BVerfG — 2 BvC 26/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-02

Aktenzeichen: 2 BvC 26/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160202.2bvc002614

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanz: nachgehend BVerfG, 30. August 2016, Az: 2 BvC 26/14 - Vz 1/16, Beschwerdekammerbeschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Zurückweisung einer Richterablehnung im Wahlprüfungsverfahren - Hinweise zu mangelnden Erfolgsaussichten im Berichterstatterschreiben begründen keine Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Die Ablehnung des Richters Müller wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 10. Januar 2016 den Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er bezieht sich auf ein Schreiben des abgelehnten Richters vom 29. Dezember 2015, das dieser im vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als Berichterstatter an den Beschwerdeführer gerichtet hat. In diesem Schreiben hat er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

2 Richter Müller hat unter dem 15. Januar 2016 eine dienstliche Äußerung abgegeben. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

II.

3 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom 29. Dezember 2015 rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die vorläufige Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. August 2011 - 2 BvE 3/11 -, juris, Rn. 2). Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer ausgeführt hat, Richter Müller habe in seiner früheren Politikerlaufbahn von der Sperrklausel erheblich profitiert. Die frühere Tätigkeit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts vermag für sich allein die Besorgnis seiner Befangenheit nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 42, 88 <90>).

Palavras-chave

recusalbiasjudicial impartialityrapporteurelection reviewpreliminary legal view

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Questão jurídica principal

Whether the motion to recuse Judge Müller was admissible and well founded

Decisão extraída

The motion was admissible but unfounded.

Fundamentação extraída

The judge's letter expressed a preliminary legal view in a factual and restrained manner as part of permissible judicial clarification. Such case-management steps are customary and do not create objective doubts about impartiality. The judge's former political career likewise does not, by itself, justify bias concerns.

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