Cost allocation and subject-matter value after constitutional complaint mootness

BVerfG 1 BvR 1795/08Bverfg / 1. Senat 1. Kammer23 de nov. de 2015Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Constitutional Court decided only on costs and the subject-matter value after the constitutional complaint concerning the refusal to exempt a property from hunting obligations had become moot. Following the ECtHR judgment in Herrmann and the enactment of § 6a BJagdG, the complainant's concern was satisfied by the authorities. On equitable grounds under § 34a(3) BVerfGG, the Court ordered the Federal Republic of Germany to bear two thirds and the Land of Saxony-Anhalt one third of the necessary expenses. It also fixed the lawyer's subject-matter value at EUR 13,000.

Sumário Omnilex

§ 34a Abs. 3 BVerfGG; Kostenentscheidung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde; die Auslagenerstattung richtet sich nach Billigkeit. Wird der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Eingriff durch staatliches Handeln oder gesetzliche Neuregelung nachträglich beseitigt und entspricht die neue Rechtslage dem Begehren des Beschwerdeführers, spricht dies regelmäßig dafür, die öffentliche Hand mit den notwendigen Auslagen zu belasten, ohne dass die Erfolgsaussichten der erledigten Beschwerde zu prüfen wären (vgl. BVerfGE 85, 109; 87, 394; 133, 37). Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten § 37 Abs. 2 S. 2, § 14 Abs. 1 RVG.

Texto completo

BVerfG — 1 BvR 1795/08, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Entscheidungsdatum: 2015-11-23

Aktenzeichen: 1 BvR 1795/08

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151123.1bvr179508

Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Normen: Art 14 Abs 1 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 6a BJagdG, Art 1 MRKZProt, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. Mai 2008, Az: 1 L 26/08, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. April 2008, Az: 1 L 26/08, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 13. Februar 2008, Az: 1 L 97/06, Beschlussvorgehend VG Magdeburg, 10. November 2005, Az: 3 A 328/03 MD, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Festsetzung des Gegenstandswertes und Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel, das Land Sachsen-Anhalt ein Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 13.000 € (in Worten: dreizehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer lehnt aus ethischen Gründen die Jagd ab. Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen behördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, durch die ihm die jagdrechtliche Befriedung eines Grundstücks versagt wurde. Er rügte eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 (bzw. Art. 2 Abs. 1), Art. 4 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

2 Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem die Bundesrepublik Deutschland betreffenden Fall, dass die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften und die damit verbundene Pflicht des Grundeigentümers, die Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinem Grundstück trotz entgegenstehender ethischer Motive ausnahmslos zu dulden, gegen Artikel 1 des Zusatzprotokolls (Schutz des Eigentums) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt (vgl. EGMR, Urteil vom 26. Juni 2012 - Rs. 9300/07 - Herrmann ./. Bundesrepublik Deutschland, juris). Daraufhin wurde mit dem neuen § 6a BJagdG die Möglichkeit der Befriedung von Grundstücken aus ethischen Gründen für natürliche Personen als Grundstückseigentümer geschaffen. Nachdem die zuständige Behörde auf dieser Rechtsgrundlage sein Grundstück für befriedet erklärt hatte, hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt.

3 Der Beschwerdeführer beantragt nun, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen und den Gegenstandswert festzusetzen. Die Äußerungsberechtigten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

II.

4 1. Dem Beschwerdeführer sind seine durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

5 a) Über die Auslagenerstattung ist, nachdem der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>). Dabei prüft das Bundesverfassungsgericht nicht die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, da eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts widerspräche, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>). Wesentliche Bedeutung kann aber insbesondere dem Grund zukommen, der zur Erledigung geführt hat. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, kann, wenn keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und sie zu verpflichten, die Auslagen des Beschwerdeführers in gleicher Weise zu erstatten, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 133, 37 <38>).

6 b) Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Entscheidend fällt dabei ins Gewicht, dass sich der Bundesgesetzgeber aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 2012 (Rs. 9300/07 - Herrmann ./. Bundesrepublik Deutschland, juris) veranlasst gesehen hat, der dort festgestellten Verletzung von Artikel 1 des Zusatzprotokolls (Schutz des Eigentums) der Europäischen Menschenrechtskonvention abzuhelfen. Die Schaffung der jagdrechtlichen Befriedungsmöglichkeit durch den zum 6. Dezember 2013 in Kraft getretenen § 6a BJagdG sollte der Umsetzung dieses Urteils dienen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften, BTDrucks 17/12046, S. 1, 7). Eine entsprechende jagdrechtliche Befriedung aus ethischen Gründen war zuvor weder im Bundesjagdgesetz noch im Landesjagdgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehen. Damit ist der Bundesgesetzgeber im Ergebnis dem Anliegen des Beschwerdeführers nachgekommen. Das führt zu der Billigkeitsentscheidung über die Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 85, 109 <116>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 - 1 BvR 661/06 -, Rn. 7 ff., juris). Anderweitige Gründe, die darauf schließen ließen, dass der Bundesgesetzgeber solchen Begehren wie dem des Beschwerdeführers nicht hätte Rechnung tragen wollen, sind nicht ersichtlich. Auf eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Auslagenerstattungsentscheidung grundsätzlich nicht vornimmt, kommt es demnach nicht an.

7 c) Von den Auslagen des Beschwerdeführers hat die Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf die für die Erledigung maßgebliche Neuregelung des § 6a BJagdG zwei Drittel und das Land Sachsen-Anhalt ein Drittel zu tragen, da Entscheidungen seiner Behörden und Gerichte Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind. Die notwendigen Auslagen sind in vollem Umfang zu erstatten.

8 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Palavras-chave

constitutional complaintcost allocationmootnesshunting lawproperty rightsethical objectionssubject-matter valuelegal feesequitable discretion

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the complainant's necessary expenses in the constitutional complaint proceedings should be reimbursed after the complaint became moot.

Decisão extraída

Reimbursement was equitable; two thirds are borne by the Federal Republic of Germany and one third by the Land of Saxony-Anhalt.

Fundamentação extraída

Under § 34a(3) BVerfGG, costs are decided on equitable grounds after mootness. The new federal provision § 6a BJagdG was enacted to remedy the violation identified by the ECtHR and satisfied the complainant's request, making it equitable to allocate costs against the public authorities.

Questão jurídica principal

What value should be fixed for the complainant's lawyer's activity in the constitutional complaint proceedings.

Decisão extraída

The subject-matter value is fixed at EUR 13,000.

Fundamentação extraída

The value assessment follows § 37(2) sentence 2 in conjunction with § 14(1) RVG.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.