Constitutional complaint inadmissible for missing proof of one-month deadline

BVerfG 2 BvR 885/13Bverfg / 2. Senat 3. Kammer30 de mai. de 2013Dismissed

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The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint against the continuation of provisional placement under § 126a StPO. The complainant had challenged an alleged denial of hearing in the lower-court proceedings and had filed a hearing complaint, but he failed to state when he received the decision on that hearing complaint. Because the Court could not verify compliance with the one-month deadline under § 93(1) sentence 1 BVerfGG, the complaint was inadmissible. The Court therefore did not examine the alleged hearing violation on the merits, although it noted potential concerns about the lower court's treatment of the clinic's contrary assessment.

Sumário Omnilex

Art. 93 Abs. 1 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG; § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG; Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Anhörungsrüge: Ist zur Erschöpfung des Rechtswegs eine Anhörungsrüge erforderlich, so ist die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist nur ordnungsgemäß begründet, wenn der Beschwerdeführer den Inhalt der Entscheidung über die Anhörungsrüge und, soweit die Fristwahrung nicht offensichtlich ist, unaufgefordert auch den Zeitpunkt ihres Zugangs mitteilt. Unterbleibt diese Angabe, kann das Bundesverfassungsgericht die Einhaltung des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht prüfen; die Beschwerde ist unzulässig (vgl. auch zur Gehörsverletzung bei fehlender Gelegenheit zur Stellungnahme, consid. 4).

Texto completo

BVerfG — 2 BvR 885/13, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-30

Aktenzeichen: 2 BvR 885/13

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 126a StPO

Vorinstanz: vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 14. Februar 2013, Az: 1 Ws 13/13, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichenden Angaben bzgl der Wahrung die Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - hier: fehlenden Angaben über den Zeitpunkt des Zugangs der fachgerichtlichen Entscheidung über eine Anhörungsrüge - Zu den Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs im fachgerichtlichen Verfahren

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; auch im Übrigen ist die Annahme nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.

2 1. Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; stRspr). Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung, dass der Rechtsweg erschöpft und die erstrebte Korrektur des gerügten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren unterblieben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2011 - 1 BvR 1681/11 -, juris, Rn. 6). Soweit zur Erschöpfung des Rechtsweges die Erhebung einer Anhörungsrüge gehört, fehlt es demnach an der fristgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde, wenn der Beschwerdeführer nach Zugang der Entscheidung über die von ihm erhobene Anhörungsrüge dem Bundesverfassungsgericht nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG Mitteilung über den Inhalt dieser Entscheidung macht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Beschluss über die Anhörungsrüge angreifen will oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 2915/10 -, juris). Ein Beschwerdeführer muss zudem in Fällen, in denen - wie hier - die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht offensichtlich ist, unaufgefordert mitteilen, wann ihm die Entscheidung zugegangen ist. Ohne einen solchen Vortrag ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich, die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu prüfen (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 19).

3 Der nach § 126a StPO vorläufig untergebrachte Beschwerdeführer, der substantiiert eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch verspätete Übersendung einer Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung erst nach erfolgter Beschlussfassung durch den Strafsenat geltend macht, hat diesen Anforderungen nicht genügt. Er hat zwar den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über seine Anhörungsrüge mitgeteilt, es aber versäumt, dem Bundesverfassungsgericht mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er Kenntnis von dieser Entscheidung erhalten hat.

4 2. Ungeachtet des Umstandes, dass der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig verletzt ist, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten vor einer für ihn ungünstigen Entscheidung keine Gelegenheit gibt, sich zu einer für den Fortgang des Verfahrens relevanten Stellungnahme zu äußern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, juris; vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, juris), scheidet daher eine stattgebende Entscheidung aus.

5 Ebenso kommt es nicht darauf an, dass sich das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Unterbringung nicht in ausreichender Weise mit den zu den Ausführungen des Sachverständigen, auf dessen Gutachten die Unterbringungsentscheidung beruht, in offensichtlichem Widerspruch stehenden aktuellen und nach einer mehrwöchigen stationären Beobachtung des Beschwerdeführers erfolgten Stellungnahme der Klinik auseinandergesetzt hat. Angesichts der Angaben des Chefarztes der Einrichtung, einem Facharzt für Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, beim Beschwerdeführer seien weder Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung noch für aggressive Handlungen festzustellen, hätte Anlass für eine tiefergehende Begründung durch den Strafsenat bestanden.

6 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Palavras-chave

constitutional complaintadmissibilityone-month deadlinehearing complaintright to be heardprovisional placementsubstantiationreceipt of decision

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Questão jurídica principal

Whether the constitutional complaint was sufficiently substantiated to show compliance with the one-month deadline under § 93(1) sentence 1 BVerfGG after a decision on the hearing complaint.

Decisão extraída

No. The complainant failed to state when he received the decision on the hearing complaint, so the Federal Constitutional Court could not verify timely submission and substantiation.

Fundamentação extraída

Where exhaustion of remedies requires a hearing complaint, the constitutional complaint must within the one-month period also inform the Court of the content of the decision on that complaint and, if the deadline is not obvious, state unprompted when the decision was served or received.

Questão jurídica principal

Whether the alleged violation of the right to be heard in the criminal court proceedings justified admission of the complaint.

Decisão extraída

The Court did not reach the merits because the complaint was already inadmissible; thus no relief was granted.

Fundamentação extraída

Even assuming a possible hearing violation from the late transmission of the institution's statement and the court's insufficient engagement with the clinic's contrary assessment, the complaint could not be admitted due to the missing deadline information.

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