BVerfG — 1 BvQ 13/13, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2013-05-01
Aktenzeichen: 1 BvQ 13/13
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:qk20130501.1bvq001313
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 169 S 1 GVG, § 176 GVG
Vorinstanz: vorgehend OLG München, kein Datum verfügbar, Az: 6 St 3/12
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Offensichtlich kein Anspruch eines freien Journalisten auf Sitzplatz im "NSU-Verfahren" - Erheblicher Ermessensspielraum des Vorsitzenden bei Sitzplatzverteilung - Art 5 Abs 1 S 2 GG vermittelt keinen Anspruch auf Videoübertragung einer strafprozessualen Hauptverhandlung in anderen Raum
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
2 Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig
regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund
zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>;
stRspr).
3 Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze
hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft
dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <97 f.>). Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts,
eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität
gewählt worden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008,
S. 1069). Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art.
5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten (BVerfGE 87, 331 <333>).