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BVerfG 1 BvR 355/12 ΓÇó Constitutional complaint time-barred; no reinstatement after late fax filing
BVerfG 1 BvR 355/12Bverfg / 1. Senat 1. Kammer11 de abr. de 2012Inadmissible
The Federal Constitutional Court did not admit a constitutional complaint because the deadline had been missed. The complainant had begun transmitting a more than 500-page fax only four hours before expiry of the filing period. The Court held that this was too late and too risky in view of likely fax congestion in the evening hours. It therefore rejected the request for reinstatement, finding that the complainant had not shown sufficient reasons for the delay.
§ 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BVerfGG; Fristversäumnis und Wiedereinsetzung bei Einlegung per Telefax. Bei einem außergewöhnlich umfangreichen Schriftsatz kann die Übermittlung nicht noch in den letzten Stunden vor Fristablauf begonnen werden, wenn mit einer Belegung des Faxeingangsgeräts in den Abendstunden zu rechnen ist (consid. 1). Wer erst vier Stunden vor Fristablauf mit dem Faxversand beginnt, obwohl substantielle Teile der Beschwerde noch zu übermitteln sind, handelt nicht fristwahrend und macht regelmäßig keine ausreichenden Gründe für eine Wiedereinsetzung glaubhaft. Die Verantwortung für eine rechtzeitige Übermittlung trägt der Beschwerdeführer; ein Beginn mit den unverzichtbaren Seiten hätte zumindest erfolgen müssen.
Entscheidungsdatum: 2012-04-11
Aktenzeichen: 1 BvR 355/12
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120411.1bvr035512
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BGH, 20. Dezember 2011, Az: VI ZR 165/10, Beschlussvorgehend OLG München, 21. Mai 2010, Az: 10 U 2853/06, Urteilvorgehend LG München I, 23. Januar 2006, Az: 17 O 6071/99, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beginn des Telefaxversandes einer umfangreichen Beschwerdeschrift (über 500 Seiten) erst vier Stunden vor Fristablauf
1 Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist, worauf die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2012 hingewiesen worden ist. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2012 hierfür ausreichende Gründe nicht aufgezeigt hat. Angesichts des außergewöhnlichen Umfangs der Verfassungsbeschwerde mit mehr als 500 Seiten war es zu riskant, erst vier Stunden vor Fristablauf mit der Übermittlung zu beginnen, zumal jeder Beschwerdeführer mit einer verstärkten Belegung des Faxeingangsgeräts in den späten Abendstunden rechnen muss. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb mit der Übermittlung frühzeitiger beginnen müssen oder zumindest mit den zur Substantiierung unverzichtbaren Seiten anfangen müssen, was sie versäumt hat.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.