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BVerfG 2 BvR 751/11 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible because annexes filed too late
BVerfG 2 BvR 751/11Bverfg / 2. Senat 3. Kammer27 de jun. de 2011Inadmissible
The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint for decision. Although the complaint itself had been sent by fax within the one-month period, the annexes necessary for assessing admissibility and merits were received only after the deadline. The Court held that a constitutional complaint must be filed in a form that allows such assessment within the time limit. It therefore found the complaint inadmissible and dispensed with further reasoning.
§ 93 Abs. 1 Satz 1, § 93a Abs. 2 BVerfGG; Fristgerechte Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie innerhalb der Monatsfrist in einer zur Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit ausreichenden Weise begründet wird. Gehen für die Beurteilung erforderliche Anlagen erst nach Fristablauf ein, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig; der rechtzeitige Eingang der bloßen Beschwerdeschrift wahrt die Frist nicht, wenn die ergänzenden Unterlagen für die sachgerechte Prüfung unverzichtbar sind (vgl. Erw. 1). Von einer weiteren Begründung kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen werden.
Entscheidungsdatum: 2011-06-27
Aktenzeichen: 2 BvR 751/11
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. November 2010, Az: 4 U 91/09, Urteilnachgehend BVerfG, 25. Oktober 2011, Az: 2 BvR 751/11, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Verfristung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) bei Eingang der für eine Beurteilung notwendigen Anlagen erst nach Ablauf der Monatsfrist
1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerde muss innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>) in der erforderlichen, eine Beurteilung ihrer Zulässigkeit und Begründetheit ermöglichenden Weise begründet werden (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>). Dies ist hier nicht geschehen. Innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ging nur die Verfassungsbeschwerdeschrift per Telefax beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Anlagen, ohne die eine ausreichende Beurteilung nicht möglich ist, folgten als Postsendung erst am 9. April 2011 und sind damit nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist eingegangen.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.