projetos
BVerfG 1 BvR 1660/08 ΓÇó Constitutional complaint value set at 40,000 euros
BVerfG 1 BvR 1660/08Bverfg / 1. Senat 3. Kammer9 de mar. de 2011Granted
In connection with a successful chamber decision in a constitutional complaint matter, the Federal Constitutional Court fixed the attorney’s subject value at EUR 40,000 under § 37(2) RVG. It held that the ordinary reference value of EUR 8,000 applies only where neither the objective importance of the matter nor the scope and difficulty of counsel’s work show special features. Here, the complainant’s subjective interest was modest, but the objective significance was considerable because the decision would affect a large number of insured retirees by reducing contribution burdens.
§ 37 Abs. 2 RVG; Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach stattgebender Kammerentscheidung; der Regelwert von 8'000 Franken/EUR gilt nur, wenn weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten aufweisen. Bei erheblicher objektiver Tragweite, insbesondere wenn die Entscheidung in einer Vielzahl von Fällen Wirkung entfaltet, ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen erhöht festzusetzen; die subjektive Bedeutung für den Beschwerdeführer kann dabei zurücktreten (consid. 1 f.).
Entscheidungsdatum: 2011-03-09
Aktenzeichen: 1 BvR 1660/08
Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Normen: § 37 Abs 2 RVG
Vorinstanz: vorgehend BSG, 28. Mai 2008, Az: B 12 KR 1/08 C, Beschlussvorgehend BSG, 12. Dezember 2007, Az: B 12 KR 2/07 R, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. November 2006, Az: L 16 KR 143/06, Urteilvorgehend SG Dortmund, 13. Juni 2006, Az: S 13 KR 520/04, Urteilvorgehend BVerfG, 28. September 2010, Az: 1 BvR 1660/08, Stattgebender Kammerbeschluss
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 40000 Euro
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
1 Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel, wenn weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten aufweisen, 8.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 -, juris, Rn. 30).
2 Während die subjektive Bedeutung der Rechtssache für den Beschwerdeführer eher gering ist und unterhalb des Wertes von 8.000 € liegt, ist die objektive Bedeutung der Sache erheblich. Denn der stattgebende Kammerbeschluss vom 28. September 2010 wird im Ergebnis in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten zu einer Reduktion der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner führen. Es erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen angemessen, einen Gegenstandswert von 40.000 € anzusetzen.