Non-admission of constitutional complaint against denied prison outings

BVerfG 2 BvR 2111/09Bverfg / 2. Senat 3. Kammer25 de nov. de 2010Dismissed

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The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint. It held that the complaint was partly inadmissible because exhaustion of remedies and sufficient substantiation were not shown, including as to the main proceedings and legal-aid issues. To the extent the complainant challenged the refusal of an interim prison-outing order, the complaint was unfounded because the requested measure would have prematurely decided the merits and no exceptional justification for such anticipation was demonstrated. The Court also rejected the challenge to the denial of legal aid for the interim proceedings.

Sumário Omnilex

Art. 19 Abs. 4 GG; § 90 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 115 Abs. 3 StVollzG; § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO; admissibility and merits of constitutional complaints against the denial of prison leave and related interim relief/legal-aid decisions. The expiry of the requested measure does not necessarily extinguish the protection interest where the interference is typically capable of becoming moot before constitutional review (consid. 2). A complaint must substantiate exhaustion of remedies and, under the principle of subsidiarity, must raise before the ordinary courts the grievance later pursued constitutionally (consid. 3, 5). An interim order that would fully and finally satisfy the request constitutes a prohibited anticipation of the merits unless exceptional circumstances are shown (consid. 7). Denial of legal aid is unobjectionable where the underlying request lacks sufficient prospects of success (consid. 8).

Texto completo

BVerfG — 2 BvR 2111/09, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-25

Aktenzeichen: 2 BvR 2111/09

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101125.2bvr211109

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, StVollzG

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 21. August 2009, Az: 598 StVK (Vollz) 302/09, Beschlussvorgehend LG Berlin, 6. August 2009, Az: 598 StVK (Vollz) 302/09, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung von Ausführungen im Strafvollzug sowie diesbezügliche fachgerichtliche Entscheidungen

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>). Sie ist überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet.

2 1. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde nicht schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick darauf unzulässig, dass die Termine für die begehrte Ausführung zwischenzeitlich verstrichen sind. Bei gewichtigen Grundrechtseingriffen, zu denen auch die Versagung von Vollzugslockerungen gehört, führt die Erledigung nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sofern es sich um Eingriffe handelt, bei denen typischerweise Erledigung eintritt, bevor verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, m.w.N.).

3 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend auszulegen sein sollte, dass sie sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache richtet, ist sie unzulässig, weil die Erschöpfung des Rechtswegs nicht dargelegt ist (vgl. zum diesbezüglichen Darlegungserfordernis BVerfGE 112, 304 <314>). Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass eine förmliche Entscheidung in der Hauptsache ergangen wäre. Der Beschwerdeführer hat den angegriffenen Beschluss vom 6. August 2009 nicht vorgelegt. Die Wiedergabe des Inhalts dieses Beschlusses in der Verfassungsbeschwerdeschrift lässt nur erkennen, dass mit diesem Beschluss über den gestellten Eilantrag, nicht dagegen, dass auch über den Antrag zur Hauptsache entschieden wurde. Das gerichtliche Schreiben vom 6. August 2009, das dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben zugleich mit dem angegriffenen Beschluss zugegangen ist und das er mit seiner Verfassungsbeschwerde vorgelegt hat, geht vielmehr davon aus, dass eine Entscheidung in der Hauptsache sich erübrige; solle dies nicht der Fall sein, werde um Mitteilung innerhalb einer Woche gebeten.

4 Mit seiner Anhörungsrüge vom 12. August 2009 hat der Beschwerdeführer mit umfangreichen Ausführungen zur Hauptsache deutlich gemacht, dass er eine ihm günstige Hauptsacheentscheidung erstrebt, die bereits damals angesichts des zwischenzeitlichen Verstreichens aller begehrten Ausführungstermine nur noch als Fortsetzungsfeststellungsentscheidung (§ 115 Abs. 3 StVollzG) in Betracht kam (vgl. zur Möglichkeit eines stillschweigend gestellten Fortsetzungsfestsetzungsantrages Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 115 Rn. 8, m.w.N.; zum Gebot einer an der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden orientierten Auslegung von Verfahrenserklärungen BVerfGE 122, 190 <198>). Der Beschluss vom 21. August 2009, mit dem die Strafvollstreckungskammer auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hin eine Abänderung des vorausgegangenen Beschlusses ablehnte, stellt keine Entscheidung in der Hauptsache dar. Sollte diese Entscheidung tatsächlich, wie nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers anzunehmen, noch ausstehen, wird die Strafvollstreckungskammer insoweit die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses nach Erledigung zu beachten haben (vgl. BVerfGE 110, 77 <86>, m.w.N.; aus dem Strafvollzug BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1023/08 -, EuGRZ 2010, S. 531 ff., vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, und vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris).

5 3. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass über seinen Eilantrag kostenfällig entschieden worden sei, obwohl er seine Anträge unter den Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt habe, ist die Verfassungsbeschwerde nach der Darstellung, die der Beschwerdeführer vom Gang des fachgerichtlichen Verfahrens gibt, unzulässig, weil der Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht gewahrt ist. Dieser Grundsatz verlangt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht nur formell, sondern in der gehörigen Weise - unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten, auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken - durchläuft (BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Der Beschwerdeführer hat es, soweit aus seinen Angaben ersichtlich, versäumt, die diesbezügliche Beanstandung schon mit seiner Anhörungsrüge vorzubringen.

6 4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß geltend macht, seine grundrechtlichen Ansprüche auf effektiven (Art. 19 Abs. 4 GG) und chancengleichen Rechtsschutz (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 63, 380 <395>; 122, 39 <48 f.>) seien durch die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung und die Nichtbewilligung der beantragten Prozesskostenhilfeverletzt, ist die Verfassungsbeschwerde teils unzulässig und im Übrigen unbegründet:

7 a) Soweit die Ablehnung des Eilantrages beanstandet wird, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer ist zu recht davon ausgegangen, dass der Erlass einer einstweiligen (Vornahme-)Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet hätte. Dem Begehren des Beschwerdeführers wäre mit einer solchen Anordnung vollständig und endgültig entsprochen worden (vgl. zur Abgrenzung BVerfGK 1, 201 <206>; 7, 403 <409>; 11, 54 <61 f.>). Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig und geboten sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris), hatte der Beschwerdeführer mit seinem Eilantrag nicht beigebracht, obwohl ihm ungeachtet fehlender Rechtskunde bewusst sein musste, dass ein solcher Antrag die Darlegung von Gründen für die Eilbedürftigkeit erfordert.

8 b) Auch die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

9 c) Soweit es um Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren geht, ist die Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung unzulässig. Aus der Wiedergabe des Inhalts des angegriffenen Beschlusses vom 6. August 2009 wird nicht erkennbar, ob mit diesem Beschluss eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag für das Hauptsacheverfahren überhaupt ergangen ist. Dies ist schon deshalb wenig wahrscheinlich, weil in dem Beschluss - jedenfalls soweit der Beschwerdeführer dessen Inhalt wiedergegeben hat - jegliche Begründung dafür fehlt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auch in der Hauptsache ohne Erfolgsaussicht und daher auch insoweit der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen sei. Die Unklarheit in diesem Punkt geht zu Lasten des Beschwerdeführers, dem es oblag, innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>) den Sachverhalt in einer Weise darzustellen, die eine Überprüfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ermöglicht (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>).

10 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Palavras-chave

constitutional complaintprison leaveinterim relieflegal aidsubsidiarityexhaustion of remediesmootnessanticipation of meritseffective judicial protectionequal access to justice

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the complaint was admissible despite the lapse of the requested outing dates

Decisão extraída

The lapse of the dates did not eliminate the need for legal protection in view of the nature of the alleged interference.

Fundamentação extraída

For serious interferences that often become moot before constitutional review can be obtained, the protection interest may persist after expiry.

Questão jurídica principal

Whether the complaint against the alleged main-proceedings decision was admissible despite insufficient proof of exhaustion of remedies

Decisão extraída

It was inadmissible because exhaustion of remedies was not shown.

Fundamentação extraída

The complainant did not submit the contested 6 August 2009 decision, and the materials did not show that a formal decision on the merits had been issued.

Questão jurídica principal

Whether the complaint concerning costs imposed on the interim application was admissible

Decisão extraída

It was inadmissible for lack of observance of the principle of subsidiarity.

Fundamentação extraída

The complainant had not raised this objection already in the constitutional complaint procedure before the ordinary courts, although he could have done so.

Questão jurídica principal

Whether refusal of the interim order violated effective and equal access to justice

Decisão extraída

No constitutional violation was shown.

Fundamentação extraída

The lower court correctly treated the requested interim measure as a prohibited anticipation of the merits; no exceptional grounds justifying such anticipation were substantiated.

Questão jurídica principal

Whether refusal of legal aid for the interim proceedings was unconstitutional

Decisão extraída

It was not constitutionally objectionable.

Fundamentação extraída

Because the interim application had no sufficient prospects of success, denial of legal aid was consistent with the applicable civil-procedure standard via the Prison Act.

Questão jurídica principal

Whether the complaint concerning legal aid for the main proceedings was sufficiently substantiated

Decisão extraída

It was inadmissible.

Fundamentação extraída

It remained unclear whether the contested decision had actually ruled on legal aid for the main proceedings; that uncertainty was attributed to the complainant's deficient presentation.

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