Costs denied after constitutional complaint became moot

BVerfG 1 BvR 2643/10Bverfg / 1. Senat 2. Kammer8 de nov. de 2010Dismissed

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The Federal Constitutional Court decided on costs after a constitutional complaint had become moot. The complainant requested reimbursement of necessary expenses, arguing that the challenged lower-court decision had been amended. The Court refused reimbursement because the later amendment was based only on ordinary-law reasoning and did not show that the constitutional complaint would likely have succeeded. The Court also set the subject value of the lawyer's activity at EUR 4,000, the statutory minimum, because no higher value was justified.

Sumário Omnilex

§ 34a Abs. 3 BVerfGG; Kostenentscheidung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde; Auslagenerstattung nur nach Billigkeit. Nach Erledigung ist eine Erstattung regelmäßig nur geboten, wenn sich der Erfolg der Verfassungsbeschwerde aufdrängt oder der verfassungsrechtliche Befund bereits geklärt ist; andernfalls bleibt es grundsätzlich bei der Selbsttragung der Auslagen. Beseitigt der Hoheitsträger die angegriffene Belastung, kann dies für eine Erstattung sprechen, jedoch nur, wenn daraus auf die Berechtigung des Begehrens geschlossen werden kann (vgl. auch BVerfGE 85, 109). Wird die angegriffene Entscheidung lediglich aus einfachrechtlichen Gründen abgeändert, ohne verfassungsrechtliche Stellungnahme, rechtfertigt dies für sich genommen keine Auslagenerstattung. Der Gegenstandswert ist dann nach § 37 Abs. 2 S. 2 RVG regelmäßig nur auf den Mindestwert festzusetzen.

Texto completo

BVerfG — 1 BvR 2643/10, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Entscheidungsdatum: 2010-11-08

Aktenzeichen: 1 BvR 2643/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101108.1bvr264310

Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Normen: GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanz: vorgehend LG Osnabrück, 13. August 2010, Az: 9 T 533/10, Beschlussvorgehend AG Papenburg, 19. Juli 2010, Az: 2 II 112/09, Beschlussvorgehend AG Papenburg, 21. Januar 2010, Az: 2 II 512/09, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Ablehnung eines Antrags auf Kostenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde - hier: auf einfachrechtliche Erwägungen gestützte Abänderung der angegriffenen Gerichtsentscheidung - Gegenstandswertfestsetzung auf 4000 Euro

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Gründe

1 Über die Erstattung der Auslagen und den Gegenstandswert hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden.

2 1. Für die erstrebte Anordnung der Auslagenerstattung besteht keine rechtliche Grundlage.

3 Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG ist im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Im Hinblick auf Funktion und Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erscheint es grundsätzlich bedenklich, im Falle der Erledigung einer Verfassungsbeschwerde aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten über die Auslagenerstattung zu entscheiden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung zu nehmen (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>). Diese Bedenken greifen nur dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich liegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>). Grundsätzlich spricht einiges dafür, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzubilligen, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat, und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, dass das Anliegen des Beschwerdeführers berechtigt war (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>). Wenn allerdings der Erfolg oder Misserfolg der erledigten Verfassungsbeschwerde nicht auf der Hand liegt und auch nicht unterstellt werden kann, hat es in der Regel beim Grundsatz zu verbleiben, dass der Beschwerdeführer seine eigenen Auslagen selbst zu tragen hat; eine Auslagenerstattung kommt hier nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (vgl. Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 40 ff., 49).

4 Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, dem Land Niedersachsen die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen aufzugeben. Ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde kann nicht unterstellt werden. Zwar hat das zuständige Landgericht die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vergütungsfestsetzung auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 1. Oktober 2010 antragsgemäß abgeändert. Das Landgericht hat für seine Entscheidung vom 1. Oktober 2010 jedoch ausschließlich auf einfachrechtliche Gesichtspunkte abgestellt und sich zu verfassungsrechtlichen Fragen in keiner Weise geäußert. Auch aus dem - teilweise pauschalen - Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass die angegriffenen Entscheidungen verfassungswidrig waren und dass die Verfassungsbeschwerde ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hätte.

5 2. Der Gegenstandswert wird auf 4.000 € festgesetzt. Da vorliegend nicht auf der Hand liegt, dass die für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte, ist die Festsetzung eines über dem gesetzlichen Mindestwert von 4.000 € liegenden Gegenstandswerts nicht gerechtfertigt.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Palavras-chave

mootnesscostsexpensessubject valueequityconstitutional complaintfee assessment

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Questão jurídica principal

Whether necessary expenses should be reimbursed after the constitutional complaint became moot.

Decisão extraída

Reimbursement was denied because it was not equitable to charge Lower Saxony with the complainant's expenses.

Fundamentação extraída

Under § 34a(3) BVerfGG, costs after mootness are decided according to equity. Here, success of the complaint could not be presumed: the Regional Court's later amendment relied only on ordinary-law considerations and did not address constitutional issues, so the complaint's success was not obvious.

Questão jurídica principal

What subject value should be set for the constitutional-lawyer's work.

Decisão extraída

The subject value was set at EUR 4,000.

Fundamentação extraída

Because the complaint's success was not apparent, there was no justification for setting a value above the statutory minimum under § 37(2) sentence 2 RVG.

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