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BVerfG 2 BvR 2174/10 ΓÇó Unconstitutional complaint inadmissible without claimable right in state election cases
BVerfG 2 BvR 2174/10Bverfg / 2. Senat 3. Kammer18 de out. de 2010Inadmissible
The Federal Constitutional Court did not accept the constitutional complaint concerning the Schleswig-Holstein Land election system. It held that the complainants could not invoke a subjective, complaintable right to equal suffrage in state elections: Art. 38(1) sentence 1 GG protects only Bundestag elections, Art. 28(1) sentence 2 GG does not create an individual right enforceable by constitutional complaint, and Art. 3(1) GG cannot be used to bypass this limit. The state-level election review procedure was deemed the constitutionally sufficient remedy. As a result, the application for interim relief became moot.
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG; Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen landesrechtliche Wahlregelungen. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst unmittelbar nur die Wahl zum Deutschen Bundestag und ist auf Wahlen in den Ländern nicht analog anwendbar. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet zwar die Wahlgrundsätze auch auf Landesebene, vermittelt dem Einzelnen jedoch keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG kann Art. 3 Abs. 1 GG nicht als Ersatzgrundrecht herangezogen werden. Der subjektivrechtliche Schutz des Wahlrechts in den Ländern ist von den Ländern selbst innerhalb ihres Verfassungsraums sicherzustellen; ein weitergehender bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsschutz ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. insb. BVerfGE 99, 1).
Entscheidungsdatum: 2010-10-18
Aktenzeichen: 2 BvR 2174/10
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101018.2bvr217410
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 28 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, 30. August 2010, Az: LVerfG 1/10, Urteilvorgehend Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, 30. August 2010, Az: LVerfG 3/09, Urteil
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: mangels rügefähigen Rechts unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des subjektiven Wahlrechts gerügt worden war - hier: Wahlsystem zum Schleswig-Holsteinischen Landtag
1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
2 Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihres subjektiven Wahlrechts in der Ausprägung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG. Für dieses Vorbringen steht den Beschwerdeführern ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht nicht zur Seite (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
3 Während bei Bundestagswahlen die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG im Wege einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann, fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auf der Ebene der Länder geht (vgl. BVerfGE 99, 1 <7>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2006 - 2 BvR 1487/06 -, juris ; vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris; vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 -, NVwZ 2009, S. 776 f.; vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, juris und vom 11. Mai 2010 - 2 BvR 511/10 -, juris).
4 Art. 38 GG erfasst unmittelbar nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Eine analoge Anwendung auf Wahlen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus. Zwar verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern gelten. Die Länder haben diesem Verfassungsgebot bei der Regelung des Wahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf kommunaler Ebene zu genügen. Dem Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 99, 1 <7 ff.>).
5 Die Länder gewährleisten den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend (vgl. BVerfGE 99, 1 <17>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom vom 13. Dezember 2006, a.a.O.; vom 8. Juli 2008, a.a.O.; vom 9. März 2009, S. 777; vom 3. Juli 2009, a.a.O. und vom 11. Mai 2010, a.a.O.). Den Beschwerdeführern stand im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl ein Rechtsweg zur Verfügung. Das Wahlprüfungsverfahren auf Landesebene ist - den Vorgaben des Homogenitätsprinzips in Art. 28 Abs. 1 GG entsprechend
6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7 Durch die Nichtannahme erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.