HKÜ Art. 12(1): return order may include personal transfer

BVerfG 1 BvR 862/10Bverfg / 1. Senat 2. Kammer8 de abr. de 2010Dismissed

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Resumo

The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint against return orders in a Hague Child Abduction Convention case. It held that interpreting Art. 12(1) HKÜ as allowing an order requiring the abducting parent to personally return the child does not violate Art. 2(1) GG in conjunction with Art. 20(3) GG. The binding English text supports a return to the state of origin, and the family courts remained within the limits of interpretation. The complaint lacked fundamental significance and there was no need to enforce any alleged rights.

Regest

Art. 12 Abs. 1 HKÜ; Auslegung der Rückgabeverpflichtung und Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; die fachgerichtliche Deutung, wonach die anordnende Behörde die persönliche Rückführung des Kindes durch den entführenden oder zurückhaltenden Elternteil verlangen kann, überschreitet die Grenzen zulässiger Auslegung nicht, wenn sie sich am Wortlaut der authentischen englischen Fassung ('the authority concerned shall order the return of the child forthwith') und am Zweck des Übereinkommens orientiert. Die daraus folgenden Belastungen des entführenden Elternteils sind Folge der rechtswidrigen Entführung bzw. Zurückhaltung und hinzunehmen (vgl. consid. 2). Die Verfassungsbeschwerde ist mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Annahmebedürftigkeit nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

Texto completo

BVerfG — 1 BvR 862/10, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-08

Aktenzeichen: 1 BvR 862/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100408.1bvr086210

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 KiEntfÜbk Haag

Vorinstanz: vorgehend OLG Karlsruhe, 18. März 2010, Az: 2 UF 179/09, Beschlussvorgehend AG Karlsruhe, 21. September 2009, Az: 1 F 293/09, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Zur Auslegung von Art 12 Abs 1 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (juris: KiEntfÜbk Haag) - hier: keine Verletzung von Art 2 Abs 1 GG oder Art 20 Abs 3 GG

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.

2 Insbesondere verstößt eine Auslegung des Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (im Folgenden: HKÜ), derzufolge eine Verpflichtung zur persönlichen Rückführung des Kindes durch diejenige Person, die ein Kind widerrechtlich in einen Vertragsstaat gebracht oder dort zurückgehalten hat, angeordnet werden kann, nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG. In der (nicht verbindlichen) deutschen Übersetzung des Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist von der Anordnung der "sofortige[n] Rückgabe des Kindes" die Rede. Diese Auslegung wird durch die verbindliche englische Sprachfassung des HKÜ bestätigt. Darin heißt es: "..., the authority concerned shall order the return of the child forthwith". Die verbindliche Sprachfassung legt damit eine Rückkehr des Kindes in das Ausgangsland nahe (vgl. OLG München, FamRZ 2005, S. 1002). Demnach erscheint die Auslegung durch die Fachgerichte, derzufolge das Kind ins Ausgangsland zurückzuführen ist, zumindest möglich. In jedem Fall haben die Fachgerichte aber die Grenzen der Auslegung eingehalten. Die mit dieser Auslegung verbundenen Härten für den entführenden Elternteil sind als Folge der rechtswidrigen Entführung beziehungsweise Zurückhaltung hinzunehmen (vgl. BVerfGE 99, 145 <159 f.>).

3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Palavras-chave

child abductionreturn orderconstitutional complaintlegal certaintyinterpretationhague convention