No interim injunction without exhaustion of remedies

BVerfG 2 BvQ 8/10Bverfg / 2. Senat 1. Kammer18 de fev. de 2010Dismissed

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant’s request for an interim injunction in criminal-investigation-related proceedings. It held that constitutional relief could not be granted because ordinary remedies had not been exhausted as to the search order and the return of seized items. It further found no sufficient showing of a constitutional violation concerning file access or the refusal to seek appointment of compulsory defense counsel. The challenge to the Karlsruhe Regional Court’s order was also unavailing, as the Court saw no arbitrariness in relying on the prosecution’s permission to copy the hard drive data.

Sumário Omnilex

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung setzt voraus, dass die Hauptsache weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Ist der fachgerichtliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), fehlt es grundsätzlich an der Voraussetzung für verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz; ein Absehen von der Rechtswegerschöpfung kommt nur bei besonderer Dringlichkeit in Betracht. Eine mit dem Durchsuchungsbeschluss verbundene gattungsmäßige Umschreibung von Gegenständen stellt keine selbständige Beschlagnahmeanordnung dar; ein dagegen gerichteter Einwand ist zunächst mit richterlicher Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und sodann mit Beschwerde nach § 304 StPO geltend zu machen. Akteneinsicht kann im Ermittlungsverfahren bei Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt werden; Art. 103 Abs. 1 GG ist auf das reine Ermittlungsstadium nicht anwendbar. Ein Anspruch auf sofortige Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren folgt hieraus nicht ohne Weiteres.

Texto completo

BVerfG — 2 BvQ 8/10, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2010-02-18

Aktenzeichen: 2 BvQ 8/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:qk20100218.2bvq000810

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: Art 103 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 147 Abs 2 StPO, § 304 Abs 1 StPO, § 307 Abs 2 StPO, § 98 Abs 2 S 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend AG Pforzheim, 18. Januar 2010, Az: 4 Gs 7/10, Beschlussvorgehend LG Karlsruhe, 1. Februar 2010, Az: AR 1/2010, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl Maßnahmen in strafprozessualem Ermittlungsverfahren - Keine Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) bei Verweigerung von Akteneinsicht im laufenden Ermittlungsverfahren - Kein Anspruch auf Pflichtverteidigerbestellung

Gründe

1 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

2 2. Danach kann eine einstweilige Anordnung nicht ergehen.

3 a) Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 18. Januar 2010 wäre unzulässig, weil der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Er hat noch keine Beschwerdeentscheidung gemäß § 304 Abs. 1 StPO herbeigeführt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts vor Erlass einer Beschwerdeentscheidung im Hinblick auf die bereits vollzogene Anordnung der Durchsuchung dringend geboten sein soll.

4 b) Soweit der Antragsteller beantragt, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die sichergestellten Gegenstände herauszugeben, wäre eine Verfassungsbeschwerde ebenfalls mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig. Der Antragsteller hätte insoweit zunächst eine amtsgerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO herbeizuführen. Eine vorab mit dem Durchsuchungsbeschluss verbundene Anordnung der "Beschlagnahme" ist, soweit - wie hier - noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung erfolgt, keine Anordnung einer Beschlagnahme, sondern nur eine Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. BVerfGK 1, 126 <133>). Eine eigenständige Beschwer, die mit der Sicherstellung von Gegenständen zum Zweck der Durchsicht (§ 110 StPO) verbunden sein kann, kann unter entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO mit einem Antrag auf richterliche Entscheidung geltend gemacht werden. Die richterliche Entscheidung ist gemäß § 304 StPO mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. BVerfGK 1, 126 <133 f.>). Bislang liegt weder eine Entscheidung des Amtsgerichts noch eine Beschwerdeentscheidung vor.

5 In Anbetracht der vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass es ihm gestattet sei, die Daten der Festplatte zu kopieren, um seiner beruflichen Tätigkeit weiter nachgehen zu können, ist es ihm auch zuzumuten, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts den fachgerichtlichen Rechtsweg zu erschöpfen, zumal gemäß § 307 Abs. 2 StPO Eilrechtsschutz in erster und zweiter Instanz gewährt werden kann. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft entgegen ihrer Mitteilung eine konkrete Anfrage des Antragstellers auf Kopie der Daten abgelehnt hat.

6 c) Daher hat auch der Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts vom 1. Februar 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss herzustellen, keinen Erfolg. Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1. Februar 2010 wäre jedenfalls von vornherein unbegründet. Insbesondere ist es nicht willkürlich, eine berufliche Handlungsunfähigkeit mit der Begründung abzulehnen, dass die Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, dem Antragsteller sei es gestattet, die Daten der Festplatte zu kopieren.

7 d) Soweit der Antragsteller beantragt, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm Kopien oder Abschriften der Akten zu übermitteln, hat er eine mögliche Grundrechtsverletzung durch die bislang nicht gewährte Akteneinsicht nicht hinreichend dargelegt. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, weil auch einem verteidigten Beschuldigten Einsicht in die Ermittlungsakten versagt werden kann, wenn - wie hier - der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt ist und die Akteneinsicht nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft den Untersuchungszweck gefährden würde (§ 147 Abs. 2 StPO). Auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kommt zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, denn Art. 103 Abs. 1 GG gilt nur für das gerichtliche Verfahren, das hier aber nicht zur Beurteilung steht (vgl. BVerfGE 101, 397 <404 f.>).

8 e) Schließlich bleibt auch der Antrag, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, für den Antragsteller die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, ohne Erfolg. Ungeachtet sonstiger Bedenken gegen die Zulässigkeit einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde hat der Antragsteller keine Gründe aufgezeigt, weshalb in seinem Fall eine Pflichtverteidigerbestellung bereits im Ermittlungsverfahren von Verfassungs wegen zwingend erforderlich und dringend geboten sein soll. Insbesondere kann aus den genannten Gründen auch einem verteidigten Beschuldigten Einsicht in die Ermittlungsakten versagt werden. Das vom Antragsteller zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27. November 2008 (Salduz/Türkei - 36391/92 -, NJW 2009, S. 3707) betrifft das Recht des Beschuldigten auf einen Verteidiger bei der ersten polizeilichen Vernehmung, das hier nicht in Frage steht.

9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Palavras-chave

interim injunctionexhaustion of remediessearch warrantseizurefile accesscompulsory defense counselinvestigationarbitrarinessconstitutional complaint

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether an interim injunction should issue despite unexhausted remedies against the search order.

Decisão extraída

No. A constitutional complaint would be inadmissible because the applicant had not first exhausted ordinary remedies, and no urgent reason justified bypassing them.

Fundamentação extraída

No complaint decision under § 304 StPO had yet been obtained; the Court saw no need for immediate constitutional intervention after the search had already been carried out.

Questão jurídica principal

Whether the applicant could obtain immediate constitutional relief regarding return of seized items and copied data.

Decisão extraída

No. He had to first seek a judicial decision under the Code of Criminal Procedure and then appeal it.

Fundamentação extraída

A seizure order contained in a search warrant is only a search directive when items are described generically. Any independent grievance arising from securing items for inspection must first be raised by a request for judicial review under § 98(2) sentence 2 StPO, with appeal under § 304 StPO.

Questão jurídica principal

Whether the refusal of file access violated equality or the right to be heard.

Decisão extraída

No such constitutional violation was sufficiently shown at this stage.

Fundamentação extraída

Even a defended accused may be denied access while the investigation is still ongoing if disclosure would endanger the purpose of the investigation; Article 103(1) GG was not applicable to the present non-judicial stage.

Questão jurídica principal

Whether the applicant was entitled to immediate appointment of a compulsory defense counsel.

Decisão extraída

No. The applicant did not show that constitutional law made appointment urgently necessary at the investigation stage.

Fundamentação extraída

The cited ECtHR case concerned the first police interrogation and did not establish the asserted broader entitlement; the applicant did not demonstrate why counsel had to be appointed already during the investigation.

Questão jurídica principal

Whether the Landgericht's order should be set aside and suspensive effect restored.

Decisão extraída

No. The intended constitutional challenge would in any event be manifestly unfounded, in particular because relying on the prosecution's statement that copying the hard drive data was permitted was not arbitrary.

Fundamentação extraída

Since the applicant could copy the data and continue his work, the Court found no arbitrary denial of professional capacity.

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