LSG judgment set aside for improper panel composition

BSG B 14 AS 105/15 BBsg / Division 149 de mar. de 2016Annulled

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The Federal Social Court upheld a complaint against denial of leave to appeal in a social benefits case. It held that the LSG had decided without the lawful panel composition because the claimant had not clearly and unequivocally consented to a decision by the rapporteur alone under § 155(3), (4) SGG. The claimant's letter consenting only to a decision without oral hearing and asking questions about the number of judges did not amount to valid consent. The LSG judgment was therefore set aside and the case remitted.

Sumário Omnilex

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 155 Abs. 3, 4 SGG; § 547 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 202 Satz 1 SGG; a decision by the rapporteur instead of the senate is permissible only on the basis of clear, unequivocal, and unconditional consent of the parties. Consent must relate specifically to the substitution of the collegiate court; a mere waiver of oral hearing or ambiguous inquiries do not suffice. A violation of the right to the lawful judge constitutes an absolute ground of appeal and leads to reversal and remittal without any further causal inquiry (consid. 2-6).

Texto completo

BSG — B 14 AS 105/15 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-09

Aktenzeichen: B 14 AS 105/15 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2016:090316BB14AS10515B0

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend SG Osnabrück, 29. Oktober 2014, Az: S 16 AS 652/14vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 15. April 2015, Az: L 15 AS 343/14, Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. April 2015 - L 15 AS 343/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.4.2015 - L 15 AS 343/14 - ist zulässig, denn er hat einen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ) .

2 Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Der gerügte Verfahrensfehler einer Verletzung von § 33 Abs 1 Satz 1 iVm § 155 Abs 3 und 4 SGG liegt vor. Das LSG war bei seinem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 547 Nr 1 Zivilprozessordnung iVm § 202 Satz 1 SGG) . Denn es hat durch den Berichterstatter anstelle des Senats entschieden, obwohl das hierfür nach § 155 Abs 3 und 4 SGG erforderliche Einverständnis des Klägers nicht vorgelegen hat.

3 Abweichend vom Grundsatz des § 33 Abs 1 Satz 1 SGG kann nach § 155 Abs 3 SGG der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden. Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden (§ 155 Abs 4 SGG) . Die Frage, ob das LSG über die Berufung durch den Senat entscheidet (grundsätzlich: Vorsitzender, zwei weitere Berufsrichter, zwei ehrenamtliche Richter; bei Übertragungsbeschluss nach § 153 Abs 5 SGG: Berichterstatter, zwei ehrenamtliche Richter) oder ob durch einen Berufsrichter allein entschieden werden darf, berührt das Recht auf den gesetzlichen Richter in seiner einfach-rechtlichen Ausprägung (vgl BSG Beschluss vom 13.2.2014 - B 4 AS 359/13 B - juris-RdNr 7 mwN) . Daher kann nur unter den vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen des § 155 Abs 3 und 4 SGG, dh im Einverständnis mit den Beteiligten, anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheiden.

4 Die Erklärung eines Beteiligten, mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter einverstanden zu sein und damit auf die besondere Art der Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat zu verzichten, muss klar, eindeutig und vorbehaltlos sein. Denn die Erklärung hat insoweit weitreichende Folgen, als die Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper eine höhere Richtigkeitsgewähr als diejenige eines einzelnen Richters bietet. Nur wenn eine derartige eindeutige Erklärung abgegeben wird, wird die Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Berichterstatters begründet, anstelle des Senats über die Berufung entscheiden zu dürfen (zu diesen Maßstäben vgl BSG Beschluss vom 13.2.2014 - B 4 AS 359/13 B - juris-RdNr 8 mwN) .

5 Eine Einverständniserklärung des Klägers, die den beschriebenen Anforderungen gerecht wird, hat hier nicht vorgelegen. Mit Schreiben vom 27.2.2015 hat das LSG in diesem wie in den Parallelverfahren angefragt, ob die Beteiligten "mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden sind." In seinem Schreiben vom 8.3.2015 hat der Kläger geantwortet, dass er juristischer Laie sei, und sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im Übrigen hat er mehrere Fragen zur Anzahl der beteiligten Richter gestellt, ua welchen Einfluss die Anzahl habe oder welchen Unterschied sie mache, ob sich die Gesetze oder die Sachverhalte dadurch ändern, ob die ihm - nach seiner Ansicht - in früheren Verfahren vorenthaltenen Leistungen zugesprochen worden wären, wenn an den Verfahren "andere / mehr / weniger Richter" beteiligt gewesen wären. Selbst wenn ein Sinn in diesen Fragen des Klägers nicht zu erkennen sein sollte, zumal er aufgrund seiner zahlreichen Gerichtsverfahren bis zum BSG mit den Grundzügen des sozialgerichtlichen Verfahrens vertraut sein dürfte, und die Fragen aus Sicht des LSG zu verneinen gewesen sein sollten, ändert dies nichts an dem Umstand, dass diese Fragen kein Einverständnis des Klägers - auch nicht mittelbar - zu einer Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter anstelle des Senats iS des § 155 Abs 3 und 4 SGG enthalten.

6 Die in der Entscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter ohne Einverständniserklärung des Klägers liegende Verletzung von dessen Recht auf den gesetzlichen Richter ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG; vgl BSG Beschluss vom 13.2.2014 - B 4 AS 359/13 B - juris-RdNr 11 mwN) . Nähere Darlegungen dazu, inwiefern das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann, sind daher nicht erforderlich. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 160a Abs 5 SGG) . Gründe für eine Zurückverweisung an einen anderen Senat des LSG (§ 563 Abs 1 Satz 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG) sind nicht zu erkennen.

7 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

Palavras-chave

lawful judgepanel compositionconsentrapporteuroral hearingprocedural defectremittal

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Questão jurídica principal

Whether the complaint against denial of leave to appeal was admissible based on an alleged violation of the right to the lawful judge.

Decisão extraída

Yes. The claimant sufficiently alleged a violation of the constitutional right to the lawful judge under Art. 101(1) sentence 2 Basic Law.

Fundamentação extraída

A procedural complaint is admissible when the alleged defect is described with sufficient specificity; that was the case here.

Questão jurídica principal

Whether the LSG was improperly composed because the rapporteur decided without the claimant's valid consent under § 155(3), (4) SGG.

Decisão extraída

Yes. The rapporteur decided instead of the senat, although the claimant had not given the clear, unequivocal, and unconditional consent required by law.

Fundamentação extraída

Consent to a single-judge decision must be explicit; the claimant's reply only accepted a decision without oral hearing and asked questions about the number of judges, which did not amount to consent to a rapporteur deciding alone.

Questão jurídica principal

Whether the panel defect constituted an absolute ground for reversal and remittal.

Decisão extraída

Yes. Improper composition of the court is an absolute ground of appeal; no further showing of causation was needed, and the case had to be set aside and remitted.

Fundamentação extraída

A non-composition defect under § 547 No. 1 ZPO in conjunction with § 202 sentence 1 SGG requires reversal and remittal under § 160a(5) SGG.

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