Nonadmission complaint inadmissible for insufficient substantiation

BSG B 13 R 241/15 BBsg / Division 1318 de ago. de 2015Dismissed

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Resumo Omnilex

The BSG rejected the claimant’s complaint against the LSG’s refusal to grant leave to appeal in a disability pension dispute as inadmissible. It held that the complaint did not satisfy the statutory substantiation requirements because the alleged procedural defect and divergence were not properly set out. The attack on the refusal to swear in a § 109 SGG expert also failed because the claimant did not explain causation and because such a complaint is barred where it is inseparably linked to evidence taking. No out-of-court costs were awarded for the complaint proceedings.

Sumário Omnilex

§ 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Halbs. 2 SGG; Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangels und Divergenz; die Beschwerdebegründung muss den geltend gemachten Zulassungsgrund schlüssig und substantiiert bezeichnen und zusätzlich darlegen, dass die Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruhen kann. Eine Rüge der Nichtbeeidigung eines nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen scheitert, wenn die Kausalität für die Entscheidung nicht aufgezeigt wird; zudem ist die Rüge ausgeschlossen, wenn sie sich auf die Beweiserhebung nach § 109 SGG bezieht und damit untrennbar mit der Beweisaufnahme verbunden ist (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG). Ein Zulassungsgrund kann ferner nicht allein aus einer Kostenfrage hergeleitet werden, wenn sonst kein zulässiger Revisionsgrund vorgetragen ist.

Texto completo

BSG — B 13 R 241/15 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-18

Aktenzeichen: B 13 R 241/15 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2015:180815BB13R24115B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 109 SGG, § 118 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Duisburg, 2. März 2012, Az: S 21 R 249/08, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Januar 2015, Az: L 18 R 353/12, Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Nichtbeeidigung eines Sachverständigen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1 Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 13.1.2015 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensmangel und Divergenz.

3 Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 8.7.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160 Abs 2 Nr 2 und Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG) .

4 1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5 Die Klägerin rügt, das LSG habe zu Unrecht ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. P. gemäß § 118 Abs 2 SGG zu beeidigen, abgelehnt. Hierüber hätte das LSG nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden müssen. Die Begründung der Nichtbeeidigung vermittele den Eindruck, dass das Gericht das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt habe. Überdies habe das LSG einen denklogischen Fehler mit seiner Begründung begangen, wenn es ausführe, dass die sozialmedizinische Wertung in einem Gutachten durch einen Eid nicht überzeugender werde und eine Beeidigung nur in Betracht komme, wenn das Gericht sich auf das Gutachten stützen und ihm dadurch größeres Gewicht verschaffen möchte. Jedenfalls reichten die zehn Zeilen im Urteil nicht aus, um der Pflicht des LSG zur Begründung der Ermessensentscheidung zu genügen.

6 Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin den gerügten Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan.

7 a) Nach § 118 Abs 2 SGG werden Sachverständige nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet. Die Beeidigung steht also gänzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Tatsacheninstanzen (BSG Beschluss vom 4.11.1999 - B 9 VJ 4/98 B - Juris RdNr 12; Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 118 RdNr 10h) . Dies war - wie sich aus den von der Klägerin insoweit ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidungsgründen ergibt - auch dem LSG bewusst. Offenbleiben kann, ob die Klägerin hinreichend aufgezeigt hat, dass die Vorinstanz die Grenzen ihres diesbezüglichen Ermessens verkannt und überschritten habe (zum insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstab des BSG s Keller aaO mwN) . Denn die Klägerin trägt nicht vor, weshalb die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensmangel beruhen könne. Hierzu hätte sie schlüssig aufzeigen müssen, dass die Sachverständige im Fall der Beeidigung ihre gutachterliche Einschätzung so nachdrücklich und überzeugend bekräftigt hätte, dass die Möglichkeit bestanden hätte, dass das Berufungsgericht seine - von der Klägerin in der Beschwerdebegründung allerdings (auch) nicht dargelegten - Vorbehalte gegen dieses Gutachten fallen gelassen und sich im Rahmen der Beweiswürdigung diesem Gutachten angeschlossen hätte. Entsprechender Vortrag fehlt.

8 b) Darüber hinaus trägt die Klägerin aber selbst vor, dass das Gutachten von Dr. P. auf ihren Antrag nach § 109 SGG erstattet worden sei. Steht aber die Steigerung des Beweiswerts eines auf dieser Grundlage vom LSG eingeholten Gutachtens durch Beeidigung des Sachverständigen in untrennbarem Zusammenhang mit der Beweiserhebung selbst, fällt auch die Rüge der Beeidigung eines nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen unter den umfassenden Ausschluss nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 14) .

9 2. Das abschließende Vorbringen einer Divergenz (zu den - hier schon mangels Formulierung eines divergierenden Rechtssatzes aus der Entscheidung des LSG nicht erfüllten - Darlegungsvoraussetzungen allgemein s BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; Nr 10 RdNr 4; SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 f; Nr 14 S 22) zu einem Urteil des BSG vom 20.10.1967 (10 RV 102/67 - SGb 1968, 72) zur Auferlegung von "Mutwillenskosten" führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Denn der Ausschluss eines Rechtsmittelverfahrens allein wegen der Kostenfrage (§ 165 S 1 iVm § 144 Abs 4 SGG, BSG SozR 1500 § 160 Nr 54) umfasst nicht nur die (allgemeine) Kostenentscheidung nach § 193 SGG, sondern auch die spezielle Kostenvorschrift des § 192 SGG (ebenso zum früheren § 192 SGG: BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 12 KR 56/98 B - mwN) . Der Ausschluss eines Rechtsmittels allein wegen der Kosten dient der Prozessökonomie und soll "stets" das Rechtsmittel ausschließen, wenn es sich "nur" um die Kosten des Verfahrens handelt (vgl BSG Beschluss vom 13.7.2004 - B 2 U 84/04 B - Juris RdNr 13 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks 12/1217, 52; Senatsbeschluss vom 5.8.2008 - B 13 R 153/08 B - Juris RdNr 13 mwN) . Das ist vorliegend der Fall, weil in der Hauptsache kein zulässiger Revisionszulassungsgrund vorgetragen worden ist.

10 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG) .

11 4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12 5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the nonadmission complaint was properly substantiated under § 160a Abs. 2 S. 3 SGG

Decisão extraída

No. The complaint did not sufficiently set out the alleged grounds for leave to appeal in the legally required form.

Fundamentação extraída

The claimant failed to substantiate both the alleged procedural defect and the claimed divergence with the required specificity, including why the judgment could have been affected.

Questão jurídica principal

Whether the refusal to swear in the expert appointed under § 109 SGG constituted a reviewable procedural defect

Decisão extraída

Even aside from the question of discretion, the complaint failed because it did not explain how the alleged defect could have influenced the outcome; moreover, the challenge was excluded under § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG because it concerned a § 109 SGG expert.

Fundamentação extraída

Beeidigung is discretionary under § 118 Abs. 2 SGG. A complaint against the refusal to swear in a § 109 expert falls within the statutory exclusion from procedural-error review when it is inseparably linked to the taking of evidence.

Questão jurídica principal

Whether the asserted divergence to prior BSG case law justified leave to appeal

Decisão extraída

No. The divergence argument was not properly formulated and, in any event, no admissible ground for leave to appeal was shown because the case concerned only costs.

Fundamentação extraída

The statutory exclusion of appeals based solely on costs also covers special cost provisions; since no admissible substantive ground was presented, the divergence point could not support leave to appeal.

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