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BSG B 14 AS 178/12 B ΓÇó Lack of prior hearing before appeal dismissal by order
BSG B 14 AS 178/12 BBsg / Division 1429 de nov. de 2012Annulled
The claimants sought higher SGB II benefits for school materials. The Social Court dismissed the action; the Regional Social Court then rejected the appeal by order after an oral discussion session. In the non-admission complaint, the Federal Social Court held that the Regional Social Court had violated the mandatory prior-hearing requirement under § 153(4) SGG. Because the file did not show that the hearing letter had actually reached the parties, the appeal dismissal by order was procedurally defective. The Federal Social Court set aside the order and remitted the case for renewed hearing and decision, leaving the costs of the complaint proceedings to the Regional Social Court.
§ 153 Abs. 4 SGG; prior hearing before dismissal of an appeal by order: The parties must be effectively heard before the regional social court may reject an appeal by order. Mere dispatch of a hearing letter does not suffice where receipt is not proven; the court must satisfy itself that all parties actually received notice before deciding (consid. 4 f.). If this requirement is breached, the decision is rendered by an improperly composed court, since the statutory conditions for a decision by order are lacking, which constitutes an absolute ground of reversal under § 202 SGG in conjunction with § 547 No. 1 ZPO. In such a case, separate examination of causation is unnecessary (consid. 6).
Entscheidungsdatum: 2012-11-29
Aktenzeichen: B 14 AS 178/12 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2012:291112BB14AS17812B0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 62 SGG, § 202 SGG, § 547 Nr 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 7. Dezember 2007, Az: S 49 AS 1102/07vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 4. Juli 2012, Az: L 13 AS 73/10, Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat
sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - fehlender Nachweis der vorherigen Anhörung - absoluter Revisionsgrund
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Juli 2012 - L 13 AS 73/10 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
1 I. Umstritten sind höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für Schulmaterial im Schuljahr 2006/2007. Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Durchführung eines Erörterungstermins die Berufung mit Beschluss vom 4.7.2012 - L 13 AS 73/10 - zurückgewiesen. In ihrer form- und fristgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde rügen die Kläger einen Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) und § 62 SGG.
2 II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des LSG vom 4.7.2012 ist aufzuheben und die Sache an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG zurückzuverweisen. Denn der Beschluss beruht auf einem Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.
3 Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ua begründet, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§§ 160a, 160 Abs 2 Nr 3 SGG) . Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil der angefochtene Beschluss des LSG unter Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 2 SGG ergangen ist.
4 Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG) , um deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) sicherzustellen. Des Weiteren führt eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG, wenn dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des LSG nur mit Berufsrichtern und damit zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 202 SGG iVm § 547 Abs 1 Zivilprozessordnung*(
5 Gegen das Anhörungserfordernis nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG hat das LSG vorliegend verstoßen. Dass die Kläger vor dem angefochtenen Beschluss des LSG nicht angehört wurden, ergibt sich aus ihrer Beschwerdebegründung, zumal ein Nachweis über den Zugang des Anhörungsschreibens bei ihnen fehlt. Aufgrund des bloßen Absendens eines Anhörungsschreibens kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten. Bei einem Verzicht auf den Nachweis über den Zugang des Anhörungsschreibens und einer fehlenden Erwiderung zu einem Anhörungsschreiben muss sich das LSG vielmehr vor Erlass des beabsichtigten Beschlusses darüber Gewissheit verschaffen, dass allen Beteiligten das Anhörungsschreiben zugegangen ist (vgl BSG vom 21.6.2000 - B 4 RA 71/99 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 11 S 30 = Juris RdNr 20 mwN; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 194/08 B) . Letzteres ist vorliegend nicht geschehen.
6 Bei einer Verletzung des § 153 Abs 4 SGG sind keine näheren Ausführungen zum Beruhenkönnen der Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel erforderlich, weil immer auch ein absoluter Revisionsgrund aufgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des LSG ohne ehrenamtliche Richter gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO vorliegt (BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 17) .
7 Dass die Kläger außerdem die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt haben, steht dem nicht entgegen. Ob die Voraussetzungen dieser Rüge vorliegen, kann dahingestellt bleiben, ebenso die Entscheidung über die von den Klägern gleichzeitig erhobene Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Sache.
8 Angesichts des aufgezeigten Verfahrensmangels ist der Rechtsstreit nach § 160a Abs 5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
9 Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.