Non-admission complaint dismissed: no properly raised evidence request

BSG B 13 R 339/13 BBsg / Division 1325 de nov. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Social Court dismissed the claimant’s non-admission complaint as inadmissible. The claimant had attacked the Higher Social Court’s refusal of a disability pension from March 2008 by alleging a procedural defect, mainly an omitted second expert opinion. The court held that the complaint did not properly set out a reviewable procedural error because it failed to show a duly maintained evidentiary request and did not sufficiently explain how the alleged omission could have affected the outcome. A challenge based on free evaluation of evidence was excluded by statute. Costs were not awarded against either party.

Sumário Omnilex

§ 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; Darlegung eines Verfahrensmangels bei Sachaufklärungsrüge und Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die den gerügten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen substantiiert bezeichnet und zudem dargetan wird, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann. Bei einer Rüge nach § 103 SGG ist regelmäßig ein ohne Weiteres auffindbarer, bis zuletzt aufrechterhaltener Beweisantrag erforderlich; bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung muss das Einverständnis nach § 124 Abs. 2 SGG mit der Aufrechterhaltung des Beweisantrags unvereinbar gemacht oder dessen Fortgeltung ausdrücklich behauptet werden. Eine Rüge der Verletzung von § 128 Abs. 1 S. 1 SGG scheidet als Zulassungsgrund aus.

Texto completo

BSG — B 13 R 339/13 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-25

Aktenzeichen: B 13 R 339/13 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2013:251113BB13R33913B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 103 SGG, § 124 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Berlin, 26. Januar 2012, Az: S 29 R 5611/08, Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 22. August 2013, Az: L 2 R 225/12, Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Titelzeile

(Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - tatrichterliche Sachaufklärungspflicht -

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - vorbehaltloses Einverständnis des Beteiligten)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1 Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 22.8.2013 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab März 2008 verneint.

2 Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler.

3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 22.10.2013 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) .

4 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5 Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN) .

6 Entscheidet das LSG ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) , muss der Beweisantrag zumindest in dem Schriftsatz aufrechterhalten oder wiederholt werden, in dem der Beteiligte sein Einverständnis zu diesem Verfahren erklärt (stRspr, vgl BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 mwN) . Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52) .

7 Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe.

8 Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdebegründung aus, dass das LSG den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Den mit Schriftsatz vom 3.1.2013 gestellten Beweisantrag, eine zweite Begutachtung durchzuführen, habe das LSG übergangen; es habe sich hierzu auch nicht im Urteil geäußert. Dieser Beweisantrag sei vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufrechterhalten worden, "indem er in seinem Schriftsatz vom 15.8.2013 um eine Terminierung bat und verdeutlichte, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin erheblich verschlechterte" (S 3 der Beschwerdebegründung) .

9 Hierin aber liegt kein schlüssiger Vortrag, den Beweisantrag noch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt aufrechterhalten zu haben. Es reicht keinesfalls aus, lediglich um Terminierung zu bitten mit dem Hinweis, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechtert habe.

10 Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt sie ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) erklärt habe. Denn einem rechtskundig vertretenen Beteiligten, der vorbehaltlos sein Einverständnis gemäß § 124 Abs 2 SGG erklärt, muss aufgrund der entsprechenden Anfrage klar sein, dass das Gericht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entscheiden will. Will ein Beteiligter dies vermeiden, muss er das Einverständnis verweigern oder auf der Durchführung der beantragten Beweisaufnahme beharren (BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 mwN) .

11 Sofern die Klägerin schließlich bezweifelt, ob das LSG "überhaupt eine Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1" SGG vorgenommen habe, wird darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen kann. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden.

12 Von einer Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ab.

13 Die Beschwerde war daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG) .

14 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Palavras-chave

non-admission complaintprocedural defectduty to investigateevidentiary requestdecision without oral hearingadmissibilitysocial insurancedisability pension

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Questão jurídica principal

Whether the non-admission complaint sufficiently pleaded a procedural defect under § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG

Decisão extraída

No. The complaint did not satisfy the statutory pleading requirements for a procedural-misconduct ground.

Fundamentação extraída

The claimant did not substantiate a properly maintained evidentiary motion and did not show, from the appellate court's own legal view, how the alleged defect could have affected the judgment.

Questão jurídica principal

Whether a breach of the court's duty to investigate facts ex officio under § 103 SGG was properly raised

Decisão extraída

No. A challenge based on § 103 SGG requires, among other things, a specific evidentiary request that was ignored and preserved until the decisive point; this was not shown.

Fundamentação extraída

A mere request for a hearing and reference to deteriorating health did not amount to maintaining the evidence motion. The claimant also failed to state when she had agreed to a decision without oral hearing under § 124 Abs. 2 SGG.

Questão jurídica principal

Whether an alleged violation of free judicial evaluation of evidence under § 128 Abs. 1 SGG can support the complaint

Decisão extraída

No. Such a ground is excluded by § 160 Abs. 2 Nr. 3 second half-sentence SGG.

Fundamentação extraída

The statute expressly excludes complaints based on an alleged breach of § 128 Abs. 1 SGG.

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