Costs and value in appeal withdrawn by estate administrator

BSG B 13 R 190/15 BBsg / Division 1322 de out. de 2015Withdrawn

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The Federal Social Court dealt only with costs and the dispute value after the non-admission complaint had been withdrawn by the estate administrator acting for unknown heirs of a deceased pension claimant. It held that such heirs are only other successors and enjoy cost privilege only in the instance in which they continue the case; for the third instance, they must bear the costs. For the value in dispute, the court applied the gross monthly pension amount and the statutory three-year multiplier for recurring benefits, arriving at EUR 15,386.40.

Sumário Omnilex

§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO; Kostenfolge nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde. Führt ein Nachlasspfleger einen sozialgerichtlichen Rechtsstreit für unbekannte Erben fort, handelt er als gesetzlicher Vertreter der Erben, nicht als Partei kraft Amtes. Diese sind lediglich sonstige Rechtsnachfolger i.S.v. § 183 S. 2 SGG; die Kostenfreiheit des kostenprivilegierten sozialgerichtlichen Verfahrens besteht für sie nur in dem Rechtszug, in dem sie den Rechtsstreit aufnehmen. Für die Streitwertfestsetzung bei wiederkehrenden Rentenleistungen ist nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG der Jahresbetrag maßgeblich; zugrunde zu legen ist der Bruttomonatsbetrag der Rente ohne Abzug von Beitragsanteilen zur Kranken- und Pflegeversicherung, der bei dreijährigem Bemessungszeitraum zu vervielfachen ist (vgl. auch § 63 Abs. 2 S. 1 GKG).

Texto completo

BSG — B 13 R 190/15 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-22

Aktenzeichen: B 13 R 190/15 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2015:221015BB13R19015B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 183 S 1 SGG, § 183 S 2 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 161 Abs 1 VwGO, § 155 Abs 1 VwGO, § 24 Nr 2 GNotKG, § 63 Abs 2 S 1 GKG 2004, § 42 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 63 Abs 6 SGB 6, § 249a S 1 Halbs 2 SGB 5, § 59 Abs 1 S 1 SGB 11, § 56 SGB 1

Vorinstanz: vorgehend SG Hildesheim, 28. Mai 2013, Az: S 30 R 181/10, Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 19. März 2015, Az: L 1 R 213/13, Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Verfahrensfortführung durch Nachlasspfleger als gesetzlichem Vertreter der unbekannten Erben nach Tod des Klägers - Sonderrechtsnachfolger - sonstige Rechtsnachfolger: Kostenfreiheit nur im betreffenden Rechtszug - Streitwertfestsetzung - Rente wegen Erwerbsminderung - wiederkehrende Leistung - Jahresbetrag - Dreijahreszeitraum - Brutto-Rentenbetrag

Leitsatz

  1. Führt ein Nachlasspfleger ein sozialgerichtliches Verfahren für die unbekannten Erben fort, besteht für diese als sonstige Rechtsnachfolger Kostenfreiheit nur in dem betreffenden Rechtszug.

  2. Zur Festsetzung des Streitwerts für Verfahren über Ansprüche auf wiederkehrende Rentenleistungen.

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 386,40 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I. Der ursprüngliche Kläger wandte sich vor dem SG gegen die Ablehnung der von ihm begehrten Rente wegen Erwerbsminderung durch den beklagten Rentenversicherungsträger. Das SG hat mit Urteil vom 3.4.2013 die diesbezüglichen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger ab dem 1.10.2009 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

2 Der Kläger ist kurz darauf - ausweislich der Sterbeurkunde zwischen dem 25.4.2013, 18:00 Uhr und dem 26.4.2013, 15:00 Uhr, wobei als Familienstand "verwitwet" angegeben ist - verstorben. Das Urteil des SG ist seinem Prozessbevollmächtigten am 14.5.2013 zugestellt worden. Am 5.6.2013 hat die Beklagte gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 23.10.2013 wurde für die unbekannten Erben Nachlasspflegschaft angeordnet. Der Nachlasspfleger hat den bisherigen Prozessbevollmächtigten mit der Fortführung des Rechtsstreits beauftragt. Die zunächst als Rechtsnachfolgerin ermittelte Stieftochter des verstorbenen Klägers hat das Erbe wirksam ausgeschlagen.

3 Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.3.2015) . Es hat offengelassen, ob dem Grunde nach ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe. Jedenfalls sei die Beklagte nicht zur Zahlung einer Rente verpflichtet, weil der Fiskus als gesetzlicher Erbe (§ 1936 BGB) gemäß § 58 S 2 SGB I keine Ansprüche auf Geldleistungen geltend machen könne.

4 Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Nachlasspfleger Beschwerde zum BSG erhoben. Nach jetzigem Kenntnisstand könne die Annahme des LSG, der Fiskus sei gesetzlicher Erbe geworden, möglicherweise fehlerhaft sein; es sei ein Erbenermittler beauftragt, dessen Ergebnis noch nicht vorliege. Mit Schreiben vom 11.8.2015 hat er die Beschwerde zurückgenommen.

5 Die Beteiligten sind zur Frage der Kostenentscheidung und der Festsetzung des Streitwerts angehört worden. Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte eine Probeberechnung vorgelegt, der zufolge der Monatsbetrag der dem vormaligen Kläger zu gewährenden Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Oktober 2009 bis September 2010 427,40 Euro betragen hätte.

6 II. 1. Gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 161 Abs 1 VwGO hat das Gericht nach Abschluss des Verfahrens von Amts wegen über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden. Diese sind vom Kläger (genauer: von den durch ihn vertretenen Erben) zu tragen, nachdem er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat (§ 155 Abs 1 VwGO) .

7 Die genannten Kostenvorschriften sind für das Verfahren vor dem BSG anzuwenden. Der Nachlasspfleger führt den Rechtsstreit nicht als Partei kraft Amtes, sondern als gesetzlicher Vertreter des bzw der unbekannten Erben (BGH Urteil vom 21.12.1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133 - Juris RdNr 12 mwN) . Schuldner der anfallenden Kosten eines vom Nachlasspfleger betriebenen gerichtlichen Verfahrens sind daher grundsätzlich nur die Erben nach den Vorschriften über Nachlassverbindlichkeiten (vgl § 24 Nr 2 GNotKG; s auch Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 183 RdNr 13; vgl auch BVerfG vom 23.2.1998 - 1 BvR 1842/97 - NJW-RR 1998, 1081, unter Hinweis ua auf BFHE 104, 279, wonach auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur auf den verfügbaren Nachlass abzustellen ist) . Vorliegend kommen die - noch unbekannten - Erben des ursprünglichen Klägers nach den aus den Akten ersichtlichen Umständen nicht als Sonderrechtsnachfolger iS von § 183 S 1 SGG iVm § 56 Abs 1 SGB I in Betracht, sondern können lediglich "sonstige Rechtsnachfolger" gemäß § 183 S 2 SGG sein. Für sonstige Rechtsnachfolger bleibt nach der genannten Vorschrift ein vom Verstorbenen eingeleitetes und in dessen Person kostenprivilegiertes Sozialgerichtsverfahren aber nur in dem Rechtszug kostenfrei, in welchem sie das Verfahren aufnehmen (vgl BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 10 RdNr 23) . Mithin kommt den durch den Nachlasspfleger vertretenen Erben hier jedenfalls für das Verfahren in dritter Instanz Kostenfreiheit nicht mehr zugute.

8 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 und 3, § 42 Abs 1 S 1 GKG. Der nach letztgenannter Vorschrift für die Bestimmung des Streitwerts zugrunde zu legende Jahresbetrag der vom Kläger ab Oktober 2009 geltend gemachten Rente wegen voller Erwerbsminderung kann mit Hilfe der von der Beklagten angefertigten Probeberechnung ermittelt werden. Hierfür ist der Monatsbetrag der Rente (§ 63 Abs 6 SGB VI) ohne Abzug der vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 249a S 1 Halbs 2 SGB V, § 59 Abs 1 S 1 Teils 2 SGB XI) , mithin der Bruttobetrag der Rente heranzuziehen. Er beläuft sich nach der von der Beklagten durchgeführten Probeberechnung im Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010, in dem sich der aktuelle Rentenwert nicht veränderte, auf 427,40 Euro. Hieraus errechnet sich ein Jahresbetrag von 5128,80 Euro; der Streitwert ist danach auf den dreifachen Jahresbetrag und somit auf insgesamt 15 386,40 Euro festzusetzen.

Palavras-chave

costsestate administrationunknown heirscost privilegewithdrawaldispute valuerecurring pensiongross monthly amountsocial insurance

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Questão jurídica principal

Who bears the costs after withdrawal of the non-admission complaint?

Decisão extraída

The costs of the complaint proceedings are borne by the claimant’s side, i.e. the heirs represented by the estate administrator, because the complaint was withdrawn.

Fundamentação extraída

Under § 197a(1) sentence 1 SGG in conjunction with § 161(1) and § 155(1) VwGO, the court must decide costs ex officio after termination; withdrawal shifts the costs to the withdrawing party.

Questão jurídica principal

Does the heirs' cost privilege extend to the third instance when the estate administrator continues the case?

Decisão extraída

No. Unknown heirs are only other successors under § 183 sentence 2 SGG, and the cost privilege applies only in the instance in which they took over the case.

Fundamentação extraída

The estate administrator acts as statutory representative, not as party by office. Therefore only the unknown heirs are cost debtors; for other successors, fee freedom exists only in the relevant legal instance already continued, not in a later instance.

Questão jurídica principal

How is the dispute value calculated for a claim to continuing disability pension?

Decisão extraída

The dispute value is based on the gross monthly pension amount, multiplied by twelve for the annual value and then by three for the statutory three-year period, resulting in CHF/EUR 15,386.40.

Fundamentação extraída

For recurring benefits the annual amount under § 42(1) sentence 1 GKG is decisive. The monthly pension is taken gross, without deduction of health and long-term care insurance contributions, and multiplied by 36 months.

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