Non-admission complaint in health insurance: no PKH and inadmissible

BSG B 12 KR 95/15 BBsg / Division 1214 de mar. de 2016Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Social Court denied the claimant legal aid for her non-admission complaint against the Berlin-Brandenburg Higher Social Court's decision and simultaneously dismissed the complaint as inadmissible. It held that the asserted constitutional objections to compulsory health insurance, contributions, and the use of contribution funds did not raise a sufficiently substantiated ground for leave to appeal. The claimant had also failed to comply with the mandatory representation requirement before the Federal Social Court. No costs were reimbursed.

Sumário Omnilex

§ 73a SGG, §§ 114, 121 ZPO; § 73 Abs. 4 SGG; § 160 Abs. 2 Nr. 1-3 SGG; non-admission complaint and legal aid: legal aid is to be refused if the intended complaint offers no sufficient prospect of success, in particular because no admissible ground for leave to appeal can be substantiated on summary review. A constitutional objection does not by itself establish grundsätzliche Bedeutung where settled case law already answers the decisive questions; a contributor in social insurance generally has no constitutional claim to a general prohibition of a particular use of contribution funds, and established precedent may suffice to negate the need for further clarification. Before the Federal Social Court, a complaint may be filed only by a lawyer admitted there; a self-filed complaint is inadmissible.

Texto completo

BSG — B 12 KR 95/15 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-14

Aktenzeichen: B 12 KR 95/15 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2016:140316BB12KR9515B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, Art 2 Abs 2 GG, Art 4 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend SG Berlin, 26. November 2014, Az: S 143 KR 1377/14vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 6. August 2015, Az: L 1 KR 21/15, Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Krankenversicherung - kein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch eines Beitragszahlers auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 I. In dem ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (sog Auffang-Versicherungspflicht) sowie die von der Beklagten festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge.

2 Die Klägerin hat mit einem Schreiben vom 8.9.2015 gegen den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 6.8.2015 privatschriftlich Beschwerde eingelegt und gleichzeitig PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Zur Begründung macht sie die grundsätzliche Bedeutung des Rechtstreits geltend: Die allgemeine Krankenversicherungspflicht zu den jetzigen Konditionen verstoße ua im Hinblick auf den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich sowie Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch, künstlicher Befruchtung und zur Präimplantationsdiagnostik gegen ihre Grundrechte aus Art 2 GG und Art 4 Abs 1 GG.

3 II. Die Anträge der Klägerin auf Gewährung von PKH wie auch auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind abzulehnen. Hierüber entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 1 S 1 ZPO).

4 Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Klägerin kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren (= Revisionszulassung) nicht durchdringen. Die Würdigung des Akteninhalts und des Vorbringens der Klägerin bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung - entgegen den Erfordernissen - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts einer der Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann.

5 Anhaltspunkte für eine Divergenz oder einen Verfahrensmangel (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG) sind nicht zu erkennen. Zugleich erscheint es ausgeschlossen, dass eine über den Fall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) mit Erfolg dargelegt werden könnte. Dazu müsste dargelegt werden können, dass sich im vorliegenden Rechtsstreit eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist, insbesondere dass die Frage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist (Klärungsbedürftigkeit), und dass deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7) . Eine Rechtsfrage ist jedoch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung auch der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6).

6 Vor diesem Hintergrund sind die Erfolgsaussichten der von der Klägerin beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde nicht als hinreichend anzusehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Beitragszahler in der Sozialversicherung aus seinen Grundrechten grundsätzlich keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen herleiten und allenfalls geltend machen kann, der Gesetzgeber habe insoweit äußerste verfassungsrechtliche Grenzen überschritten (vgl BSGE 110, 130 = SozR 4-4200 § 46 Nr 2, Leitsatz 2 und RdNr 14 ff mwN) . Im Übrigen hat das BVerfG bereits entschieden, dass die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das Leben den Gesetzgeber nicht hindert, Leistungen der sozialen Krankenversicherung bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft vorzusehen (BVerfGE 88, 203, 325 ff) . Darüber hinaus hat das BSG bereits mehrfach auf Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V erkannt, ohne Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem GG zu äußern (vgl zB BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13; zur Beitragsbemessung zuletzt BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 27, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) . Auch die gesetzlichen Regelungen über den Risikostrukturausgleich auf der Grundlage eines Versichertenklassifikationsmodells nach Morbiditätsgruppen hat das BSG bereits für verfassungsgemäß erklärt (SozR 4-2500 § 268 Nr 1) .

7 Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) .

8 III. Das von der Klägerin bereits selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG) .

9 Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Palavras-chave

health insurancenon-admission complaintlegal aidadmissibilityconstitutional challengerepresentation requirementcostscontribution assessmentrisk adjustment

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether legal aid with appointed counsel should be granted for the non-admission complaint

Decisão extraída

No, because the intended complaint had no sufficient prospect of success.

Fundamentação extraída

On a summary review, the claimant could not show a admissible ground for leave to appeal under Section 160(2) No. 1-3 SGG; the asserted constitutional objections were not new and were already answered by established case law.

Questão jurídica principal

Whether the claimant's self-filed non-admission complaint was admissible

Decisão extraída

No, because the complaint was not filed in the legally required form.

Fundamentação extraída

Before the Federal Social Court, the complaint could be effectively filed only through a lawyer admitted to practice before that court.

Questão jurídica principal

Whether costs should be reimbursed

Decisão extraída

No costs were to be reimbursed.

Fundamentação extraída

The court applied the statutory cost rule by analogy after dismissing the complaint and denying legal aid.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.