No file inspection for inadmissible hearing complaint

BSG B 1 KR 5/09 CBsg / Divisão 118 de jan. de 2010Dismissed

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Resumo Omnilex

The claimant challenged the refusal of file inspection in hearing complaint proceedings and, at the same time, filed the hearing complaint itself through a representative who was not admitted to the BSG. The court held that file inspection is unavailable where the files cannot possibly serve the protection of rights because the underlying hearing complaint is inadmissible. Since the complaint was not filed in the legally required form, it was dismissed as inadmissible. The reminder against the refusal of file inspection was rejected, and no costs were reimbursed.

Sumário Omnilex

§ 120 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 SGG i.V.m. §§ 153, 165 SGG; § 73 Abs. 4 SGG: Kein Anspruch auf Akteneinsicht, wenn das begehrte Akteneinsichtsbegehren einem von vornherein unzulässigen Anhörungsrügeverfahren nicht zu dienen vermag. Fehlt es wegen nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten an der gesetzlichen Form der Anhörungsrüge vor dem BSG, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für Akteneinsicht; die Rüge ist unzulässig. Die Erinnerung gegen die Versagung der Akteneinsicht ist dann zurückzuweisen. Kostenentscheidung nach § 193 SGG.

Texto completo

BSG — B 1 KR 5/09 C, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-18

Aktenzeichen: B 1 KR 5/09 C

ECLI: ECLI:DE:BSG:2010:180110BB1KR509C0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 120 Abs 1 SGG, § 120 Abs 3 S 2 SGG, § 153 SGG, § 165 SGG, § 73 Abs 4 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Mainz, 18. November 2008, Az: S 7 KR 319/08, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 6. August 2009, Az: L 5 KR 18/09, Urteilvorgehend BSG, 18. November 2009, Az: B 1 KR 111/09, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Akteneinsicht - kein Rechtsschutzbedürfnis wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen die Ablehnung von Akteneinsicht für das Anhörungsrügeverfahren durch den Vorsitzenden vom 22. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. November 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 18.11.2009 die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 6.8.2009 als unzulässig verworfen, da die Klägerin nicht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten gewesen ist, der lediglich Rechtsbeistand und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln ist.

2 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge, für welche sie Akteneinsicht begehrt hat. Mit ihrer Erinnerung greift die Klägerin die Ablehnung der Akteneinsicht durch den Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 22.12.2009 an.

3 II. Die Erinnerung gegen die Versagung der Akteneinsicht und die Anhörungsrüge bleiben ohne Erfolg.

4 1. Nach § 120 Abs 3 Satz 2 SGG iVm § 153 und § 165 SGG kann gegen die Versagung der Akteneinsicht das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig. Grundsätzlich haben nach § 120 Abs 1 SGG die Beteiligten das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übersendende Behörde dies nicht ausschließt. Sind die Akten indes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung der Klägerin zu dienen, besteht auch kein Anspruch auf Akteneinsicht, denn es fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis (vgl zB Bundesfinanzhof , Beschluss vom 16.9.2002 - IX B 20/02 - BFH/NV 2003, 186; zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vgl Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 17.12.2002 - 1 BvR 2101/02; BFH, Beschluss vom 1.9.2003 - VII B 171/03 - BFH/NV 2004, 72; BFH, Beschluss vom 14.6.2007 - VIII B 201/06 - BFH/NV 2007, 1804, 1805 mwN). Deshalb geht etwa der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren kein Anspruch auf Akteneinsicht besteht (vgl ebenda; ähnlich für Akteneinsicht durch einen zurückgewiesenen Bevollmächtigten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.1.1992 - 6 B 18/91 - juris) . Nichts anderes gilt für das Akteneinsichtsrecht bei unzulässigen Verfahren der Anhörungsrüge, wenn die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sind, dem Rechtsschutz in dem Anhörungsrügeverfahren zu dienen.

5 So liegt es, wenn beim Bundessozialgericht (BSG) ein nicht postulationsfähiger Bevollmächtigter eine Anhörungsrüge einlegt und hierfür Akteneinsicht beantragt. Die Anhörungsrüge kann beim BSG nur von einem dort zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt werden (vgl zB BSG, Beschluss vom 23.10.2009 - B 1 KR 4/09 C - RdNr 3; BSG, Beschluss vom 27.7.2009 - B 1 KR 1/09 C - RdNr 3 mwN). Wird eine Anhörungsrüge von einem nicht beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, um für diese Anhörungsrüge Akteneinsicht zu erhalten. Denn die Anhörungsrüge ist in jedem Falle unzulässig. Der Inhalt der Akten ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz in diesem Anhörungsrügeverfahren zu dienen.

6 Um einen solchen Fall geht es hier. Die Klägerin hat ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18.11.2009 ebenso wie ihren diesbezüglichen Antrag auf Akteneinsicht durch einen nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten erhoben. Das hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 18.11.2009 entschieden. Der Bevollmächtigte der Klägerin ist nämlich lediglich Rechtsbeistand und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln (vgl BSG, Beschluss vom 18.11.2009 - B 1 KR 111/09 B - RdNr 3 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Soweit die Klägerin darüber hinausgehend nunmehr zur Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde Akteneinsicht begehrt, ist über diesen Antrag zunächst gemäß § 120 SGG zu entscheiden.

7 2. Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben hat, sondern durch einen - wie unter II 1. dargelegt - nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten.

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG; § 120 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the claimant is entitled to file inspection for the hearing complaint proceedings.

Decisão extraída

No. Because the hearing complaint was manifestly inadmissible due to lack of proper postulation, the files could not serve any legal purpose for protection of rights.

Fundamentação extraída

A right to file inspection exists only where the files can be useful to the proceedings. If the complaint is inadmissible from the outset, there is no legal interest in inspection.

Questão jurídica principal

Whether the claimant's hearing complaint against the BSG order is admissible.

Decisão extraída

No. The hearing complaint was not filed in the legally required form because it was submitted by a representative not admitted before the BSG.

Fundamentação extraída

Under § 73 Abs. 4 SGG, a hearing complaint before the BSG must be filed by a postulation-capable representative. The claimant's representative was not admitted, so the complaint was inadmissible.

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