Non-admission complaint dismissed for insufficiently specified procedural defects

BSG B 2 U 91/12 BBsg / Divisão 222 de mai. de 2012Dismissed

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Resumo

The Federal Social Court rejected the claimant's complaint against the denial of leave to appeal as inadmissible. It held that the claimant had not sufficiently specified any procedural defect under Section 160(2) No. 3 SGG in the manner required by Section 160a(2) sentence 3 SGG. In particular, he had not shown why additional questioning of earlier experts was necessary, and his attack on the usability of expert opinions based solely on missing literature references was insufficient. No costs were reimbursed.

Regest

§ 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die gerügte Verletzung des Fragerechts oder die Unverwertbarkeit eines Gutachtens nicht konkret darlegt. Blosses Fehlen von Literaturnachweisen genügt für sich allein nicht, um die Unverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens zu begründen; bei behauptetem falschem Begriffsverständnis juristischer Fachbegriffe ist zudem aufzuzeigen, dass das Gericht einen etwaigen Fehler des Sachverständigen nicht selbst erkannt oder korrigiert hat (vgl. consid. 2 f.).

Texto completo

BSG — B 2 U 91/12 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-22

Aktenzeichen: B 2 U 91/12 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2012:220512BB2U9112B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Würzburg, 8. Februar 2008, Az: S 1 U 5044/04vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 9. November 2011, Az: L 17 U 109/08, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - keine Unverwertbarkeit eines Gutachtens ohne Literaturnachweise - falsches Begriffsverständnis bzgl juristischer Fachbegriffe

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. November 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 Der Kläger hat den von ihm behaupteten Zulassungsgrund der Verfahrensmängel, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) , nicht in ausreichender Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) . Die Beschwerde war daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG) .

2 Der Kläger rügt, das LSG habe seinem Hilfsantrag, gerichtet auf ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. H. und Dr. B., die in der vorliegenden Sache bereits Gutachten erstattet hatten, zu den Beweisfragen der Beweisanordnung vom 22.2.2010 nachkommen müssen. Der Kläger hat aber ua nicht erläutert, weshalb die Sachverständigen, die bereits ihre Gutachten erstattet hatten, die Beweisfragen, die das LSG zur Erstattung eines weiteren Gutachtens zu demselben Themenkreis an den Sachverständigen Dr. M. gerichtet hat, hätten beantworten müssen. Konkrete Punkte, in denen die Sachverständigen ihr Gutachten hätten ergänzen oder zu den Aussagen des Dr. M. hätten Stellung nehmen sollen, hat der Kläger nicht bezeichnet. Mithin wird nicht deutlich, dass das LSG das Fragerecht des Klägers bezüglich sachdienlicher, bisher ungeklärt gebliebener Punkte verletzt hätte.

3 Soweit der Kläger rügt, die Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und Dr. M. hätten nicht verwertet werden dürfen, wird ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht deutlich. Der Kläger kritisiert, Dr. M. habe sein Gutachten nicht mit Literaturnachweisen versehen. Schon deshalb sei das Gutachten nicht verwertbar (unter Hinweis auf OLG München vom 12.8.2011 - 10 O 3369/10) . Aus dem Vorbringen wird nicht deutlich, dass allein das Fehlen von Literaturnachweisen schon ausreichen kann, ein Gutachten unverwertbar zu machen. Auch das OLG München sieht die Anführung von Literaturnachweisen nur als einen Aspekt im Rahmen der Überprüfung eines Gutachtens. Soweit ein Sachverständiger in Bezug auf bestimmte juristische Fachbegriffe von einem falschen Begriffsverständnis ausgeht, kann dies zwar zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen. Der Kläger hätte sich aber ua auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das Gericht eine mögliche Verkennung juristischer Begriffe durch einen Sachverständigen, der zur Unterstützung des LSG tätig wird, durch seine (richtige) Auslegung des entsprechenden Begriffs beseitigt oder korrigiert hat.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Palavras-chave

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