Requirements for alleging procedural defects in non-admission complaints

BSG B 1 KR 6/16 BBsg / Divisão 19 de mar. de 2016Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Social Court rejected the claimant's non-admission complaint as inadmissible. The claimant had sought reimbursement for a self-procured dental implant, but the lower courts denied the claim. In the complaint, she alleged a procedural defect, yet she failed to identify a formal evidentiary motion that had been maintained after the LSG's hearing notice in a written-dismissal procedure under Section 153(4) SGG. The court held that prior evidentiary offers in briefs are not enough and that criticism of the LSG's evaluation of evidence cannot support a complaint under Section 160(2) No. 3 SGG. Costs were not reimbursed.

Sumário Omnilex

§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG, § 153 Abs. 4 SGG; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Die Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt die Bezeichnung eines ohne Weiteres auffindbaren förmlichen Beweisantrags voraus; bloße Beweisantritte oder Hinweise in Schriftsätzen genügen nicht. Macht das LSG von § 153 Abs. 4 SGG Gebrauch, muss ein rechtskundig vertretener Beteiligter nach der Anhörungsmitteilung einen zuvor schriftsätzlich angeregten Beweis ausdrücklich als förmlichen Antrag aufrechterhalten oder neu stellen. Andernfalls fehlt es an einem rügefähigen Verfahrensmangel (vgl. insb. consid. 4-7).

Texto completo

BSG — B 1 KR 6/16 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-09

Aktenzeichen: B 1 KR 6/16 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2016:090316BB1KR616B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 153 Abs 4 SGG, § 103 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Darmstadt, 10. März 2014, Az: S 8 KR 362/12, Urteilvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 30. November 2015, Az: L 1 KR 145/14, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassungsgrund - Grundsätze für Darlegung eines Verfahrensmangels gelten auch bei Zurückweisung der Berufung seitens des LSG nach § 153 Abs 4 SGG - Beweisantrag - Beweisantritt)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 I. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, ihr 3576,53 Euro Kosten der selbst verschafften Versorgung mit einem Zahnimplantat in Regio 26 zu erstatten, bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat ua ausgeführt, grundsätzlich sei eine Implantatversorgung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Es liege auch kein Ausnahmefall vor. Der Unfall der Klägerin habe keine größere Kiefer- oder Gesichtsverletzung hervorgerufen. Eine konventionelle prothetische Versorgung sei möglich gewesen (Beschluss vom 30.11.2015).

2 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

3 II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

4 1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend machen will, muss die Umstände bezeichnen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl zB BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN) .

5 Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das LSG von der ihm durch § 153 Abs 4 S 1 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der in einem solchen Fall den Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter auch entnehmen, dass das LSG keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, innerhalb der vom LSG gesetzten Frist diesem ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; BSG Beschluss vom 16.1.2013 - B 1 KR 25/12 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.12.2014 - B 1 KR 5/14 B - RdNr 6; BSG Beschluss vom 6.6.2001 - B 2 U 117/01 B - Juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 7).

6 Die Klägerin legt keinen Verfahrensmangel in diesem Sinne dar. Sie benennt bereits keinen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren förmlichen Beweisantrag. Ein Beweisantrag muss unzweifelhaft erkennen lassen, dass der Antragsteller eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen für erforderlich hält. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung vor Augen geführt werden, dass der Kläger die gerichtliche Sachaufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion. Eine solche Warnfunktion fehlt bei Beweisantritten, die in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, und ihrem Inhalt nach lediglich als Anregungen zu verstehen sind, wenn sie nach Abschluss von Amts wegen durchgeführter Ermittlungen nicht mehr zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden; eine unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte genügt nicht (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21).

7 Die Klägerin legt nicht dar, sie habe nach Zugang der Anhörungsmitteilung einen solchen förmlichen Beweisantrag gestellt. Sie trägt lediglich vor, sie habe in beiden Vorinstanzen die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Sie legt nicht dar, dass es sich um mehr als bloße Beweisantritte gehandelt hat. Soweit sie sich dagegen wendet, dass das LSG sich auf eine Auskunft eines Zahnarztes gestützt hat, rügt sie im Kern die richterliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Damit kann sie aber - wie dargelegt - ihre Beschwerde nicht begründen.

8 2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 SGG).

9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the non-admission complaint sufficiently alleged a procedural defect under Section 160(2) No. 3 SGG

Decisão extraída

No. The complaint did not identify an immediately ascertainable formal evidentiary motion and did not show that such a motion was maintained after the hearing notice under Section 153(4) SGG.

Fundamentação extraída

A procedural defect based on Section 103 SGG requires a specific evidentiary motion and the related circumstances. When the LSG decides by unanimous written dismissal under Section 153(4) SGG, parties must expressly maintain or renew such motions after the hearing notice; mere prior evidentiary offers are insufficient.

Questão jurídica principal

Whether the challenge to the LSG's reliance on a dentist's information could support the complaint

Decisão extraída

No. This attacked the court's assessment of evidence, which cannot be used to justify a non-admission complaint under Section 160(2) No. 3 SGG.

Fundamentação extraída

The complaint ultimately targeted free judicial evaluation of evidence rather than a qualifying procedural defect.

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