Costs in non-admission complaint after withdrawal of main claim

BSG B 14 AS 25/11 BBsg / Division 1412 de set. de 2011Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The claimant withdrew the underlying social welfare action while his non-admission complaint against the LSG judgment was pending before the BSG. The BSG held that, after such mootness, it may decide only the costs of the complaint proceedings. Applying equitable cost allocation under § 193 SGG, it refused to order the respondent to reimburse the claimant's costs because the complaint was unsuccessful and no special reason justified a different result. The claimant's request to allocate the costs of the first and second instances was held inadmissible.

Sumário Omnilex

§ 193 Abs. 1 SGG; Kostenentscheidung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach Erledigung der Hauptsache durch Klagerücknahme; das Revisionsgericht entscheidet nach Erledigung nur über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kostenverteilung richtet sich nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Verfahrensausgangs im Zeitpunkt der Erledigung sowie gegebenenfalls der Gründe für Klageerhebung und Erledigung. Eine Kostenentscheidung über Klage- und Berufungsverfahren ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig, weil dieses nur den eingeschränkten Prüfungsgegenstand der Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG eröffnet und keine inhaltliche Überprüfung der Vorinstanzen bewirkt.

Texto completo

BSG — B 14 AS 25/11 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-12

Aktenzeichen: B 14 AS 25/11 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2011:120911BB14AS2511B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 193 Abs 1 SGG, § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 3 SGG, § 160 Abs 2 SGG, § 161 VwGO

Vorinstanz: vorgehend SG Koblenz, 17. Juni 2009, Az: S 2 AS 1032/07, Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 24. August 2010, Az: L 3 AS 397/09, Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung gem § 193 im Abs 1 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache durch zwischenzeitliche Klagerücknahme während des Beschwerdeverfahrens - Unzulässigkeit des Antrags auf Entscheidung auch über die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens

Leitsatz

Erledigt sich im Laufe eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde der Rechtsstreit in der Hauptsache, so hat das BSG nur über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Tenor

Die Beteiligten haben einander für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag des Klägers, dem Beklagten die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1 Wird ein Verfahren anders als durch Urteil beendet, entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ) . Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 24.8.2010 - L 3 AS 397/09 - in einem Rechtsstreit um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch die Zurücknahme der Klage im Laufe des Beschwerdeverfahrens erledigt und der Kläger beantragt hat, dem Beklagten die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen (vgl zur Zulässigkeit einer Klagerücknahme im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: BSG vom 27.9.1983 - 8 BK 16/82 - SozR 1500 § 102 Nr 5) .

2 Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Erledigung des Verfahrens ohne Urteil einander Kosten zu erstatten haben, erfolgt nach sachgemäßem bzw billigem Ermessen. Dabei steht grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrenserfolg im Vordergrund, aber auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung des Rechtsstreits können zu berücksichtigen sein (vgl BSG vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4; BSG vom 7.9.1998 - B 2 U 10/98 R - SozR 3-1500 § 193 Nr 10; BSG vom 24.5.1991 - 7 RAr 2/91 - SozR 3-1500 § 193 Nr 2; zuletzt BSG vom 1.4.2010 - B 13 R 233/09 B - Juris RdNr 8) .

3 Nach diesen Voraussetzungen hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, weil die Beschwerde aufgrund der zwischenzeitlichen Klagerücknahme des Klägers erfolglos war und keine Gründe zu erkennen sind, um dem Beklagten zB aufgrund des Veranlassungsprinzips (vgl BSG vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 5; BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R - SozR 4-1500 § 193 Nr 6 RdNr 37) die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

4 Die Aufwendungen des beklagten Jobcenters sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (§ 193 Abs 4 SGG) .

5 Soweit der Kläger beantragt hat, dem Beklagten die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, ist der Antrag unzulässig.

6 Zwar ist der Rechtsstreit - beschränkt auf die Frage der Kostenerstattung - nur noch vor dem Bundessozialgericht (BSG) anhängig, daraus alleine folgt jedoch ausgehend von einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Kompetenz zu einer Kostenentscheidung über alle Instanzen hinweg, selbst wenn - vordergründig - Gesichtspunkte der Prozessökonomie dafür sprechen sollten (vgl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 9.2.1999 - 11 ZE 98.3358) .

7 Eine Nichtzulassungsbeschwerde hemmt zwar die Rechtskraft des Urteils des LSG (§ 160a Abs 3 SGG) , führt aber grundsätzlich nicht zu einer Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur zu der Überprüfung, ob einer der drei in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision gegeben ist (§ 160a SGG) . Sie hat folglich nur einen begrenzten Devolutiveffekt hinsichtlich der (Neben-)Entscheidung des LSG über die Zulassung der Revision (ähnlich differenzierend: Bundesverwaltungsgericht vom 18.9.1969 - VIII B 200.67 - BVerwGE 34, 40) .

8 Eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Kosten auch des Klage- und des Berufungsverfahrens könnte mittelbar zu einer Überprüfung der Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache nach den oben dargestellten Kriterien führen und damit zu einer Erörterung von Fragen, deren Behandlung dem Revisionsgericht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gerade nicht eröffnet ist. Denn dadurch würden dem BSG im Rahmen einer Kostenentscheidung mehr Kompetenzen eingeräumt werden als in dem eigentlichen Zwischenverfahren "Nichtzulassungsbeschwerde". Gegen die Zulässigkeit einer Entscheidung des BSG über die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens spricht auch, dass nach § 144 Abs 4 SGG ein Rechtsmittel alleine wegen der Kosten ausgeschlossen ist.

9 Aufgrund der vom SGG abweichenden gesetzlichen Vorgaben zur Kostenentscheidung in § 161 Verwaltungsgerichtsordnung folgt aus der gegenteiligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten nichts anderes (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 9.2.1999 - 11 ZE 98.3358; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 24.4.1997 - 6 S 661/97; ebenso aber ohne Begründung: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 941) .

Palavras-chave

cost allocationnon-admission complaintwithdrawalmootnessequitable discretionsocial insuranceprocedureappeal costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether costs of the non-admission complaint should be awarded against the respondent after the claim was withdrawn during the proceedings.

Decisão extraída

No. After the main dispute became moot through withdrawal, the BSG only decides the costs of the complaint proceedings, and on the merits of the cost allocation each party must bear its own costs.

Fundamentação extraída

Under Section 193(1) SGG, the allocation depends on equitable discretion, with procedural success at the time of mootness being decisive. Because the complaint failed after the withdrawal and no special reason justified shifting costs to the respondent, no reimbursement was ordered.

Questão jurídica principal

Whether the BSG may also decide the costs of the first and second instance in a non-admission complaint proceeding.

Decisão extraída

No. A request to impose the costs of the first and second instance was inadmissible because the BSG's competence in a non-admission complaint is limited to the complaint proceedings themselves.

Fundamentação extraída

A non-admission complaint does not open review of the merits of the lower courts' decisions, but only of the statutory grounds for allowing revision. Extending a cost decision to earlier instances would indirectly require reviewing the prospects of success in the merits, which is not open in this procedural stage.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.