Nonadmission complaint inadmissible; no legal aid

BSG B 5 RE 28/16 BBsg / Divisão 515 de dez. de 2016Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Social Court rejected the claimant's request for legal aid and lawyer appointment for her complaint against denial of leave to appeal. It held that the intended nonadmission complaint had no sufficient prospects of success because the complaint reasons did not satisfy the strict substantiation requirements, especially for a procedural-defect complaint based on an alleged hearing violation. The court therefore dismissed the complaint as inadmissible and ordered that no costs be reimbursed in the complaint proceedings.

Sumário Omnilex

§ 73a SGG iVm § 114 ZPO; § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, § 169 SGG; requirements for a nonadmission complaint based on a procedural defect and an alleged violation of the right to be heard. A complaint invoking § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG must substantiate not only the alleged procedural error, but also why the appellate judgment could have been influenced by it, assessed on the basis of the appellate court's own material-law view. For an Erwägensrüge, the presumption that the court considered the parties' submissions applies; it is rebutted only by special circumstances, in particular where the central core of decisive and non-obviously unsubstantial submissions is ignored. The complainant must reproduce the relevant factual findings and reasons of the appealed judgment, and if reference is made to the first-instance judgment, also those reasons, so that the reviewing court can assess whether the asserted violation is plausible.

Texto completo

BSG — B 5 RE 28/16 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-15

Aktenzeichen: B 5 RE 28/16 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2016:151216BB5RE2816B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 162 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 4 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 169 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend SG Gotha, 5. Mai 2014, Az: S 5 R 4883/10vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 1. September 2016, Az: L 2 R 839/14, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an eine Erwägensrüge - rechtliches Gehör

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. September 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt V. aus E. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1 Mit Urteil vom 1.9.2016 hat es das Thüringer LSG im Zugunstenverfahren abgelehnt, die Beklagte zu verpflichten, die Feststellung von Rentenversicherungspflicht im Zeitraum vom 1.11.2004 bis 30.4.2005 und die Festsetzung entsprechender Beiträge auf insgesamt 1320,50 € im bestandskräftigen Bescheid vom 11.11.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 14.9.2009 zurückzunehmen.

2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt und in der Beschwerdebegründung Verfahrensmängel geltend gemacht. Darüber hinaus hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und Rechtsanwalt V. aus E. beizuordnen.

3 Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO) . Denn die bereits von einem Rechtsanwalt eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde verfehlt die insoweit vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) .

4 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

5 | | | | --- | --- | | Die Revision ist nur zuzulassen, wenn | | | - | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) , | | - | die Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder | | - | ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3) . |

6 Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

7 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG) , so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

8 Die Beschwerdebegründung rügt, das LSG habe den Vortrag der Beigeladenen und der Klägerin ignoriert, "dass eine Versicherungspflicht nach § 2 Nr 9 SGB VI nicht bestanden habe, weil die Klägerin als selbständige Kommissionärin nach dem Leitbild der §§ 383 ff. HGB tätig war und regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigt hat". Auch sei das Vorbringen nicht aufgegriffen worden, "dass nach Beginn der Aufnahme der Tätigkeit sich zeitnah eine zunehmende Tendenz der Anzahl und des Umfangs der Beschäftigung von Arbeitnehmern zeigte und damit die Tätigkeit von vornherein auf die regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern angelegt gewesen sei". In einer solchen Konstellation sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4.11.2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12) davon auszugehen, dass von vornherein keine Versicherungspflicht bestanden habe.

9 Soweit damit ein Gehörverstoß (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) in Form der sog Erwägensrüge (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 13; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) geltend gemacht wird, gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfGE 96, 205, 217) . Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände“ des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann (vgl BVerfGE 28, 378, 384 f; 47, 182, 187 f; 54, 86, 91 f) . Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war (vgl BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133, 146, BVerfG Kammerbeschluss vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497, 498, RdNr 12 und BVerfG NJW 1994, 2683 mwN) . Deshalb hätte die Klägerin zumindest die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG darlegen und auf dieser Grundlage im Einzelnen aufzeigen müssen, dass ihr jeweiliger Tatsachenvortrag entscheidungserheblich und ihre Rechtsausführungen tragend gewesen sind. Die Beschwerdebegründung gibt jedoch weder den verbindlich festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) noch die hierauf beruhenden Entscheidungsgründe des LSG wieder, sodass der erkennende Senat nicht prüfen kann, ob und inwiefern die angeblich ignorierten tatsächlichen Ausführungen und rechtlichen Argumente - auf der Basis der Rechtsauffassung des LSG (und nicht des BSG) - für das Verfahren entscheidungserheblich und für die Falllösung zentral bedeutsam waren. Die Klägerin übersieht, dass sie die Erwägungen des Berufungsurteils vollständig wiedergeben muss, damit der Senat beurteilen kann, ob die Erwägensrüge berechtigt ist (vgl BSG Beschlüsse vom 19.11.2012 - B 13 R 209/12 B - Juris RdNr 8 und vom 23.8.2016 - B 13 R 154/16 B - Juris RdNr 13) .

10 Skizziert die Beschwerdebegründung die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils somit allenfalls bruchstückhaft, kann auf dieser Grundlage ein Verstoß gegen die aus § 128 Abs 1 S 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG folgende Pflicht, im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, von vornherein nicht schlüssig aufgezeigt werden*(zur erforderlichen Begründungsintensität vgl Senatsbeschluss vom 27.1.2015 - B 5 R 358/15 B -* BeckRS 2016, 67886 RdNr 14 sowie BSG Beschlüsse vom 19.11.2012 - B 13 R 209/12 B - Juris RdNr 8; vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B - Juris RdNr 3 und vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10) . Hinzu kommt, dass das LSG nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung auf das Urteil erster Instanz Bezug nimmt. Dann aber hätte die Klägerin auch dessen Entscheidungsgründe wiedergeben und aufzeigen müssen, dass selbst in der Zusammenschau der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungsgründe nicht ersichtlich ist, auf welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen die Entscheidung beruht, dh welche Rechtsnormen angewendet worden sind und welche ihrer Tatbestandsmerkmale aufgrund welcher Überlegungen vorliegen bzw nicht vorliegen (BSG SozR 1500 § 136 Nr 10 S 12 mwN) . Auch hieran fehlt es.

11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG) .

12 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Palavras-chave

legal aidnonadmission complaintright to be heardprocedural defectsubstantiation requirementappeal admissibilitypension insurancecosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted for the intended nonadmission complaint

Decisão extraída

No. The intended complaint lacked sufficient prospects of success because the formal requirements for a properly reasoned nonadmission complaint were not met.

Fundamentação extraída

Legal aid under § 73a SGG iVm § 114 ZPO requires reasonable prospects of success; because the complaint was already formally defective, counsel appointment under § 121 ZPO also failed.

Questão jurídica principal

Whether the nonadmission complaint was admissible and properly reasoned under § 160a Abs. 2 S. 3 SGG

Decisão extraída

No. The complaint did not sufficiently identify a ground for leave to appeal, especially not a substantiated procedural defect.

Fundamentação extraída

The pleading did not set out the alleged procedural defect and why the LSG judgment could have been influenced by it, as required for a complaint based on § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG.

Questão jurídica principal

Whether the alleged failure to consider the parties' submissions constituted a violation of the right to be heard

Decisão extraída

Not sufficiently shown. The complaint did not demonstrate special circumstances rebutting the presumption that the court considered the submissions.

Fundamentação extraída

For an Erwägensrüge, the complainant had to reproduce the relevant findings and reasons of the appellate judgment and show central, decisive ignored arguments on the basis of the LSG's own legal view; this was not done.

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