Non-admission complaint dismissed for insufficient reasons

BSG B 12 KR 96/09 BBsg / Division 1226 de out. de 2010Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Social Court dismissed the claimant sickness fund’s non-admission complaint as inadmissible. The dispute concerned which sickness fund was responsible for the joined party’s insurance status. The claimant relied on fundamental significance under § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, arguing that a question about the admissibility of a declaratory action needed clarification. The Court held that the complaint failed because it did not show clarifying capability: the claimant did not explain why the action could succeed on the merits in a hypothetical revision. Costs were imposed on the claimant, including the extra-judicial costs of the joined party 1, and the value in dispute was fixed at EUR 5,000.

Sumário Omnilex

§ 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; Grundsatzrüge und Darlegung der Klärungsfähigkeit: Auch verfahrensrechtliche Fragen können die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen, jedoch nur, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren entscheidungserheblich werden kann. Es genügt nicht, lediglich die Unzulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels zu beanstanden; erforderlich ist die Darlegung, dass bei Bejahung der Zulässigkeit auch eine Sachentscheidung zugunsten der beschwerdeführenden Partei in Betracht kommt. Fehlt es daran, ist die Beschwerde unzulässig (vgl. consid. 7 ff.).

Texto completo

BSG — B 12 KR 96/09 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-26

Aktenzeichen: B 12 KR 96/09 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2010:261010BB12KR9609B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Hamburg, 27. August 2007, Az: S 28 KR 67/05vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 28. Oktober 2009, Az: L 1 KR 36/07, Urteil

Spruchkörper: 12. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verfahrensrechtlicher Fragen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Beigeladene zu 1. Mitglied der klagenden oder Mitglied der beklagten Krankenkasse ist.

2 Die klagende Krankenkasse stellte mit an die Beigeladene zu 1. gerichtetem Bescheid vom 3.12.2002 fest, dass diese ab 1.6.1999 nicht versicherungspflichtig sei, sodass es bei ihrem Anspruch auf Familienversicherung bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse verbleibe. Den Widerspruch der Beigeladenen zu 1. wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.5.2003 zurück. Das SG hat der Klage der Beigeladenen zu 1. hiergegen stattgeben und festgestellt, dass diese ab 1.6.1999 wieder Mitglied der Klägerin geworden sei. Im Berufungsverfahren hat die Beigeladene zu 1. ihre Klage zurückgenommen, nachdem die Klägerin sich bereit erklärt hatte, vorläufige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen und einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen.

3 Da die Beklagte es ablehnte, Erstattungsansprüche zu erfüllen, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Beigeladene zu 1. seit dem 1.6.1999 Mitglied der Beklagten sei. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil die Beigeladene zu 1. durch Zusammenrechnung zweier Beschäftigungen versicherungspflichtig geworden sei, die Bestandskraft der von der Klägerin erlassenen Bescheide dem nicht entgegenstehe und die Beigeladene zu 1. ausweislich der ausgestellten Mitgliedsbescheinigung auch Mitglied der Klägerin geworden sei. Das LSG hat die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig sei. Sie könne einen Erstattungsrechtsstreit führen. Es hat offen gelassen, ob die Klage begründet ist.

4 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 28.10.2009.

5 II. Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160 Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

6 Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
  • das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
  • bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

7 Die Klägerin beruft sich allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und begehrt nicht etwa auch eine Zulassung wegen Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7) . Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31) . Zur Klärungsfähigkeit ist darzulegen, dass die Rechtsfrage in einem nach erfolgter Zulassung durchgeführten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5) .Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8 Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, ob aus dem Urteil des Senats vom 17.6.1999 (B 12 KR 11/99 R - SozR 3-5910 § 91a Nr 6), "wonach Entscheidungen über die Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Statusentscheidungen sind, die nur gegenüber den am Versicherungsverhältnis Beteiligten ergehen, für Dritte Tatbestandswirkung haben und von diesen nicht beantragt oder angefochten werden können," folge, "dass eine Klage auf Feststellung der zuständigen Krankenkasse schon mangels Klagebedürfnis unzulässig und die klagende Kasse generell auf die Erhebung einer bzw. mehrerer allgemeiner(n) Leistungsklage(n) im Rahmen der §§ 102 ff SGB X gegenüber der beklagten Kasse verwiesen ist, wenn die klagende Krankenkasse am Versicherungsverhältnis (hier: Familienversicherung) als Entscheidungsträger nicht beteiligt ist". In ihrer Beschwerdebegründung legt sie sodann dar, warum diese Frage klärungsbedürftig ist. Zur Klärungsfähigkeit führt sie auf Seite 6 im letzten Absatz ihres Schriftsatzes vom 23.2.2010 aus, die Rechtsfrage sei auch in einem etwaigen Revisionsverfahren klärungsfähig, denn würde der Senat die Rechtsmeinung des LSG zurückweisen und die Feststellungsklage unter Aufhebung des Berufungsurteils für zulässig halten, müsste in der Sache geklärt werden, welche prozessrechtliche Bedeutung den die Mitgliedschaft der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin ab 1.6.1999 verneinenden und bindend gewordenen Bescheiden zukomme. Diese Klärung habe das LSG vermieden.

9 Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage hinreichend dargelegt hat, weil es jedenfalls an der Darlegung ihrer Klärungsfähigkeit fehlt. Die Klägerin zeigt als grundsätzlich bedeutsam nur eine Frage auf, die deutlich macht, dass das LSG ihrer Auffassung nach die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen habe. Das Berufungsgericht habe die Klage als zulässig betrachten und deshalb im Rahmen seiner eigenen Begründetheitsprüfung die Klage in der Sache beurteilen müssen. Auch Fragen des Verfahrensrechts können zwar von grundsätzlicher Bedeutung sein. Sie können jedoch nur dann zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, wenn sie auch für den Ausgang des Prozesses Bedeutung erlangen können. Für die Bejahung der Entscheidungserheblichkeit reicht es deshalb nicht aus, wenn die Klage in einem sich anschließenden Revisionsverfahren zwar nicht als unzulässig, aber als unbegründet abgewiesen werden müsste (vgl BSG Beschluss vom 28.8.1997 - 3 BK 3/97, in juris veröffentlicht) . Es hätte hier dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen das LSG der Berufung hätte stattgeben müssen, dh die Klage begründet sein könnte. Die Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung beziehen sich nur auf die von ihr prozessrechtlich für zulässig gehaltene Feststellungsklage. Ausführungen dazu, dass und aus welchen Gründen sie mit einer solchen Feststellungsklage in der Sache Erfolg haben könnte, hat die Klägerin unterlassen. Die Ausführungen der Klägerin zur Klärungsfähigkeit lassen gerade offen, ob nach ihrer Auffassung die Klage begründet ist.

10 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG) .

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

12 Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG in Höhe des Auffangstreitwertes von 5000 Euro festzusetzen, weil hinreichende Anhaltspunkte für seine Bestimmung nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen.

Palavras-chave

non-admission complaintfundamental significanceclarifying capabilityprocedural admissibilitycostssocial insurance

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Questão jurídica principal

Whether the complaint against non-admission of the revision was admissible and sufficiently reasoned under § 160a Abs. 2 S. 3 SGG.

Decisão extraída

The complaint was inadmissible because no ground for admission was sufficiently set out or identified.

Fundamentação extraída

The claimant relied only on fundamental significance, but failed to show the clarifying capability of the proposed legal question. It did not explain why success on the merits in a revision would be possible; procedural questions can justify review only if they may affect the outcome of the case.

Questão jurídica principal

Whether fundamental importance was sufficiently demonstrated for the procedural question raised.

Decisão extraída

No; even assuming a debatable legal question, the complaint did not show that the question would be decisive in a revision.

Fundamentação extraída

The claimant argued only that the action should have been treated as admissible. It did not explain why the action could succeed substantively, so the question lacked decision relevance for a possible revision.

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