Non-admission complaint dismissed for insufficient procedural defect pleading

BSG B 9 V 73/14 BBsg / Division 918 de mai. de 2015Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Social Court rejected the plaintiff's complaint against the denial of leave to appeal as inadmissible. The plaintiff had argued a procedural defect because the original LSG judgment was allegedly missing from the file and the clerk's registry note was only paraphed. The court held that the complaint did not adequately substantiate a reviewable procedural defect, especially not a failure to provide reasons within the five-month period. As the complaint showed only a certified copy and timely delivery to the registry, it did not justify an absolute ground for revision. No out-of-court costs were awarded.

Sumário Omnilex

§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG; § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 SGG; procedural defect in a non-admission complaint must be pleaded with substantiated facts. A lack of reasons within the meaning of § 202 SGG in conjunction with § 547 Nr. 6 ZPO and § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG exists only if the written judgment is not drafted, signed by the participating professional judges, and delivered to the registry within five months after pronouncement. The mere absence of the original from the file does not, by itself, establish this absolute ground for revision; the appellant must address why this circumstance should amount to a lack of reasons or another decisive procedural error (consid. 6).

Texto completo

BSG — B 9 V 73/14 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-18

Aktenzeichen: B 9 V 73/14 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2015:180515BB9V7314B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 134 Abs 3 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 153 Abs 3 S 1 SGG, § 202 SGG, § 547 Nr 6 ZPO, § 317 Abs 2 S 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend SG Magdeburg, 20. Mai 2009, Az: S 2 VJ 90003/07, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 16. Juli 2014, Az: L 7 VE 5/09, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Übergabe des unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle - Fünf-Monats-Frist - fehlende Urschrift des Urteils in der Verfahrensakte - Vorliegen einer beglaubigten Abschrift als ausreichendes Indiz - Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Urteil - Darlegungsanforderungen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1 I. In der Hauptsache begehrt der Kläger Versorgungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz wegen einer Persönlichkeitsstörung als Komplikation nach einer Masernschutzimpfung im Jahr 1987. Der Antrag war bei dem beklagten Land sowie beim SG und LSG erfolglos. Das LSG hat ua ausgeführt, nach dem Ergebnis der internistisch-infektiologischen Begutachtung sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der stattgehabten Impfung und einer später diagnostizierten Enzephalitis mit nachfolgender Persönlichkeitsstörung und Hirnleistungsschwäche nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen (Urteil vom 16.7.2014).

2 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 8.12.2014 zugestellten Urteil des LSG und macht den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers geltend.

3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) .

4 1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG) , so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

5 Der Kläger rügt, ausweislich der Akten solle die angegriffene Entscheidung des LSG zwar am 3.12.2014 zur Geschäftsstelle gelangt sein. In der Akte befinde sich jedoch kein von Richtern unterschriebenes Exemplar des Urteils, sodass von einem Verstoß gegen § 153 Abs 3 S 1 SGG auszugehen sei. Da es keine Urschrift gebe, sei nicht nachvollziehbar, wann die Entscheidung zur Geschäftsstelle gelangt sei. Zwar befinde sich in der Akte ein Vermerk über den Eingang bei der Geschäftsstelle am 3.12.2014. Dieser sei jedoch auch nur paraphiert, was gegen § 134 Abs 3 SGG verstoße. Insoweit sei von einem Fehlen der Entscheidungsgründe auszugehen, weil die Entscheidung binnen fünf Monaten jedenfalls nicht ordnungsgemäß zur Geschäftsstelle gelangt sei.

6 Der absolute Revisionsgrund des § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO ist mit diesem Vortrag nicht hinreichend dargelegt. Nach § 547 Nr 6 ZPO iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Das Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (GmSOGB SozR 3-1750 § 551 Nr 4; BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr 1, RdNr 4 mwN). Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung schon nicht dargelegt, dass die Übergabe der angefochtenen Entscheidung zur Geschäftsstelle außerhalb dieser Frist liegt. Tatsächlich liegt nach dem Vortrag des Klägers eine beglaubigte Abschrift des Urteils vor, ist das Urteil des LSG innerhalb der Fünf-Monats-Frist am 3.12.2014 der Geschäftsstelle übergeben worden und am 8.12.2014 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründung versäumt insoweit eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden, solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist (vgl § 202 SGG iVm § 317 Abs 2 S 2 ZPO). Das Fehlen der Urschrift des Urteils in der LSG-Akte entspricht nicht dem Fehlen von Entscheidungsgründen innerhalb der Fünf-Monats-Frist. Vielmehr hätte die Beschwerdebegründung ausführen müssen, wieso das Fehlen der Urschrift in der Akte des LSG bereits als absoluter Revisionsgrund anzusehen wäre. Hierzu hätte Anlass bestanden, weil wegen besonderer Aufbewahrungsfristen Urteile zB beim BSG in einem gesonderten Sammelordner aufzubewahren sind (vgl § 12 Abs 3 der Geschäftsordnung des BSG - BAnz Nr 171 vom 11.11.2010 S 3792). Hinsichtlich des weiter gerügten Verstoßes gegen § 134 Abs 3 SGG (Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über den Tag der Verkündung des Urteils) beschäftigt sich die Beschwerdebegründung schon nicht damit, ob und inwieweit die fehlende vollständige Unterschrift des Urkundsbeamten unter dem Übergabevermerk von § 134 Abs 3 SGG erfasst wird und für den Fall eines Verstoßes hiergegen ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils vorliegen könnte (vgl Harks in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 134 RdNr 17 mwN).

7 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG) .

8 3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG) .

9 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the non-admission complaint sufficiently alleged a procedural defect as a ground for review

Decisão extraída

No. The complaint did not substantiate facts showing a procedural defect on which the judgment could rest.

Fundamentação extraída

A procedural defect must be specifically and substantiatedly pleaded. The plaintiff's assertions about the missing original judgment, the clerk's note, and the five-month period did not explain why these circumstances established a reviewable defect.

Questão jurídica principal

Whether the alleged absence of reasons in the LSG judgment was properly shown

Decisão extraída

No. The complaint did not show that the signed judgment was not handed to the registry within five months after pronouncement.

Fundamentação extraída

The court held that a lack of reasons exists only if the written judgment is not drafted, signed by the judges, and delivered to the registry within five months. The complaint itself indicated a certified copy existed and that delivery occurred within that period.

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