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BGH 3 StR 231/17 ΓÇó Schmerzensgeld may consider defendant’s financial situation
BGH 3 StR 231/17Bgh / Câmara Penal III11 de jul. de 2017Dismissed
The Federal Court dismissed the defendant’s revision against a Regional Court judgment. It held that the lower court committed no reversible error and that the adhesion award for pain and suffering was not defective because the sentencing court took the defendant’s financial circumstances into account. The court stated that, when assessing fair monetary compensation under § 253(2) BGB, all circumstances of the case may be considered and financial circumstances are not excluded from the outset; their consideration is not wrongful merely because the case does not give them special weight. The defendant was ordered to bear the costs of the remedy and the private claimant’s necessary revision expenses.
§ 253 Abs. 2 BGB, § 403 StPO; Bemessung des Schmerzensgeldes und Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse: Bei der Bestimmung einer billigen Entschädigung in Geld sind grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalls einzustellen; die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Ein Rechtsfehler liegt nicht schon deshalb vor, weil der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt, ohne dass ihnen im konkreten Fall besonderes Gewicht zukommt; eine ausdrückliche Feststellung und Gewichtung ist nur ausnahmsweise geboten, wenn diese Verhältnisse dem Fall ihr besonderes Gepräge geben (vgl. auch die Erwägungen zu den allseits zu berücksichtigenden Umständen).
Entscheidungsdatum: 2017-07-11
Aktenzeichen: 3 StR 231/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:110717B3STR231.17.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 403 StPO, § 253 Abs 2 BGB
Vorinstanz: vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 6. Februar 2017, Az: 4 KLs 92/16
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Adhäsionsverfahren: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es gefährdet den Bestand des Adhäsionsausspruchs nicht, dass das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt hat.
Die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, juris Rn. 29). Geboten sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung allerdings nur, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (vgl. BGH aaO Rn. 72).
Aus diesen Maßstäben lässt sich jedoch nicht die Annahme eines Rechtsfehlers folgern, wenn der Tatrichter - wie hier - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben (so aber BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 StR 324/14, juris Rn. 10). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate vom 16. September 2016. Dort wird im Gegenteil darauf abgestellt, dass das Gesetz in § 253 Abs. 2 BGB bei dem Ausgleich immaterieller Schäden gerade keine starre Regelung, sondern eine billige Entschädigung vorsieht, ohne dem Tatrichter hinsichtlich der zu berücksichtigenden oder berücksichtigungsfähigen Umstände Vorgaben zu machen (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, juris Rn. 46).
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