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BGH VIII ZR 45/17 ΓÇó Reminder against cost assessment after dismissed non-admission complaint
BGH VIII ZR 45/17Bgh / Civil Chamber 818 de jul. de 2017Dismissed
The BGH dealt with the defendant's reminder against a court cost assessment issued after the dismissal of a non-admission complaint. The defendant argued that he had not filed such a complaint. The Court held that a reminder under § 66 GKG may only challenge the cost assessment itself, not the earlier procedural classification. Since the costs following the dismissal of the non-admission complaint were correctly assessed at EUR 292, the reminder was rejected. The reminder proceedings were declared fee-free.
§ 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 Halbs. 1, § 1 Abs. 5 GKG; Erinnerung gegen den Kostenansatz nach Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde; die Erinnerung ist das statthafte Rechtsmittel gegen den Kostenansatz, nicht jedoch gegen die der Kostenrechnung zugrunde liegende prozessuale Behandlung des Eingangs. Im Erinnerungsverfahren können nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst erhoben werden. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, sind die hierdurch ausgelösten Gerichtskosten nach dem Kostenverzeichnis zum GKG zutreffend anzusetzen; das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (vgl. auch die Regelung in § 66 Abs. 8 S. 1 GKG).
Entscheidungsdatum: 2017-07-18
Aktenzeichen: VIII ZR 45/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:180717BVIIIZR45.17.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 5 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 6 S 1 Halbs 1 GKG
Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 12. Januar 2017, Az: 10 S 104/16vorgehend AG Essen, 14. April 2016, Az: 136 C 174/13
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Erinnerung gegen den Kostenansatz nach Verwerfung einer Nichtzulassungbeschwerde: Zulässige Einwendungen; Entscheidung des Einzelrichters
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2017 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780017116754 - wird zurückgewiesen.
1 1. Der Senat hat die Eingabe des Beklagten vom 10. Februar 2017, mit der er Einwendungen gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12. Januar 2017 - 10 S 104/16 - erhoben hat, als Nichtzulassungsbeschwerde gewertet, weil es sich dabei um das gegen eine solche Entscheidung einzig statthafte, wenngleich im Streitfall nicht zulässige Rechtsmittel handelt. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde sodann mit Beschluss vom 28. März 2017 verworfen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 hat der Beklagte Einwendungen gegen den darauf erfolgten Kostenansatz erhoben. Er meint, er habe keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
2 2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1, § 1 Abs. 5 GKG grundsätzlich der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat.
3 Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser setzt die durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten im Hinblick auf den Streitwert von 4.640,96 € gemäß Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG zu Recht mit 292 € an.
4 3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Hoffmann