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BGH III ZR 63/17 ΓÇó Notary counsel only if party not responsible for counsel withdrawal
BGH III ZR 63/17Bgh / Câmara Civil III29 de jun. de 2017Dismissed
The Federal Court of Justice rejected the plaintiff’s request for appointment of substitute counsel in the non-admission complaint proceedings. The court held that substitute counsel under § 78b ZPO is available only if the party is not responsible for the loss of the retained lawyer; it cannot be used to secure a more favorable or differently worded complaint submission. Since the plaintiff’s retained BGH lawyer had timely filed and reasoned the complaint and the dispute concerned only the content of the grounds, the request failed. The non-admission complaint itself was also rejected as unfounded, and the plaintiff had to bear the costs.
§ 78b Abs. 1 ZPO; Bestellung eines Notanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei späterer Mandatsniederlegung: Ein Notanwalt kommt nach vorausgegangener Mandatierung nur in Betracht, wenn die Partei das Ende des Mandats nicht zu vertreten hat. Differenzen über den Inhalt der Rechtsmittelbegründung genügen hierfür nicht; § 78b ZPO dient nicht dazu, eine inhaltlich den Vorstellungen der Partei entsprechende Begründung zu erzwingen. Ist die Begründungsfrist bereits abgelaufen, fehlt es zudem regelmäßig an der Erforderlichkeit der Beiordnung (vgl. consid. 2–3). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Entscheidungsdatum: 2017-06-29
Aktenzeichen: III ZR 63/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:290617BIIIZR63.17.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 78b Abs 1 ZPO, § 544 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Zweibrücken, 9. Januar 2017, Az: 6 U 12/15vorgehend LG Kaiserslautern, 27. Februar 2015, Az: 3 O 27/13nachgehend BGH, 20. Juli 2017, Az: III ZR 63/17, Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Bestellung eines Notanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Parteiverschulden bei Mandatsniederlegung wegen Differenzen mit dem beauftragten Rechtsanwalt über den Inhalt der Beschwerdebegründung
Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Januar 2017 - 6 U 12/15 - beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 80.000 €
I.
1 Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts ist unbegründet.
2 Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Falle der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, BeckRS 2016, 19301 Rn. 6 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 mwN).
3 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hatte einen zu ihrer Vertretung bereiten, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden. Dieser hat sowohl fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt als auch diese rechtzeitig begründet. Die von der Klägerin dargelegten Differenzen zwischen ihr und dem Rechtsanwalt über den Inhalt der Beschwerdebegründung und die Mandatsniederlegung, die erfolgte, nachdem der Rechtsanwalt fristgerecht eine - den Vorstellungen der Klägerin nicht entsprechende - Beschwerdebegründung eingereicht hatte und die Klägerin dem nachfolgend die Beiordnung eines Notanwalts zum Zwecke der Ergänzung der Begründung beantragt hatte, rechtfertigen die Bestellung eines Notanwalts nicht. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprechenden Beschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht verlangt werden (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2013, aaO Rn. 12), abgesehen davon, dass hier zum Zeitpunkt des Antrags die Begründungsfrist sowieso bereits abgelaufen war.
II.
4 Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
| Seiters | Reiter | Liebert | ||
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| Pohl | Arend |