Drug-offense concurrence: lesser offense absorbed by aggravated supply

BGH 5 StR 190/17Bgh / Criminal Chamber 514 de jun. de 2017Modified

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Resumo

The Federal Court of Justice partially upheld the accused’s revision against a Berlin Regional Court conviction for multiple narcotics offenses. It held that for counts 1-3 the offense of commercial supply of narcotics to minors absorbed simple dealing, so the conviction had to be amended accordingly. Because the trial court had treated the concurrent offenses as aggravating, the individual custodial sentences for counts 1-3 and the aggregate sentence were set aside and the case remitted for a new sentencing determination. The remaining complaints were rejected, and the findings on armed dealing and diminished responsibility did not benefit the accused.

Regest

§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; statutory concurrence in narcotics offenses: where the accused in the relevant acts merely supplies narcotics to minors, the aggravated offense of commercial supply to minors also covers the wrongful content of drug dealing, so that dealing is displaced by law. A conviction for dealing may not stand cumulatively in such constellations. If the sentencing court has weighed the existence of multiple offenses as aggravating, correction of the concurrence may affect the individual sentences and, if their basis is undermined, the aggregate sentence as well (consid. 2, 4).

Texto completo

BGH — 5 StR 190/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-14

Aktenzeichen: 5 StR 190/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:140617B5STR190.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 2 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 22. Februar 2017, Az: 512 KLs 18/16

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Konkurrenzverhältnis bei Zusammentreffen mehrerer Betäubungsmitteldelikte

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2017

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, verurteilt ist,

b) hinsichtlich der Einzelfreiheitsstrafen für die Taten 1 bis 3 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit (gewerbsmäßigem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte für die Taten 1 bis 3 auch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Da der Angeklagte im Rahmen dieser Taten - anders als bei der Tat 4 - Betäubungsmittel nur an Minderjährige abgegeben hat, erfasst die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) auch den im Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) liegenden Unrechtsgehalt, weswegen dieses Delikt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30 Rn. 127).

3 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Paragraph 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

4 2. Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte jeweils mehr als einen Straftatbestand verwirklicht hat. Im Blick darauf kann der Senat trotz der sehr milden Strafen nicht völlig ausschließen, dass das Landgericht bei rechtlich zutreffender Wertung für die Taten 1 bis 3 geringere Einzelfreiheitsstrafen verhängt hätte. Die Aufhebung der drei Einzelfreiheitsstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

5 3. Dass die Strafkammer bei Tat 4 ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) wegen einer fehlenden Verwendungsabsicht hinsichtlich des Einhandmessers und des Schlagrings verneint hat (vgl. dazu Weber, aaO, § 30a Rn. 123, 129 mit zahlreichen Nachweisen), beschwert den Angeklagten nicht. Entsprechendes gilt für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB).

6 4. Die Nichtanordnung einer Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat der Beschwerdeführer von seinem Revisionsangriff ausgenommen.

SchneiderDölpKönig
BergerMosbacher

Palavras-chave

drug offensesstatutory concurrenceminor offenderssentencingappealnarcotics law