Late appeal admissibility and reinstatement after wrong court filing

BGH AnwZ (Brfg) 13/17Bgh / Senat FüR Anwaltssachen19 de jun. de 2017Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice held that the plaintiff’s application for leave to appeal against the AGH judgment was inadmissible because the two-month substantiation period had expired without a filing at the competent court. A request for extension sent to the wrong court could not preserve the deadline, and in any event the substantiation period was not extendable. Reinstatement was denied: the wrong-court filing was not excusable in light of the clear legal framework and correct instructions, and the illness-based argument failed because the substantive filing was not made within one month after the obstacle ceased. The plaintiff was ordered to bear the costs, and the dispute value was set at EUR 50,000.

Sumário Omnilex

§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Frist zur Begründung des Zulassungsantrags und Wiedereinsetzung: Die Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht verlängerbar. Ein Schriftsatz, der rechtzeitig nur an das unzuständige Gericht gelangt, wahrt die Frist nicht. Wiedereinsetzung setzt fehlendes Verschulden voraus; bei eindeutiger gesetzlicher Zuständigkeits- und Fristenlage ist die Übersendung an das unzuständige Gericht regelmäßig verschuldet. Soweit die Fristversäumung auf Krankheit gestützt wird, muss die versäumte Rechtshandlung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden (vgl. consid. 2-6).

Texto completo

BGH — AnwZ (Brfg) 13/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-19

Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 13/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:190617BANWZ.BRFG.13.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 57 Abs 2 VwGO, § 60 Abs 1 VwGO, § 60 Abs 2 S 1 VwGO, § 60 Abs 2 S 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 124a Abs 4 S 5 VwGO, § 124a Abs 5 S 1 VwGO, § 125 Abs 1 S 1 VwGO, § 125 Abs 2 S 1 VwGO, § 224 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof Saarbrücken, 9. Januar 2017, Az: AGH 5/16

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach Widerruf der Rechtsanwaltszulassung durch Urteil des Anwaltsgerichtshofes; Wiedereinsetzung bei Fristversäumung unter Zusendung eines Fristverlängerungsantrags an ein unzuständiges Gericht

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beklagte hat mit Bescheid vom 20. Juli 2016 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 18. Januar 2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt. Am 20. März 2017 hat die Klägerin unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 13. bis zum 24. März 2017 beim Anwaltsgerichtshof beantragt, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bis 2. Mai 2017 zu verlängern. Am 21. März 2017 hat die Klägerin ihren Fristverlängerungsantrag auch beim Bundesgerichtshof eingereicht und gleichzeitig im Hinblick auf die Übermittlung des Fristverlängerungsantrags an den Anwaltsgerichtshof Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Fristverlängerung wurde mit Verfügung vom 23. März 2017 abgelehnt. Eine Begründung ihres Zulassungsantrags hat die Klägerin nicht eingereicht. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26. April 2017 wurde die Klägerin auf die anzunehmende Unzulässigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen.

II.

2 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 20. März 2017 (Montag) ab. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch beim Bundesgerichtshof keine Begründung des Zulassungsantrags vor, sondern lediglich ein an den Anwaltsgerichtshof gerichteter Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist. Unabhängig davon, dass eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nicht mehr bestand (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO), konnte dem Fristverlängerungsantrag nicht entsprochen werden, weil die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 mwN.).

3 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne Erfolg.

4 Gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Unverschuldet ist eine Fristversäumung nur, wenn sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und dem Kläger vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermeiden war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 53/14, juris Rn. 3 mwN).

5 Hinsichtlich der Übersendung des Fristverlängerungsantrags an den nicht mehr zuständigen Anwaltsgerichtshof kann im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung und die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung von einem solchen unverschuldeten Fristversäumnis nicht ausgegangen werden, zumal auch bei einer rechtzeitigen Übersendung des Antrags an den zuständigen Bundesgerichtshof eine Fristverlängerung gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht möglich gewesen wäre.

6 Soweit im Hinblick auf die durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung glaubhaft gemachte Erkrankung der Klägerin bis einschließlich 24. März 2017 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand denkbar wäre, ist der Antrag unzulässig. Nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO muss die versäumte Rechtshandlung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden. Die Klägerin hätte danach die Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung bis 25. April 2017 beim Bundesgerichtshof einreichen müssen. Eine solche Begründung liegt jedoch nicht vor.

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

KayserBüngerRemmert
SchäferWolf

Palavras-chave

legal professionrevocationleave to appealdeadlinereinstatementwrong courtinadmissibilitycosts

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Questão jurídica principal

Whether the application for leave to appeal was admissible despite missing the deadline for substantiation.

Decisão extraída

The application was inadmissible because the substantiation deadline had expired without a filing at the Federal Court of Justice.

Fundamentação extraída

The two-month deadline under the BRAO/VwGO framework is not extendable; at the expiry date no substantiated appeal had been filed with the competent court, only a request for extension sent to the former court.

Questão jurídica principal

Whether reinstatement in the previous position should be granted because the extension request was sent to an incompetent court and the applicant was ill.

Decisão extraída

Reinstatement was denied.

Fundamentação extraída

Sending the request to the wrong court did not amount to an excusable failure, given the clear statutory rules and correct appeal information. The illness-based argument also failed because the omitted procedural act was not completed within one month after the impediment ended.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the leave-to-appeal proceedings and what is the value in dispute?

Decisão extraída

The plaintiff must bear the costs; the dispute value was set at EUR 50,000.

Fundamentação extraída

Cost allocation followed the statutory rule for unsuccessful proceedings; the court fixed the value in dispute accordingly.

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