Vehicle defect comparison standard under § 434 BGB

BGH VIII ZR 102/16Bgh / Civil Chamber 816 de mai. de 2017Withdrawn

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The Federal Court of Justice indicated that it intended to reject the defendant’s revision in a car-sales warranty case. It held that, under § 434(1) sentence 2 no. 2 BGB, the comparison standard for assessing defectiveness of vehicle components is not restricted to the same make or model, but extends to vehicles of the same kind with comparable technical equipment. The court also found no merit in the defendant’s procedural and substantive objections, including the late submission on a serial defect and the argument based on the buyer’s alleged prior knowledge. The revision proceedings were ultimately terminated by withdrawal.

Sumário Omnilex

§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB; Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Mangelfreiheit von Kraftfahrzeugen: Maßgeblich ist die bei Sachen gleicher Art übliche Beschaffenheit und die Käufererwartung nach der Art der Sache. Bei Kraftfahrzeugen ist auf einen fabrikatsübergreifenden Vergleich mit Fahrzeugen vergleichbarer Bauart und technischer Ausstattung abzustellen; eine Beschränkung auf denselben Hersteller oder denselben Fahrzeugtyp ist grundsätzlich nicht geboten (consid. 3). Ein behaupteter Serienfehler und ein späterer Modellwechsel ändern daran nichts; verspätetes Vorbringen nach Schluss der Berufungsverhandlung ist unbeachtlich, sofern kein Schriftsatznachlass gewährt wurde (consid. 7).

Texto completo

BGH — VIII ZR 102/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-16

Aktenzeichen: VIII ZR 102/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:160517BVIIIZR102.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Stade, 27. April 2016, Az: 5 S 5/16vorgehend AG Stade, 3. Dezember 2015, Az: 66 C 640/15

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Gewährleistung bei Kraftfahrzeugkauf: Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Mangelfreiheit

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der nach seiner Auffassung umstrittenen Frage zugelassen, ob für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit von Bauteilen eines Kraftfahrzeugs lediglich eine auf denselben Fahrzeugtyp des Herstellers bezogene fabrikatsinterne Betrachtung abzustellen ist oder ob ein herstellerübergreifender Vergleich vorzunehmen ist, der Serienfehler unberücksichtigt lässt. Für diese Frage besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts indes kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf; sie ist vielmehr hinreichend geklärt.

3 Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet, die "bei Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Dementsprechend hat er bei Kraftfahrzeugen den am Stand der Technik orientierten Vergleich auf alle Fahrzeuge mit einer nach Bauart und Typ vergleichbaren technischen Ausstattung erstreckt und keine Veranlassung gesehen, ihn darüber hinaus noch hersteller- oder sogar fahrzeugtypspezifisch einzugrenzen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 9 ff.). Diese fabrikatsübergreifende Sichtweise entsprach zuvor schon der Spruchpraxis der Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, NJW 2006, 2858, 2860; vom 30. April 2007 - 1 U 252/06, juris Rn. 14 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, 1720, 1722; OLG Saarbrücken, OLGR 2005, 698, 699); sie ist im Anschluss an die genannte Rechtsprechung des Senats einhellig so fortgesetzt worden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - 1 U 141/07, juris Rn. 61 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2016, 178, 179).

4 Dem von der Revision für ihre gegenteilige Sichtweise herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 21. Februar 2007 (4 U 121/06, juris Rn. 57) lässt sich eine solche divergierende Aussage nicht entnehmen; sie wäre zudem spätestens durch das Senatsurteil vom 4. März 2009 (VIII ZR 160/08, aaO) überholt. Auch das vom Berufungsgericht zum Beleg eines Zulassungsbedürfnisses herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 13. Juni 2007 (13 U 162/06, juris Rn. 24 ff.) weicht hiervon nicht entscheidend ab. Es beschränkt sich in seiner Aussage vielmehr darauf, dass in Fällen, in denen bei einem bestimmten Fahrzeugtyp aufgrund konstruktionsbedingter Besonderheiten eine lediglich erhöhte Wartungsbedürftigkeit vorliegt, noch kein Sachmangel angenommen werden kann.

5 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung vielmehr stand.

6 a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Schmutzerscheinungen in den Scheinwerfern des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs bei einem danach anzustellenden Vergleich mit Fahrzeugen anderer Hersteller als Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB anzusehen sind, greift die Revision, die sich insoweit lediglich gegen einen herstellerübergreifenden Vergleichsmaßstab wendet, nicht an. Sie ist auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

7 b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe in gehörsverletzender Weise die mit dem Angebot eines Sachverständigenbeweises unterlegte Behauptung des Beklagten übergangen, für das im Streit stehende Fahrzeug existierten wegen eines Serienfehlers des Herstellers A. keine mangelfreien Scheinwerfer, so dass der Beklagte aufgrund der gegen ihn erkannten Verurteilung zum Einbau gleichwertiger mangelfreier Frontscheinwerfer desselben Typs wegen eines zwischenzeitlichen Modellwechsels wiederum nur noch vorhandene mangelhafte Scheinwerfer mit entsprechenden Problemen einbauen könne. Denn es handelt sich um Vortrag, den der Beklagte erst nach Schluss der Berufungsverhandlung gehalten hat, ohne dass ihm dazu ein Schriftsatznachlass eingeräumt war. Dass das Berufungsgericht verpflichtet war, dieses Vorbringen gleichwohl noch zu berücksichtigen, zeigt weder die Revision auf noch ist dies sonst ersichtlich.

8 c) Soweit die Revision darüber hinaus rügt, einem Gewährleistungsanspruch der Klägerin stehe § 442 BGB entgegen, weil diese nach dem vom Berufungsgericht ebenfalls übergangenen und aus ihrer Sicht unstreitigen Sachvortrag des Beklagten bei ihrer Fahrzeugbesichtigung im Zuge der Kaufverhandlungen den ohne Weiteres erkennbaren Mangel offensichtlich nicht bemerkt habe, nimmt die Revision auf einen Tatsachenvortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen Bezug, der so nicht gehalten worden ist. Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung bestritten, dass die Schmutzanhaftungen bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hätten, um daran anknüpfend auszuführen, die Klägerin wäre andernfalls mit ihren Rechten gemäß § 442 BGB ausgeschlossen, weil sie die Anhaftungen ohne Weiteres hätte wahrnehmen können. Die Klägerin hat daraufhin vorgetragen, dass die Scheinwerfer aufgrund des in Rede stehenden Serienfehlers die als Mangel gerügte Schmutzschicht nicht bereits von Anfang an, sondern erst nach einigen Jahren aufwiesen. Dies ist in der Folge unwidersprochen geblieben. Dass die Anhaftungen bei dieser Besichtigung tatsächlich bereits vorhanden waren, ist daher vom Berufungsgericht zutreffend nicht festgestellt worden.

9 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. MilgerDr. AchillesDr. Schneider
Dr. FetzerHoffmann

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether revision should be admitted because the proper comparison standard for assessing defects in car components was still unclear.

Decisão extraída

No basis for admission existed; the comparison is not limited to the same make or vehicle type but is assessed against vehicles of the same kind with comparable technical equipment.

Fundamentação extraída

The court considered the issue already settled by prior case law under § 434(1) sentence 2 no. 2 BGB and noted a manufacturer- or model-specific restriction was not required.

Questão jurídica principal

Whether the appealed judgment was likely to be overturned on the merits regarding the alleged defect in the headlights.

Decisão extraída

The appeal had no prospect of success; the finding of a defect after comparison with other manufacturers' vehicles was legally unobjectionable, and the additional objections were procedurally or factually unfounded.

Fundamentação extraída

Late factual submissions after the close of oral argument did not have to be considered; the buyer's alleged prior knowledge under § 442 BGB was not established on the record.

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