projetos
BGH 4 StR 52/17 ΓÇó Conditional subsidiary evidence motion held inadmissible
BGH 4 StR 52/17Bgh / Criminal Chamber 428 de mar. de 2017Dismissed
The Federal Court rejected the defendant's revision against the Landgericht Bochum judgment. It added that a subsidiary motion for expert evidence on the co-plaintiff's testimonial capacity was inadmissible because it was filed only for the contingency of a particular consequences decision, although the proposed proof concerned the conviction itself. The court found no reversible error on review and ordered the defendant to bear the costs of the appeal and the co-plaintiff's necessary expenses.
§ 244 Abs. 3, Abs. 6 StPO; subsidiärer Beweisantrag nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung ist unzulässig, wenn die zu beweisende Tatsache den Schuldspruch betrifft. Ein Beweisantrag muss sich auf den Gegenstand der Beweisaufnahme in einer Weise beziehen, die der Sache nach nicht auf bloße Eventualität für eine bestimmte Rechtsfolge beschränkt ist; andernfalls fehlt es an einem zulässigen Beweisantrag. Wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, bleibt es bei der Kosten- und Auslagenfolge zulasten des Rechtsmittelführers.
Entscheidungsdatum: 2017-03-28
Aktenzeichen: 4 StR 52/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR52.17.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 244 Abs 3 StPO, § 244 Abs 6 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Bochum, 14. November 2016, Az: 7 Ks 17/16
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Strafverfahren: Zulässigkeit eines bedingt gestellten Hilfsbeweisantrags
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der von beiden Verteidigern erhobenen 2. Verfahrensrüge:
Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit des Nebenklägers ist unzulässig; denn obwohl die zu beweisende Behauptung sich gegen den Schuldspruch richtet, ist der Antrag nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287, 289).
Die Gegenerklärung vom 27. März 2017 lag dem Senat bei der Beratung vor.
| Sost-Scheible | Cierniak | Franke | ||
|---|---|---|---|---|
| Bender | Feilcke |