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BGH 5 StR 495/16 ΓÇó No violation of confrontation rights when co-defendant refuses to answer
BGH 5 StR 495/16Bgh / Criminal Chamber 523 de mar. de 2017Dismissed
The Federal Court dismissed the defendant’s revision against the Hamburg Regional Court’s judgment. The sole substantive complaint concerned an alleged violation of the right to confront and question a co-defendant who refused to answer defense questions. The court held that such a refusal is not attributable to the judiciary and therefore does not constitute a breach of Art. 6(3)(d) ECHR or the right to a fair trial. The appeal was therefore unfounded, and the defendant was ordered to bear the costs of the remedy.
Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK; Recht auf konfrontative Befragung bei Aussageverweigerung eines Mitangeklagten; ein Konventionsverstoß liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Mitangeklagter Fragen des Angeklagten oder seines Verteidigers nicht beantwortet. Eine solche Weigerung ist der Justiz nicht zurechenbar; sie begründet weder einen Verstoß gegen das Konfrontationsrecht noch ohne Weiteres gegen das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. consid. 1).
Entscheidungsdatum: 2017-03-23
Aktenzeichen: 5 StR 495/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:230317B5STR495.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 6 Abs 3 Buchst d MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 55 StPO, § 261 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 9. Mai 2016, Az: 628 KLs 16/15
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Hauptverhandlung in Strafsachen: Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung bei Weigerung des Mitangeklagten hinsichtlich der Beantwortung von Fragen des Angeklagten oder seines Verteidigers
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Ein Verstoß gegen das Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK und gegen das Recht auf ein faires Verfahren liegt nicht vor. Denn es ist der Justiz nicht zuzurechnen, dass der Mitangeklagte Fragen des Revisionsführers nicht beantwortet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 461/08, NStZ 2009, 581; LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 83e mwN).
| Mutzbauer | Sander | Schneider | ||
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| Berger | Mosbacher |