Credit for probation-condition performance after revocation

BGH 1 StR 555/16Bgh / Câmara Penal I22 de fev. de 2017Partially Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The BGH partially granted the defendant’s revision. It held that EUR 800 paid toward a probation condition attached to an earlier Augsburg judgment had to be credited by one month against the later aggregate prison sentence after the earlier suspended sentence fell away through aggregation under § 55 StGB. The rest of the revision was rejected. The defendant was ordered to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the private accessory prosecutors.

Sumário Omnilex

§ 55 Abs. 1 StGB, § 58 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 S. 1 und 2 StGB; Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen nach Wegfall der Strafaussetzung infolge nachträglicher Gesamtstrafenbildung. Wird eine früher gewährte Strafaussetzung durch Einbeziehung der Strafe in eine nachträgliche Gesamtstrafe gegenstandslos, ist für die nicht erstattete Erfüllung der Auflage ein Ausgleich durch verkürzende Anrechnung auf die vollstreckbare Gesamtfreiheitsstrafe zu schaffen. Eine bloße strafzumessungsrechtliche Berücksichtigung genügt regelmäßig nicht; die Entscheidung ist im Revisionsverfahren nachholbar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht eine weitergehende Anrechnung vorgenommen hätte (vgl. BGHSt 36, 378; consid. 3).

Texto completo

BGH — 1 StR 555/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-22

Aktenzeichen: 1 StR 555/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:220217B1STR555.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 55 Abs 1 StGB, § 56f Abs 3 S 1 StGB, § 56f Abs 3 S 2 StGB, § 58 Abs 2 S 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Augsburg, 4. Mai 2016, Az: 16 KLs 407 Js 133622/14

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Anrechnung auflagengemäß erbrachter Leistungen bei Bewährungswiderruf und nachträglicher Gesamtstrafenbildung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. Mai 2016 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ergänzt, dass die Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 20. Februar 2013 erteilten Bewährungsauflage mit einem Monat auf die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten angerechnet wird.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Taten der Vergewaltigung sowie zahlreicher Körperverletzungsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem ist seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

2 1. Die auf zwei Verfahrensbeanstandungen sowie die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3 2. Das Landgericht hat es versäumt, über die Anrechnung von 800,00 Euro, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 20. Februar 2013 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat, auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zu entscheiden. Durch die Einbeziehung der in dem genannten Urteil verhängten Strafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die erste Gesamtfreiheitsstrafe des angefochtenen Urteils ist die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. In derartigen Fällen ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ein gebotener Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB) durch eine die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken. Die hier durch das Landgericht erfolgte Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe (UA S. 147) genügt regelmäßig nicht (BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 ff.; vom 2. Februar 1994 - 3 StR 615/93, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; vom 21. Mai 1996 - 4 StR 195/96, NStZ-RR 1996, 291; vom 17. Juni 2004 - 1 StR 24/04, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 4 und vom 18. Februar 2014 - 3 StR 442/13, NStZ-RR 2014, 138 [nur Leitsatz]). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann ausschließen, dass das Landgericht eine Anrechnung in größerem Umfang vorgenommen hätte.

4 3. Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

RaumGrafCirener
RadtkeBär

Palavras-chave

revisionaggregate sentenceprobation conditioncreditingcustodial sentencecostsprivate accessory prosecutionpreventive detention

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether performance of a probation condition must be credited after the original suspended sentence lapses because of later aggregate sentencing.

Decisão extraída

Yes. The EUR 800 paid in fulfilment of the probation condition had to be credited by one month against the five-year-and-three-month aggregate prison sentence.

Fundamentação extraída

When the earlier sentence is merged into a later aggregate sentence under Section 55 StGB, the original suspension falls away. In that situation, an equivalent adjustment for unrefunded probation-condition performance must be made by shortening the enforceable aggregate sentence under Sections 58(2) sentence 2 and 56f(3) sentences 1 and 2 StGB; a mere consideration in sentencing is normally insufficient.

Questão jurídica principal

Whether the remainder of the revision had merit.

Decisão extraída

No. Apart from the crediting issue, the revision was unfounded.

Fundamentação extraída

The remaining complaints were rejected on the grounds stated in the Federal Prosecutor General’s submission.

Questão jurídica principal

Allocation of costs of the revision.

Decisão extraída

The defendant had to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the private accessory prosecutors.

Fundamentação extraída

The partial success of the revision was too minor to make a full cost burden on the defendant inequitable.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.