Duty to notify court after counsel’s car breakdown

BGH IV ZB 8/16Bgh / Câmara Civil IV22 de fev. de 2017Dismissed

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Resumo Omnilex

The BGH held that the plaintiff’s Rechtsbeschwerde against the KG’s dismissal of his appeal from a second default judgment was inadmissible. The court agreed that, even assuming an unavoidable car breakdown, counsel had not shown excusable default because he failed to take all reasonable steps to notify the court; in particular, he dialed the wrong number although the correct direct line was plainly indicated. The plaintiff’s complaint that the KG should have warned him before dismissing the appeal also failed, since he had already been heard on the decisive facts and the court had disclosed the additional information it obtained. Costs were imposed on the plaintiff.

Sumário Omnilex

§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Mitteilungspflicht des Prozessbevollmächtigten bei kurzfristiger, unvorhersehbarer Verhinderung; Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO. Ein Versäumnis ist nicht unverschuldet, wenn der Prozessbevollmächtigte bei der gebotenen Unterrichtung des Gerichts nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergreift; dazu gehört bei naheliegender Erreichbarkeit die Wahl der zutreffenden, als solche erkennbar ausgewiesenen Durchwahlnummer. Die Nutzung einer falschen Nummer begründet Fahrlässigkeit; ein zusätzlicher Anruf über die Telefonzentrale genügt nicht, wenn der Direktkontakt zur zuständigen Geschäftsstelle vorwerfbar unterblieben ist. Ein vorheriger Hinweis auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung ist nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht stets erforderlich, wenn der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig vorgetragen und erörtert worden ist.

Texto completo

BGH — IV ZB 8/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-22

Aktenzeichen: IV ZB 8/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:220217BIVZB8.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 522 Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 7. Juni 2016, Az: 6 U 8/16, Beschlussvorgehend LG Berlin, 20. August 2015, Az: 7 O 260/12

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Säumnis des Prozessbevollmächtigten im Anwaltsprozess: Umfang der Mitteilungspflicht eines Rechtsanwalts bei Ausbleiben wegen unverschuldeter Autopanne

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juni 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 23.656,02 €

Gründe

1 I. Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil.

2 Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers hat das Landgericht durch zweites Versäumnisurteil verworfen, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin nicht erschienen war. Der Kläger hat rechtzeitig gegen das zweite Versäumnisurteil Berufung eingelegt und diese begründet. Er hat geltend gemacht, sein Prozessbevollmächtigter sei auf der Fahrt zu dem Verhandlungstermin aufgrund eines Motorschadens mit seinem Fahrzeug liegen geblieben. Er habe wiederholt vergeblich versucht, über sein Mobilfunktelefon die Geschäftsstelle der zuständigen Zivilkammer und die Telefonzentrale des Landgerichts zu erreichen.

3 Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe eine unverschuldete Säumnis nicht schlüssig vorgetragen, selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass sein Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden aufgrund einer unabwendbaren Autopanne verhindert gewesen sei, den Termin vor dem Landgericht wahrzunehmen. Der Versuch des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Geschäftsstelle der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts von seiner Verhinderung zu unterrichten, sei schon deshalb ungeeignet gewesen, weil er eine falsche Rufnummer gewählt habe. Dies rechtfertige den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens, weil die Durchwahlnummer der Geschäftsstelle auf den gerichtlichen Schreiben einfach erfassbar wiedergegeben sei. Der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme über die Zentrale des Landgerichts könne nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen, auch wenn dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass diese Anrufe erfolglos geblieben seien. Eine verschuldete Säumnis sei jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn andere mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Abwendung der Säumnis - wie ein Direktanruf bei der zuständigen Geschäftsstelle - in vorwerfbarer Weise unterblieben seien.

4 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

5 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

6 1. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger nicht in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts ohne Rechts- und Verfahrensfehler als unzulässig verworfen, weil der Kläger eine unverschuldete Säumnis nicht schlüssig vorgetragen hat.

7 a) Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das - wie hier gemäß § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Das trifft unter anderem zu, wenn der Termin zur mündlichen Verhandlung, auf die das zweite Versäumnisurteil erging, von der betroffenen Partei unverschuldet versäumt wurde. Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, muss vollständig in der Rechtsmittelbegründung vorgetragen werden, wobei die Schlüssigkeit des Sachvortrags zum mangelnden Verschulden bereits Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist (BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Rn. 6 m.w.N.). Die Frage des Verschuldens ist im Falle der Versäumung eines Termins grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH, Urteile vom 25. November 2008 aaO Rn. 11; vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Die Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt beim Berufungskläger (BGH, Urteil vom 22. März 2007 aaO). Eine - der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare - schuldhafte Säumnis im Sinne von § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (BGH, Urteile vom 25. November 2008 aaO Rn. 11; vom 22. März 2007 aaO Rn. 17; vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448 Rn. 4; jeweils m.w.N.). Dieser Mitteilungspflicht genügt der Prozessbevollmächtigte nicht, wenn er bei dem Versuch, das Gericht von seiner Verhinderung zu unterrichten, eine falsche Rufnummer wählt (BGH, Urteil vom 3. November 2005 aaO Rn. 15).

8 b) Gemessen daran hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, die Säumnis des Klägers sei nicht unverschuldet, selbst wenn sein Prozessbevollmächtigter wegen einer unabwendbaren Autopanne verhindert gewesen sei, den Termin vor dem Landgericht wahrzunehmen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils abzuwenden, indem er nach dem Vortrag des Klägers von seinem Mobiltelefon mehrmals vergeblich versuchte, das Gericht über seine Autopanne zu unterrichten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dabei nicht die richtige Durchwahlnummer der Geschäftsstelle der zuständigen Zivilkammer gewählt habe. Dagegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. Sie wendet ohne Erfolg ein, für den Prozessbevollmächtigten des Klägers sei nicht deutlich genug erkennbar gewesen, dass die von ihm gewählte Telefonnummer auf den Schreiben des Landgerichts nur für den internen Telefonverkehr und nicht für Telefonanrufe von außen vorgesehen gewesen sei. Indes war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat und aus den bei den Akten befindlichen Schreiben des Landgerichts ersichtlich ist, die richtige Durchwahlnummer der Geschäftsstelle der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts deutlich und einfach erfassbar wiedergegeben. Hingegen war die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gewählte, nur für interne Telefonanrufe vorgesehene Rufnummer auf dem Briefkopf entsprechend gekennzeichnet. Den weiteren Versuch des Prozessbevollmächtigten des Klägers, über die Telefonzentrale des Landgerichts die zuständige Geschäftsstelle zu erreichen, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht ausreichen lassen, weil der Direktanruf bei der zuständigen Geschäftsstelle in vorwerfbarer Weise unterblieben war.

9 2. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es ihn nicht auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung hingewiesen hat.

10 a) § 522 Abs. 1 ZPO sieht eine Anhörung des Berufungsklägers vor der Verwerfung der Berufung nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung folgt indessen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG, der dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf gibt, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1981 - VIII ZB 67/81, VersR 1982, 246 m.w.N.).

11 b) Diesem Verfahrensgrundrecht des Klägers ist im Berufungsverfahren Genüge getan worden. Er hat in seiner Berufungsbegründung zu dem für die Beurteilung seiner Säumnis maßgeblichen Sachverhalt umfassend vorgetragen. Damit hat sich das Berufungsgericht befasst. Es hat zudem eine Auskunft des Präsidenten des Landgerichts dazu eingeholt, ob sich der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers behauptete Anruf unter der von ihm angegebenen Telefonnummer nachprüfen lasse. Hierzu hat der Präsident des Landgerichts darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um die Rufnummer der zuständigen Geschäftsstelle, sondern um die Durchwahlnummer handele, unter der das Landgericht im behördeninternen Telefonverkehr zu erreichen sei. Diese Auskunft hat das Berufungsgericht auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers überlassen. Daraus war für ihn ersichtlich, dass es darauf ankam, ob er die richtige Rufnummer des Landgerichts gewählt hatte. Zu einem weitergehenden Hinweis auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig war das Berufungsgericht nicht gehalten.

MayenFelschHarsdorf-Gebhardt
LehmannDr. Götz

Palavras-chave

default judgmentadmissibilityexcusable absenceduty to notifytelephone numberright to be heardcivil procedurelawyer negligenceappeal dismissal

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the Rechtsbeschwerde against the KG’s dismissal of the appeal was admissible under § 574 ZPO.

Decisão extraída

The statutory requirements for admissibility were not met; no need for a decision to secure uniform case law.

Fundamentação extraída

The appellate court’s decision did not violate the plaintiff’s procedural rights, and the challenged dismissal was legally unobjectionable.

Questão jurídica principal

Whether counsel’s failure to appear after a car breakdown was an excused absence for purposes of § 514 Abs. 2 ZPO.

Decisão extraída

No. Even assuming the breakdown was unavoidable, counsel did not take all reasonable steps to notify the court in time.

Fundamentação extraída

A lawyer who is unexpectedly prevented from attending must do what is possible and reasonable to avert a default. Dialing the wrong number, where the correct direct line was plainly shown on the court’s papers, is negligent; a further call via the court switchboard did not cure the omission.

Questão jurídica principal

Whether the KG violated the right to be heard by not warning the plaintiff before dismissing the appeal as inadmissible.

Decisão extraída

No. The plaintiff had already been heard on the relevant facts in his statement of appeal, and the KG additionally obtained and disclosed the court president’s clarification about the phone number.

Fundamentação extraída

Article 103(1) GG requires an opportunity to comment, not an express advance warning of the intended legal assessment in this setting.

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