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BGH 2 StR 431/16 ΓÇó Jurisdiction over accessory prosecutor’s cost complaint
BGH 2 StR 431/16Bgh / Câmara Penal II21 de fev. de 2017Other
The Federal Court of Justice held that it lacked jurisdiction over the accessory prosecutor’s immediate complaint against the Cologne Regional Court’s costs decision. Because only the accused had filed a revision and the accessory prosecutor had filed only a costs complaint, the necessary close connection between revision and complaint was missing. The complaint therefore had to be decided by the Cologne Higher Regional Court.
§ 464 Abs. 3 StPO; jurisdiction for deciding an immediate complaint against a costs order: the court of revision is competent only if it must also decide on a revision filed by the complainant, so that a necessary close connection exists between the remedies. If only the accused has filed revision and the accessory prosecutor has lodged only a costs complaint, the complaint court, not the court of revision, is competent (consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2017-02-21
Aktenzeichen: 2 StR 431/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:210217B2STR431.16.1
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 464 Abs 3 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 2. Juni 2016, Az: 105 Ks 16/15
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Strafverfahren: Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Kostenbeschwerde des Nebenklägers
Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin B. gegen die im Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2016 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung seiner Tochter, deren Mutter die Nebenklägerin ist, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat den Angeklagten des Weiteren dazu verurteilt, die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat es dem Angeklagten lediglich zu 25 % auferlegt. Von der Auferlegung sämtlicher notwendiger Auslagen hat das Landgericht aus Billigkeitsgründen abgesehen.
2 Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3). Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 404/96; Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238). Das ist hier das Oberlandesgericht Köln.
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