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BGH XI ZB 17/16 ΓÇó Value in dispute for rescission after loan withdrawal
BGH XI ZB 17/16Bgh / Civil Chamber 1110 de jan. de 2017Dismissed
The Federal Court of Justice dealt with a cost and value-in-dispute decision after the plaintiffs withdrew their Rechtsbeschwerde. It declared the remedy forfeited and ordered the plaintiffs to bear the costs. On the amount in dispute, the court held that in a declaratory action seeking recognition that a loan contract has become a restitutionary relationship after revocation, only the benefits claimed under the restitution rules are relevant. Thus, only payments made up to the revocation count; later payments are excluded from the restitution relationship and, if any, a separate unjust-enrichment claim is not covered by the request.
§ 3 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 357 Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 346 ff. BGB; Streitwert einer Feststellungsklage auf Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf. Maßgeblich für den Streitwert sind die nach §§ 346 ff. BGB begehrten Leistungen; bei einem solchen Feststellungsantrag ist auf die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abzustellen. Nach dem Widerruf erbrachte Zahlungen gehören nicht zum Rückgewährschuldverhältnis; ein etwaiger Bereicherungsanspruch aus späteren Leistungen ist vom Streitgegenstand der Feststellungsklage nicht erfasst. Die Zurücknahme der Rechtsbeschwerde führt zur Verlustigerklärung und Kostenauferlegung nach analoger Anwendung von § 516 Abs. 3 ZPO (vgl. consid. 1 ff.).
Entscheidungsdatum: 2017-01-10
Aktenzeichen: XI ZB 17/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:100117BXIZB17.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 346 BGB, §§ 346ff BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB, § 812 BGB
Vorinstanz: vorgehend OLG Koblenz, 24. August 2016, Az: 8 U 616/16vorgehend LG Koblenz, 20. April 2016, Az: 3 O 402/15
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf
Die Kläger werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 24. August 2016 ergangenen Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihnen auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).
Der Streitwert wird auf bis 45.000 € festgesetzt. Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Streitwert - wenn wie hier auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat - die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf. Danach vom Darlehensnehmer - ggfs. unter Vorbehalt - weiter erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen fallen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB. Ein im Falle eines wirksamen Widerrufs insoweit unter Umständen (vgl. § 814 BGB) gegebener Bereicherungsanspruch ist vorliegend vom Antrag nicht umfasst.
| Ellenberger | Maihold | Matthias | ||
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| Derstadt | Dauber |