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BGH IX ZR 60/16 ΓÇó Treatment of claimed interest in dispute value calculation
BGH IX ZR 60/16Bgh / Civil Chamber 919 de dez. de 2016Modified
On a party's objection, the Federal Court amended its earlier order on the dispute value. It held that the plaintiff's claimed interest of EUR 464,323.09 was not an ancillary claim under § 4(1) sentence 2 ZPO because it formed part of the damages sought for loss of a notarial claim. The principal amount and the interest component were therefore to be valued together, resulting in a dispute value of EUR 566,581.47.
§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO; Streitwert und Nebenforderung: Ein mit eingeklagter Zinsbetrag ist nur dann streitwertrechtlich unbeachtlich, wenn er dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch in einem Abhängigkeitsverhältnis untergeordnet ist. Fehlt eine solche sachlich-rechtliche Abhängigkeit, insbesondere weil Zinsen Teil eines einheitlichen Schadensersatz- oder Gesamtanspruchs sind, liegt keine Nebenforderung vor. Maßgeblich ist das für den Streitgegenstand einschlägige materielle Recht; auf die Entstehungsgeschichte der Forderung kommt es insoweit an (vgl. consid. 2 f.).
Entscheidungsdatum: 2016-12-19
Aktenzeichen: IX ZR 60/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:191216BIXZR60.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 1 Halbs 2 ZPO
Vorinstanz: vorgehend BGH, 20. Oktober 2016, Az: IX ZR 60/16vorgehend OLG Hamm, 16. Februar 2016, Az: 28 U 41/15, Urteilvorgehend LG Dortmund, 22. Januar 2015, Az: 25 O 270/13
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Streitwertfestsetzung: Behandlung eines miteingeklagten Zinsbetrages
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2016 dahin abgeändert, dass der Streitwert auf 566.581,47 € festgesetzt wird.
1 Bei dem von dem Kläger verlangten Zinsbetrag in Höhe von 464.323,09 € handelt es sich nicht um eine Nebenforderung, die gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO für den Streitwert unbeachtlich wäre.
2 1. Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich rechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht - auch im Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06, VersR 2007, 1288 Rn. 9).
3 2. Nach diesen Maßstäben kann der hier verfolgte Zinsanspruch nicht als Nebenforderung eingestuft werden. Der Kläger macht einen Schaden geltend, der sich aus dem Verlust der in der notariellen Urkunde vom 25. Oktober 1983 verbrieften Forderung über 200.000 DM/102.258,38 € nebst 15 v.H. Zinsen seit dem 1. Oktober 1982 zusammensetzt. Bei dieser Sachlage stehen die Hauptforderung und die Zinsforderung selbständig ohne Abhängigkeitsverhältnis nebeneinander. Zinsforderungen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das ist anzunehmen, wenn - wie hier - ein Schaden eingeklagt wird, der entgangene Zinsen mitumfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08, Rn. 2; vom 30. Januar 2013 - IX ZR 204/09, Rn. 1).
| Kayser | Gehrlein | Pape | ||
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| Grupp | Möhring |