Late call of the case is not a procedural defect

BGH AnwZ (Brfg) 20/12Bgh / Senat FüR Anwaltssachen11 de jun. de 2012Dismissed

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The plaintiff sought leave to appeal against the dismissal of his challenge to the revocation of his bar admission for asset insolvency. He argued that his right to be heard was violated because the hearing had allegedly been postponed without notice. The Federal Court rejected this: the case had merely been called late, not formally postponed, and no relevant procedural defect was shown. On the merits, the court confirmed that the opening of insolvency proceedings established the statutory presumption of asset insolvency and that no exception or rebuttal had been substantiated. Leave to appeal was denied and costs were imposed on the plaintiff.

Sumário Omnilex

§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO, § 112e S. 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; verspäteter Aufruf der Sache begründet für sich allein keinen Gehörsverstoß oder Verfahrensmangel. Ein Verfahrensfehler ist nur dargetan, wenn eine Terminsverlegung stattgefunden hat oder die unterbliebene Information entscheidungserheblich sein kann. Bei Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO folgt aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls; geordnete Vermögensverhältnisse setzen grundsätzlich erst die Ankündigung der Restschuldbefreiung oder einen bestätigten bzw. angenommenen Insolvenz- oder Schuldenbereinigungsplan voraus. Nachträgliche Entwicklungen bleiben dem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten; Ausnahmen wegen fehlender Gefährdung der Rechtsuchenden sind vom Betroffenen darzutun.

Texto completo

BGH — AnwZ (Brfg) 20/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-11

Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 20/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 112c Abs 1 S 1 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 102 Abs 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof Celle, 16. Januar 2012, Az: AGH 18/11

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs in einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache: Verspäteter Aufruf der Sache als Verfahrensfehler

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Januar 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

II.

2 1. Der Kläger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er von einer "Terminsverlegung" keine Kenntnis erhalten habe. Er sei zur mündlichen Verhandlung auf den 16. Januar 2012 um 11.00 Uhr geladen worden. Aufgrund eines (im Zulassungsantrag allerdings nicht näher erläuterten) "Notfalls" habe er sich bis etwa 10.40 Uhr in der tierärztlichen Hochschule in H. befunden, weshalb er seine Frau gebeten habe, den Senat zu unterrichten, dass er sich voraussichtlich um 30 Minuten verspäten werde. Diese habe den Senat jedoch nicht erreicht. Er habe daraufhin die Fahrt nach C. nicht weiter fortgesetzt, weil er nicht davon habe ausgehen können, noch rechtzeitig vor Schluss der Verhandlung im Gericht einzutreffen. Aus dem ihm zugegangenen Terminsprotokoll ergebe sich nun aber, dass die Verhandlung gar nicht zu der in der Ladung mitgeteilten Zeit um 11.00 Uhr, sondern erst um 12.55 Uhr stattgefunden habe; von dieser "Verlegung" habe man ihn nicht informiert.

3 2. Dieser Sachvortrag ist nicht geeignet, die Zulassung wegen eines Verfahrensfehlers (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zu begründen. Der Anwaltsgerichtshof konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger, wie es § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO vorschreibt, bereits mit der Ladung hingewiesen worden. Zwar hätte der Kläger von einer Verlegung des Termins unterrichtet werden müssen. Eine solche hat nach Aktenlage aber nicht stattgefunden. Vielmehr ist die Sache lediglich erst um 12.55 Uhr "aufgerufen" (so Protokoll) worden. Dies hängt üblicherweise damit zusammen, dass sich die Erledigung zeitlich früher terminierter anderer Verfahren verzögert hat. Einen Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs vermag der Kläger insoweit mit seinem Zulassungsantrag nicht schlüssig darzulegen.

4 3. Im Übrigen ist nicht ersichtlich (auch der Kläger verhält sich hierzu nicht), dass seine Abwesenheit im Termin einen möglichen Einfluss auf die Entscheidung gehabt hat. Der Senat teilt die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass der Widerruf der Zulassung durch Bescheid der Beklagten vom 6. April 2011 rechtmäßig war. Durch Beschluss des Amtsgerichts G. vom 18. Februar 2011 ( IN ) ist über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Der Vermögensverfall wird damit von Gesetzes wegen vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). In einem solchen Fall können die Vermögensverhältnisse erst dann wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (Brfg) 36/09, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Voraussetzungen lagen zu dem nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) nicht vor. Die vom Kläger in seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vertretene Auffassung, die Beklagte hätte vor einem Widerruf abwarten müssen, ob es nicht im Insolvenzverfahren zu einem Insolvenzplan komme, ist unzutreffend. Liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor, ist die Zulassung zu widerrufen; nachträgliche Entwicklungen (solche legt der Kläger im Übrigen nicht einmal dar) sind nach der Senatsrechtsprechung (aaO) der Prüfung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Dass einer der seltenen Ausnahmefälle vorliegt, in denen trotz Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verneint werden kann (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen nur die Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2010, aaO Rn. 6, 10 f., vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, juris Rn. 4, 7 und vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3), ist nicht ersichtlich und vom Kläger, der insoweit die Feststellungslast trägt, auch nicht dargelegt.

III.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters

Frey Martini

Palavras-chave

right to be heardprocedural defectlate call of the casebar admissionasset insolvencyleave to appealcosts

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Questão jurídica principal

Whether the appeal should be admitted because the advocate's right to be heard was violated by a late call or alleged term change.

Decisão extraída

No. The applicant did not plausibly show a procedural defect; the case was only called late, not formally postponed, and no decisive impact of his absence was shown.

Fundamentação extraída

The court held that the AGH could proceed in the applicant's absence after proper warning in the summons. A mere late calling of the case usually results from delays in earlier cases and is not a procedural error absent a substantiated showing of actual notice failure and relevance.

Questão jurídica principal

Whether the revocation of the lawyer's admission for asset insolvency was unlawful because the authority should have awaited a possible insolvency plan.

Decisão extraída

No. Once the statutory conditions under the BRAO are met, revocation is mandatory; later developments are reserved for reinstatement proceedings.

Fundamentação extraída

The opening of insolvency proceedings established a presumption of asset insolvency. The presumption was not rebutted by an announced or confirmed insolvency plan, debt settlement plan, or discharge order, and no exceptional case excluding endangerment of legal clients was shown.

Questão jurídica principal

Costs of the leave-to-appeal proceedings.

Decisão extraída

The applicant must bear the costs.

Fundamentação extraída

Cost allocation follows the unsuccessful leave application under the applicable procedural rules.

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