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BGH 4 ARs 17/11 ΓÇó Zurechnung der Schuldnereigenschaft bei § 283 StGB
BGH 4 ARs 17/11Bgh / Criminal Chamber 410 de jan. de 2012Confirmed
The 4th Criminal Senate of the Federal Court of Justice responded to a request from the 3rd Criminal Senate concerning the criminal liability of a GmbH managing director under Section 283 StGB. It held that the managing director’s debtor status is attributable according to Section 14(1) StGB only if he acted within the company’s business sphere. The former interests-based formula is abandoned. The fact that the director pursued the company’s interests may serve only as an indication, not as the controlling criterion.
§ 283 StGB i.V.m. § 14 Abs. 1 StGB; Zurechnung der Schuldnereigenschaft bei Handeln des GmbH-Geschäftsführers: Maßgeblich ist nicht die bisherige Interessenformel, sondern ob der Vertreter im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist. Die Wahrnehmung von Interessen des Vertretenen kann lediglich indizielle Bedeutung haben; sie begründet weder eine zwingende Voraussetzung noch schließt ihr Fehlen die Zurechnung aus. Frühere entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben.
Entscheidungsdatum: 2012-01-10
Aktenzeichen: 4 ARs 17/11
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: nachgehend BGH, 15. Mai 2012, Az: 3 StR 118/11, Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Der Senat teilt die Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats, dass es für die Erstreckung der eine Strafbarkeit nach § 283 StGB begründenden Schuldnereigenschaft einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftsführer maßgeblich darauf ankommt, ob der Geschäftsführer im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB im Geschäftskreis der Gesellschaft tätig geworden ist.
Entgegenstehende eigene Rechtsprechung gibt der Senat auf.
1 Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Schafft der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite, so ist er auch dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er hierbei nicht im Interesse der Gesellschaft handelt.
2 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
3 Der 4. Strafsenat teilt die Rechtsansicht des anfragenden Senats, dass die Zurechnung der für § 283 StGB strafbegründenden Schuldnereigenschaft nicht mehr nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang vertretenen Interessenformel, sondern danach vorzunehmen ist, ob der Vertreter im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist. Der Senat neigt indes zu der Auffassung, dass eine Zurechnung der Schuldnereigenschaft bei tatsächlichem Verhalten des Vertreters nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen der Vertretene diesem Verhalten zugestimmt hat. Für die Beantwortung der Frage, ob der Vertreter mit tatsächlichem Verhalten im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist, kann auch der Umstand indizielle Bedeutung erlangen, dass der Vertreter Interessen des Vertretenen wahrgenommen hat.
Ernemann Roggenbuck Franke
Bender Quentin