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BGH I ZR 46/12 ΓÇó Federal Court maintains EU preliminary reference on framing copyright
BGH I ZR 46/12Bgh / Câmara Civil I10 de abr. de 2014Granted
The Bundesgerichtshof addressed whether its pending preliminary reference on whether framing a work from a third-party website constitutes a public communication under Article 3(1) of Directive 2001/29/EC remained necessary after the CJEU's Svensson judgment. It held that the question was still not sufficiently clarified because the case concerned framing within a webpage, not mere linking to another page. The reference was therefore maintained.
Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG; Vorabentscheidungsersuchen betreffend Framing eines auf fremder Internetseite öffentlich zugänglich gemachten Werkes. Die durch die Rechtssache Svensson geklärte Abgrenzung der bloßen Verlinkung erfasst nicht ohne Weiteres die Einbettung (Framing), bei welcher das Werk innerhalb der aufrufenden Seite erscheint. Ob darin eine öffentliche Wiedergabe liegt, bleibt für den konkreten Framing-Fall trotz Svensson nicht zweifelsfrei beantwortet; das nationale Gericht kann das Vorabentscheidungsersuchen daher aufrechterhalten, solange die unionsrechtliche Lage für den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist (consid. 4 f.).
Entscheidungsdatum: 2014-04-10
Aktenzeichen: I ZR 46/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001
Vorinstanz: vorgehend BGH, 16. Mai 2013, Az: I ZR 46/12, EuGH-Vorlagevorgehend OLG München, 16. Februar 2012, Az: 6 U 1092/11, Urteilvorgehend LG München I, 2. Februar 2011, Az: 37 O 1577/10nachgehend BGH, 9. Juli 2015, Az: I ZR 46/12, Urteilnachgehend OLG München, 25. August 2016, Az: 6 U 1092/11, Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Aufrechterhalten des Antrags auf Vorabscheidung durch den EuGH
Das dem Gerichtshof der Europäischen Union durch Beschluss vom 16. Mai 2013 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen wird aufrechterhalten.
1 I. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 16. Mai 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 = WRP 2013, 1047 - Die Realität):
Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?
2 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 13. Februar 2014 in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren entschieden, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sei dahin auszulegen, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliege, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich seien (C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 14 bis 32 = WRP 2014, 414 - Svensson u.a./Retriever Sverige).
3 Der Kanzler des Gerichtshofs hat den Bundesgerichtshof mit Schreiben vom 21. Februar 2014 um Mitteilung gebeten, ob er sein Vorabentscheidungsersuchen im Hinblick auf dieses Urteil aufrechterhält. Der Bundesgerichtshof hat den Parteien Gelegenheit gegeben, zu dieser Anfrage Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat angeregt, das Ersuchen aufrechtzuerhalten; die Beklagten haben angeregt, es zurückzunehmen.
4 II. Der Bundesgerichtshof hält sein Vorabentscheidungsersuchen aufrecht. Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage ist nach Ansicht des Senats auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-466/12 nicht zweifelsfrei zu beantworten.
5 Den Gründen dieser Entscheidung ist zwar zu entnehmen, dass auch dann keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 und 30 - Svensson u.a./Retriever Sverige). Dem Ausgangsverfahren jenes Vorabentscheidungsverfahrens lag allerdings eine Fallgestaltung zugrunde, in der die Internetnutzer bei Anklicken des Links auf eine andere Seite weitergeleitet oder verwiesen wurden, auf der sich dann das Werk befand; zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens war lediglich streitig, ob dieser Umstand für die Internetnutzer (klar) erkennbar war (EuGH, GRUR 2014, 360 - Svensson u.a./Retriever Sverige). Dagegen ist im vorliegenden Verfahren eine Fallgestaltung zu beurteilen, in der das Werk bei Anklicken des Links durch die Internetnutzer in einem Rahmen auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet (vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 2 - Die Realität). Es erscheint auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-466/12 nicht hinreichend geklärt, ob eine derartige Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt. Nach Ansicht des Senats ist diese Frage aus den im Vorlagebeschluss genannten Gründen zu bejahen (vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 23 bis 27 - Die Realität).
Büscher Pokrant Schaffert
Koch Löffler